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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §53b Abs2 dritter Satz;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/04/0102Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. MMag. R und des 2. Vereines F, beide vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Juli 2017, Zl. VGW- 021/014/9963/2016-22, betreffend Übertretung der GewO 1994, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist, wird ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht aufgezeigt.
Wien, am 15. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040101.L00Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017