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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des C I, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017, Zl. I419 2165246- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 19. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Juli 2017 als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. September 2017 als unbegründet ab. Darüber hinaus erklärte es die Revision für nicht zulässig.
4 In der nun vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von "gefestigter Rechtsprechung" abgewichen. So sei sein individuelles Vorbringen "nicht dargetan" worden. Bei angenommener Unglaubwürdigkeit wäre öffentlich mündlich zu verhandeln gewesen. Es sei unzulässig, die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Ebenso hätte "bezüglich der drohenden Notlage" verhandelt werden müssen. Der Revisionswerber führt weiters Rechtsprechung an, wonach der Sachverhalt nur dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt angesehen werden könne, wenn ihn die Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt habe und in der "Berufung" kein dem entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu in konkreter Weise behauptet worden sei. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof - so das weitere Vorbringen - regelmäßig betont, dass sich dies nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers ergebe.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Diesem Erfordernis wird die Revision mit den allgemein gehaltenen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Revisionsausführungen nicht gerecht. Im Übrigen wird auch keine Rechtsfrage angesprochen, zu der Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0363, mwN).
10 Soweit der Revisionswerber - wenn auch unter Verweis auf nicht mehr in Kraft stehende Rechtsnormen - die Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, vermag seine Argumentation nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180415.L00Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017