TE Vwgh Beschluss 2017/9/29 Ra 2017/19/0100

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Veröffentlicht am 29.09.2017
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Index

E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/19/0101 Ra 2017/19/0103 Ra 2017/19/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des H, geboren 1984, und von drei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017, 1.) W233 2146827- 1/3E, 2.) W233 2146828-1/3E, 3.) W233 2146829-1/3E und 4.) W233 2146831-1/3E, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung der Außerlandesbringung nach dem FPG, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Jänner 2017 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III Verordnung Bulgarien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, erließ Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Bulgarien zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Der belangten Behörde wurde die außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

4 Eine Stellungnahme langte nicht ein. Da die belangte Behörde somit keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.

Wien, am 29. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190100.L00

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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