TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/4 98/12/0235

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §137 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Novak und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26. Februar 1998, Zl. 167/2-III 7/97, betreffend seine Einstufung im Funktionszulagenschema, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Rahmen der Anfechtung, soweit er die Feststellung der Gehaltsstufe mit nächster Vorrückung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und insoweit mit ihm die Funktionsgruppe festgesetzt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 auf eine Planstelle der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, befördert und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes des Vorstehers der Geschäftsstelle beim Landesgericht Korneuburg betraut. Mit Erklärung vom 28. Oktober 1997 bewirkte der Beschwerdeführer gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 rückwirkend zum 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst".

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21. November 1997 unter Bezugnahme auf die vorher genannte Überleitungserklärung die Feststellung seiner Einstufung im Funktionszulagenschema.

Im angefochtenen Bescheid wird darüber wie folgt abgesprochen:

"Zum Stichtag 1. Jänner 1997 ergeben sich daraus nachstehende besoldungsrechtliche Ansprüche:

Gehaltsstufe 17 mit nächster Vorrückung am 1.1.1999,

Funktionszulage nach § 30 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 3)."

Zur Begründung wird nach kurzer Darstellung der Vorgeschichte und nach Hinweis auf die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die vorliegende Feststellung ausgeführt:

Wesentlicher Bestandteil der Besoldungsreform in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, sei die leistungsgerechte Besoldung der Beamten. Die dazu erforderliche Leistungskomponente ergebe sich aus den unterschiedlichen Anforderungen eines Arbeitsplatzes an einen Beamten. Umgesetzt werde sie durch die auf den Kriterien des § 137 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 basierende Bewertung sämtlicher Arbeitsplätze des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und deren Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe sowie innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe.

Bereits mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 seien - zur Erleichterung für die Zuordnungspraxis und als allgemeine Richtschnur für die vergleichende Bewertung - exemplarisch ausgewählte Arbeitsplätze gesetzlich einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser einer Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn zugeordnet und in der Anlage 1 zum BDG 1979 als Richtverwendungen angeführt worden. Für den Arbeitsplatz des Vorstehers der Geschäftsstelle eines Gerichtes seien folgende Richtverwendungen vorgesehen:

"-

die Verwendung in der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2

für den Leiter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Graz (Punkt 2.3.5. lit d der Anlage 1 zum BDG 1979),

- die Verwendung in der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2

für den Leiter der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht mit

30 bis 49 nichtrichterlichen Bediensteten

(Punkt 2.5.6. lit f der Anlage 1 zum BDG 1979) und

- die Verwendung in der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A3

für den Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtes, wenn dieser Arbeitsplatz nicht der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet werden kann

(Punkt 3.3.1. lit f der Anlage 1 zum BDG 1979)."

Maßgebliches Kriterium für die Einstufung eines Vorstehers der Geschäftsstelle eines Gerichtes sei die Anzahl der nichtrichterlichen Bediensteten im jeweiligen Gerichtssprengel; zumal diese - auf Grund der in den §§ 2 Abs. 4, 31 und 49 Abs. 2 Geo angeführten Aufgaben eines Vorstehers der Geschäftsstelle (wie insbesondere die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Bediensteten der Geschäftsstelle und die Verteilung der Geschäfte an die Bediensteten der Geschäftsstelle) - ganz entscheidend die Anforderungen eines solchen Arbeitsplatzes bestimme.

Ausgehend von den in der Anlage 1 zum BDG 1979 exemplarisch angeführten Richtverwendungen vertrete die belangte Behörde den Standpunkt, dass der Arbeitsplatz des Vorstehers der Geschäftsstelle

-

eines Oberlandesgerichtes,

-

eines Gerichtshofes erster Instanz mit 200 oder mehr im Gerichtshofsprengel systemisierten vollen Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (ohne Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes) oder

-

eines Bezirksgerichtes mit 130 oder mehr systemisierten vollen Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (ohne Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes)

in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 einzustufen und der Arbeitsplatz eines Vorstehers der Geschäftsstelle eines Gerichtshofes erster Instanz mit weniger als 200 im Gerichtshofsprengel systemisierten vollen Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (ohne Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes) der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei.

Im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg seien laut Stellenplan für das Jahr 1997, der das mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen, BGBl. Nr. 91/1993, und die dadurch bedingte Vergrößerung des Gerichtshofsprengels Korneuburg um die Bezirksgerichte Bruck an der Leitha, Groß-Enzersdorf, Hainburg an der Donau, Klosterneuburg und Schwechat bereits berücksichtige (unter Ausklammerung der Planstellen für Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes), 196,5 Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete systemisiert.

