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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden (Hinweis E vom 29. Oktober 2008, 2008/04/0164). Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040082.L02Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017