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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0273Rechtssatz
Dem Vorbringen der asylwerbenden Parteien, ihnen sei bei ihrem Aufenthalt in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden, ist zu entgegnen, dass im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113- 0120, derartige Erlebnisse, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern im Aufnahmestaat sein können, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass den asylwerbenden Parteien bei einer Rücküberstellung nach Italien Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180272.L02Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017