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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §57;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0230Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der antragstellenden Parteien 1. K (geboren 1986), 2. M (geboren 2014), beide vertreten durch Mag. Dr. Albert Laimighofer als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017, Zlen. L515 2153636- 1/4E, L515 2153639-1/4E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Anträge der Revisionswerberinnen, beide georgische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz - im Beschwerdeverfahren - zur Gänze abgewiesen, es wurde ihnen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen sie wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde bestätigt, dass den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukam. Zugleich wurde über die Erstrevisionswerberin ein Einreiseverbot verhängt.
2 Mit der vorliegenden (außerordentlichen) Revision verbanden die Revisionswerberinnen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie brachten vor, mittlerweile "unter dem
Druck der Behörde ... freiwillig in das Herkunftsland
zurückgekehrt" zu sein. Ihnen drohe jedoch dort, wie im Verfahren vorgebracht, weiterhin Gefahr von Seiten des Kindesvaters und sie seien auch von massiver Armut bedroht, da ihnen keine ausreichende Versorgung zukomme. Auch die Erkrankung der Erstrevisionswerberin könne im Akutfall mangels finanzieller Mittel nicht adäquat behandelt werden. Auch wären durch einen Verbleib in Georgien während des Verfahrens die Integrationsbemühungen der Revisionswerberinnen in Österreich frustriert. Deshalb sei mit den Folgewirkungen des bekämpften Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberinnen verbunden.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Revisionswerberinnen entfernen sich mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen von den insoweit unbedenklichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis, wonach den Revisionswerberinnen in Georgien weder die behauptete Verfolgung droht noch eine existenz- oder gesundheitsbedrohende (Versorgungs-)Lage. Auch der Abwägung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen hält die Revision nichts entgegen, was die sofortige Rückkehr nach Österreich erforderlich machen würde. Aus diesem Grund ist nicht zu erkennen, dass ein Verbleib der Revisionswerberinnen in Georgien, wohin sie sich bereits begeben haben, bis zum Ende des Revisionsverfahrens für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.
5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180229.L00Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017