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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG, in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 31. März 2017, Zl. LVwG-1- 242/2016-R10, betreffend Übertretung der StVO, erhobenen Revision, in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2017, Ra 2017/02/0131-4, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem hg. Beschluss vom 4. Juli 2017, Ra 2017/02/0131-4, wurde der Antrag vom 30. Juni 2017, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels konkreter Darlegung der wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen und der anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers abgewiesen.
2 Der Revisionswerber bringt im gegenständlichen Antrag den Entgang näher bezifferter Provisionen vor.
3 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es - neben der Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen - die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. August 2015, Ra 2015/15/0049, mwN).
4 Da der ursprüngliche Antrag kein konkretes Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers enthielt, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Mit dem nunmehr erstatteten Vorbringen werden keine wesentlichen Änderungen der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen vorgebracht.
5 Dem Antrag, der Revision in Abänderung des hg. Beschlusses vom 4. Juli 2017, Ra 2017/02/0131-4, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 21. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020131.L00.1Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017