Im Vergleich dazu hätten

-

der Vorsteher der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Graz die Agenden für 1101 nichtrichterliche Bedienstete und

-

der Vorsteher der Geschäftsstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Agenden für 885,4 nichtrichterliche Bedienstete

teils unmittelbar, teils übergeordnet für die unterstellten Gerichte wahrzunehmen; die von ihnen besetzten Arbeitsplätze seien daher der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes des Vorstehers der Geschäftsstelle bei Gerichten verschiedener Größe erscheine die Einstufung des vom Beschwerdeführer besetzten Arbeitsplatzes des Vorstehers der Geschäftsstelle beim Landesgericht Korneuburg in die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 gerechtfertigt. Die aus dem Spruch ersichtlichen besoldungsrechtlichen Ansprüche folgten aus dieser Einstufung.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof. Dort machte er im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid, was die Einreihung in die Gehaltsstufe 17 mit nächster Vorrückung 1. Jänner 1999 und was die Funktionszulage, nämlich nur die Funktionsgruppe 6 statt der Funktionsgruppe 7 betreffe, willkürlich ergangen sei, weil das Unterbleiben der Verbesserung nach § 136 Abs. 4 GG überhaupt nicht begründet worden sei und die Zuordnung zur Funktionsgruppe 6 statt Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 ausgehend von beliebig angenommenen, gesetzlich absolut nicht gedeckten Kriterien vorgenommen worden sei. Weiters machte der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere gegen die Regelungen des § 136 Abs. 6 GG geltend.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. Juni 1998, B 807/98-3, unter Hinweis auf seine Rechtsprechung, nach der dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen und eine Regelung auch dann nicht gleichheitswidrig sei, wenn sie in Einzelfällen zu Unbilligkeit bzw. Härten führe, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde im gleichen Umfang wie vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten und dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, auf die die Beschwerdeergänzung hinsichtlich des Anfechtungsumfanges Bezug nimmt, hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid insoweit bekämpft, als damit über seine besoldungsrechtliche Stellung dahin gehend abgesprochen wurde, dass ihm,

              1.              was das Gehalt betrifft, nur die Einreihung in die Gehaltsstufe 17 mit nächster Vorrückung 1. Jänner 1999 (statt mindestens Gehaltsstufe 18 mit nächster Vorrückung 1. Jänner 1999) und

              2.              was die Funktionszulage betrifft, ihm eine solche nur gemäß Funktionsgruppe 6 (statt richtig Funktionsgruppe 7) gebührte.

Im Rahmen dieses Anfechtungsumfanges sieht sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Einstufung (dienst- und besoldungsrechtliche Stellung) gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere §§ 136 ff und 254), sowie des Gehaltsgesetzes (insbesondere § 136 Abs. 4) durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Vorweg ist zu bemerken, dass die belangte Behörde - soweit dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist - im durchgeführten erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren dem Beschwerdeführer keinerlei Gelegenheit zur näheren Begründung seines nunmehrigen Begehrens bzw. zur Stellungnahme gegeben hat.

Die Beschwerde ist im Sinne der Anfechtung in

A) Einstufungsverbesserung nach § 136 Abs. 4 GG und

B) Funktionsgruppenzuordnung gegliedert.

Zu A):

§ 134 Abs. 1 Z. 2 GG in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 regelt die Überleitung von Beamten der Verwendungsgruppe B gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Verwendungsgruppe A2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Sonderfälle der Überleitung sind im § 136 GG geregelt.

Die im Beschwerdefall nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers maßgebenden Abs. 4 und 6 der zuletzt genannten Bestimmung, deren Anwendbarkeit mangels entsprechender Angaben nicht ausgeschlossen werden kann, lauten:

"(4) Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach § 134 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.

...

(6) War der Beamte nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach § 134 oder nach § 135 dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Beamte innerhalb dieses Zeitraumes mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchst bewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen."

Wie der vorher wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, enthält dieser keinerlei Ausführungen darüber, nach welchen Bestimmungen die Überleitung des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema vorgenommen worden ist und weshalb nicht die Voraussetzungen für einen Sonderfall der Überleitung nach § 136 GG gegeben gewesen sein sollen. Insbesondere ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, wie der/die von ihm vor bzw. nach der Beförderung im Sinne der vorher genannten gesetzlichen Regelungen innegehabte Arbeitsplatz bzw. Arbeitsplätze bewertet war bzw. waren und aus welchem Grund eine allenfalls längere Wartezeit als sechs Jahre für die Beförderung nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Beförderungsrichtlinien - allenfalls - bestanden haben bzw. wieso diesen Aspekten nach § 136 Abs. 6 GG keine Bedeutung zukommen soll.

