TE Vwgh Beschluss 2017/11/9 Ra 2017/18/0392

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Veröffentlicht am 09.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des G O, in G, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2017, Zl. I416 2154732- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 1. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Als Fluchtgrund gab er an, von der Familie seiner verstorbenen Freundin mit dem Tod bedroht zu werden, weil diese ihn fälschlich beschuldige, besagte Freundin ermordet zu haben. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. April 2017 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

2 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Juli 2017 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende

außerordentliche Revision.

4 Die Revision erweist sich als unzulässig.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, das BVwG sei von "gefestigter Rechtsprechung" abgegangen und das individuelle Vorbringen des Revisionswerbers sei "nicht dargetan" worden. Weiters liege eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG vor, weil dieses bei angenommener Unglaubwürdigkeit und "bezüglich der drohenden Notlage" eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen.

9 Mit den allgemein gehaltenen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen wird nicht hinreichend dargelegt, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

10 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174, mwN). Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes reicht nicht aus (vgl. VwGH 29.8.2017, Ra 2017/19/0295, mwN). Diesen Erfordernissen wird die Revision nicht gerecht. Im Übrigen wird auch keine Rechtsfrage angesprochen, zu der Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, und VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0115, mwN).

11 Soweit der Revisionswerber - wenn auch unter Verweis auf nicht mehr in Kraft stehende Rechtsnormen - die Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, vermag seine Argumentation nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) nicht gegeben gewesen wären.

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180392.L00

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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