TE Vwgh Beschluss 2017/9/20 Ra 2017/19/0384

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Veröffentlicht am 20.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2017, W244 2136385- 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.

2 Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 5. September 2017 beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ra 2016/19/0215).

4 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher infolge seiner Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190384.L00

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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