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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/07/0017 B 13. September 2017 RS 1(hier Nichtstattgebung - Übertretung der StVO)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts - Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es - neben der Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen - die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. August 2015, Ra 2015/15/0049, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020131.L01Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017