Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des M R A in G, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schillerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.7.2017, Zl. W220 2143049-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 11.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis zum 11.11.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde als unbegründet ab.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit führt die Revision aus, das BVwG habe im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt zur Gefährdungslage in Afghanistan § 3 AsylG 2005 unrichtig angewendet und auch die Lage im Herkunftsstaat nicht aktuell erhoben und festgestellt.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0281, mwN). Diesem Erfordernis entspricht das gegenständliche Vorbringen nicht.
8 Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe es unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, obwohl es notwendig gewesen wäre, "sich selbst ein Bild vom (Revisionswerber) zu machen und einen unmittelbaren Eindruck zu
verschaffen, ... um eine entsprechende Würdigung seiner Angaben
durchführen zu können".
9 Allein mit diesen bloß pauschalen Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen vermag die Revision nicht hinreichend konkret darzulegen, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen des - die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelnden - § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG abgewichen und dessen Beurteilung, es habe von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen dürfen, fehlerhaft ist (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0076).
10 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010248.L00Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017