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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §123;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Georg Wageneder, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017, W 136 2154123-1/2E, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen.
3 Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem zur Begründung des Antrags erstatteten Vorbringen, dass mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens "naturgemäß ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden" wäre, weil sich der Revisionswerber in jenem zu verantworten und zu verteidigen habe, was "einen entsprechenden Zeit- und Kostenaufwand" mit sich bringe und die "Gefahr einer Disziplinarstrafe" bestünde, nicht aufgezeigt (siehe insbesondere zum letztgenannten Aspekt den Beschluss vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/09/0007, u.a.). Wien, am 8. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090039.L00.1Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017