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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, geboren 1998, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juni 2017, I403 2153172- 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. März 2017, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria für zulässig erklärt und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Der belangten Behörde wurde die außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Da sich die belangte Behörde innerhalb der gesetzten Frist zu dem Antrag nicht äußerte und keine Interessen geltend machte, welche durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles nicht zu erkennen,
dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 26. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190333.L00Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017