Fehlt einem Bescheid, ohne dass dies im § 58 Abs. 2 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG oder sonst gesetzlich gedeckt wäre, jegliche Begründung und lässt sich aus ihm dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen ist, so ist er (insbesondere auch deshalb, weil der erwähnte Mangel den Verwaltungsgerichtshof daran hindert, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen) schon gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG (1965) aufzuheben (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1979, VwSlg. N. F. Nr. 9747/A). Ist die Mangelhaftigkeit der Begründung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wesentlich, d. h. ist durch sie die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und dadurch an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches behindert worden und ist auch die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich, dann kann die Nachholung dieser unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 42 Abs. 2 Z. 3 auf S. 607 angegebene Rechtsprechung, bspw. Erk. vom 11. April 1983, VwSlg. 11.496/A - nur RS).

Da im Beschwerdefall die in der vorstehend genannten Rechtsprechung angeführten Voraussetzungen gegeben sind, musste der angefochtene Bescheid daher, soweit mit ihm über die Gehaltsstufe mit nächster Vorrückung des Beschwerdeführers abgesprochen worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Zu B):

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich (- vor dem Hintergrund einer Bewertung im E-Schema - die dafür maßgebenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen sind mit den im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden im Wesentlichen wortident - vgl. §§ 137 zu 143 BDG 1979) in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, VwSlg. N. F. Nr. 14.895/A, erstmals inhaltlich mit der Bewertungsproblematik auseinander und gelangte zu folgenden Aussagen:

1. Für die Einstufung im Funktionszulagenschema kommt es nicht primär auf die Bezeichnung des Arbeitsplatzes des Beamten an, sondern auf den Inhalt des Arbeitsplatzes bezogen auf die gesetzlichen Kriterien.

2. Das Funktionszulagenschema berücksichtigt nicht die individuelle Leistung, sondern nur die Anforderungen an den Arbeitsplatz bezogen auf die im § 143 Abs. 3 (= § 137 Abs. 3) BDG 1979 genannten Kriterien. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage; die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen. In dieses Verfahren ist der Beamte, der die Feststellung der Rechtmäßigkeit beantragt hat, miteinzubeziehen.

3. Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen setzt voraus, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der im § 143 Abs. 3 (= § 137 Abs. 3) BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden.

Diesen skizzierten Anforderungen wird das zu beurteilende Verfahren nicht gerecht. Offensichtlich in Verkennung der Rechtslage bezeichnet die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides als allein maßgebendes Kriterium für die Einstufung eines Vorstehers einer Geschäftsstelle eines Gerichtes die Anzahl der nichtrichterlichen Bediensteten im jeweiligen Gerichtssprengel. Ohne entsprechende Auseinandersetzung mit den im § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Bewertungskriterien vertritt die belangte Behörde lediglich ausgehend von den als Richtverwendung unter 2.3.5. lit. d, 2.5.6. lit. f bzw. 3.3.1. lit. f der Anlage 1 zum BDG 1979 ausdrücklich genannten Richtverwendungen (- hiebei wäre auch auf den nach § 244 Abs. 1 BDG 1979 maßgebenden Stichtag Bedacht zu nehmen -) den "Standpunkt", dass nur die Vorsteher der Geschäftsstelle eines Oberlandesgerichtes, eines Gerichtshofes erster Instanz mit 200 oder mehr im Gerichtssprengel systemisierten vollen Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (ohne VB des handwerklichen Dienstes) oder eines Bezirksgerichtes mit 130 derartigen Planstellen in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 einzustufen seien. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Vorsteher einer Geschäftsstelle bei einem Gerichtshof erster Instanz mit weniger als 200 solchen Planstellen (angeblich 196,5 Planstellen) sei im Sinne dieses "Standpunktes" bloß in die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 einzuordnen.

Die belangte Behörde hat damit offensichtlich ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung über die für die Zuordnung im Funktionszulagenschema gesetzlich maßgebenden Kriterien weder die ordnungsgemäße Feststellung des wesentlichen Inhaltes der in Frage kommenden Richtverwendungen noch des zu beurteilenden Arbeitsplatzes vorgenommen. Dies trifft in gleicher Weise für den offensichtlich generell-abstrakt zu verstehenden "Standpunkt" der belangten Behörde für die Zuordnung derartiger Arbeitsplätze zu.

Der angefochtene Bescheid war daher - was die Funktionsgruppenzuordnung betrifft - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120235.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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