RS Vwgh 2017/11/13 Ra 2017/01/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0037 B 30. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl etwa zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax E vom 8. Juli 2004, 2004/07/0100, mwN, E vom 30. März 2004, 2003/06/0043, und B vom 15. September 2005, 2005/07/0104; zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen E vom 22. Februar 2006, 2005/09/0015 (VwSlg 16.834 A), B vom 15. Dezember 2009, 2009/05/0257, 0258 und E vom 23. April 2015, 2012/07/0222). Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im WebERV übertragen (Hinweis B des VfGH vom 21. November 2013, B 629/2013-11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010041.L01.1

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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