TE Vwgh Beschluss 2017/9/13 Ra 2017/07/0017

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Dezember 2016, Zl. LVwG-AV-927/001-2016, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts, erhobenen Revision, in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2017, Ra 2017/07/0017-3, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem hg. Beschluss vom 22. März 2017, Ra 2017/07/0017-3, wurde der Antrag vom 17. Februar 2017, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels konkreter Darlegung der wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen und der anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers abgewiesen.

2 Der Revisionswerber bringt im gegenständlichen Antrag unter anderem vor, dass eine Befolgung der im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes aufgetragenen Vorkehrungen bzw. deren zwangsweise Durchsetzung mit unverhältnismäßigen, nicht vertretbaren wirtschaftlichen Folgen für den Revisionswerber und damit einhergehenden Nachteilen verbunden seien. Bei der Entfernung der Wehranlage komme es zu Schäden im Oberlauf sowie zur rückschreitenden Erosion des Bachbettes. Auch werde der seit über hundert Jahren bestehende Hochwasserschutz zerstört, was zu Beeinträchtigungen von Landschafts- und Geländeteilen (Ausschwemmungen), der öffentlichen Abwasseranlagen und des Hochwasserschutzes der Gemeinde sowie zur Gefährdung des Fischbestandes führe. Weiters müsse die Wehranlage wiedererrichtet werden, wenn das Höchstgericht der Revision stattgebe; die Kosten des Revisionswerbers (mehrere EUR 10.0000,-) wären in diesem Fall frustriert.

3 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es - neben der Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen - die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. August 2015, Ra 2015/15/0049, mwN).

4 Da der ursprüngliche Antrag kein konkretes Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers enthielt, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Mit dem nunmehr erstatteten Vorbringen werden keine wesentlichen Änderungen der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen vorgebracht.

5 Der Revisionswerber bringt weiters vor, aus der im Antrag vorgelegten Übersicht über die Menge der monatlichen Niederschläge im Jahr 2017 ergebe sich, dass im Zeitraum zwischen Jänner und März 2017 - sohin zwischen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes und dem Beschluss des VwGH - deutlich geringere Mengen an Niederschlag als im Juni bzw. Juli 2017 und im jetzigen Zeitpunkt zu beobachten gewesen seien. Gegenüber den in den letzten Wochen vermehrt aufgetretenen Unwettern (Starkregen), und damit verbundene extreme Regengüsse hätten sich die zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. den hg. Beschluss vom 22. März 2017, Ra 2017/07/0017-3) maßgeblichen Voraussetzungen wesentlich geändert. In den nächsten Wochen sei mit einer noch größeren Menge an Niederschlag zu rechnen.

6 Mit dem Vorbringen, es gebe nun vermehrte Regenfälle, ist nicht ersichtlich, inwiefern das subjektive Interesse des Revisionswerbers in unverhältnismäßiger Weise berührt ist und inwieweit seine Interessen durch den Starkregen bzw. die extremen Regengüsse nachteilig beeinflusst sind (vgl. den hg. Beschluss vom 6. August 2015, Ra 2015/04/0057).

7 Dem Antrag, der Revision in Abänderung des hg. Beschlusses vom 22. März 2017, Ra 2017/07/0017-3 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 13. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070017.L00.1

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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