TE Vwgh Erkenntnis 2017/11/22 Ro 2017/03/0012

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

L65507 Fischerei Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art15;
FischereiG Tir 1925 §12 Abs2;
FischereiG Tir 1925 §12;
FischereiG Tir 1925 §9;
FischereiG Tir 1952 §12 Abs2;
FischereiG Tir 1993 §61;
FischereiG Tir 2002 §10;
FischereiG Tir 2002 §2 Abs10;
FischereiG Tir 2002 §2 Abs9;
FischereiG Tir 2002 §3;
FischereiG Tir 2002 §63 Abs3;
FischereiG Tir 2002 §8 Abs1;
FischereiG Tir 2002 §8 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. G W in P, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG, 6020 Innsbruck, Burggraben 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. Jänner 2017, Zl. LVwG- 2016/23/0636-12, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Fischereigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Ing. E F, vertreten durch Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte OG, 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 I. Gegenstand

2 A. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2016, Ro 2016/03/0019 bis 0020, verwiesen.

3 Hervorzuheben ist daraus, dass, der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 20. August 2015 bei der belangten Behörde die Feststellung beantragte, dass ausschließlich er Fischereiberechtigter und Fischereiausübungsberechtigter im Revier Nr. 2 sei, also auch am gesamten Kbach samt neu geschaffenem Gerinne auf dem Grundstück 2679, KG 81301 F, sowie samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des T Sees, weiters die Feststellung, dass die westliche Grenze des Reviers Nr. 2 rechtsufrig am Inn zum Revier Nr. 4 65 Meter westlich der bei Flusskilometer 320,94 gelegenen derzeitigen Mündung des Kbachs, also bei Flusskilometer 255,94 (richtig wohl: Flusskilometer 321,59) liege, sowie schließlich die Feststellung, dass das Grundbuch, auch nur auf einseitiges Ansuchen des Mitbeteiligten, zu berichtigen sei.

4 Der Revisionswerber stellte demgegenüber mit Schriftsatz vom 30. September 2015 die Anträge, die Grundbuchsberichtigung im Sinne des Aufsandungsbegehrens des Mitbeteiligten als unzulässig zurückzuweisen, sowie festzustellen, dass der Mitbeteiligte nicht Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt neu geschaffenem Gerinne, sowie einschließlich aller Zuläufe zum Kbach einschließlich des T Sees sei, weiters dass ausschließlich der Revisionswerber Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des Taxer Sees sei, und schließlich, den Revisionswerber hinsichtlich des Eigenreviers Nr. 4 als Fischereiberechtigten, eventualiter als Fischereiausübungsberechtigten hinsichtlich des linksseitigen Ufers des Kbachs samt allen Zuläufen einschließlich des T Sees einzutragen.

5 Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung, dass der Revisionswerber Fischereiberechtigter im Revier Nr. 2 sei, also auch am gesamten Kbach samt neu geschaffenem Gerinne auf dem Grundstück 2679, KG 81301 F, sowie samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des T Sees, sowie ferner den Antrag auf Feststellung, dass das Grundbuch auch nur auf einseitiges Ansuchen des Mitbeteiligten zu berichtigen sei, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück (Spruchpunkte A.I., A.IV., vgl. auch B.I.).

6 Die belangte Behörde stellte fest, dass der Mitbeteiligte Fischereiausübungsberechtigter im Revier Nr. 2, also auch am gesamten Kbach samt neu geschaffenem Gerinne auf dem Grundstück 2679, KG 81301 F, sowie samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des Taxer Sees sei, sowie dass die westliche Grenze des Reviers Nr. 2 rechtsufrig am Inn zum Revier Nr. 4 65 Meter westlich der bei Flusskilometer 320,94 gelegenen derzeitigen Mündung des Kbachs, also bei Flusskilometer 255,94 (richtig möglicherweise: Flusskilometer 321,59) liege (Spruchpunkte A.II. und A.III.).

7 Zugleich wies die belangte Behörde die Anträge des Revisionswerbers auf Feststellung, dass der Mitbeteiligte nicht Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt neu geschaffenem Gerinne sowie samt aller Zuläufe zum Kbach einschließlich des T Sees sei, sowie dass ausschließlich der Revisionswerber Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des T Sees sei, ab und den Antrag, den Revisionswerber hinsichtlich des Eigenreviers Nr. 4 als Fischereiberechtigten, eventualiter als Fischereiausübungsberechtigten hinsichtlich des linksseitigen Ufers des Kbachs samt allen Zuläufen einschließlich des T Sees einzutragen, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs "zurück bzw ab" (Spruchpunkte B.II, B.III. und B.IV.).

8 Dagegen erhob der Revisionswerber die Beschwerde vom 10. März 2016, in der er die Anträge vom 30. September 2015 dahingehend einschränkte, es solle festgestellt werde, dass a) der Mitbeteiligte nicht Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt neu geschaffenem Gerinne, sowie einschließlich aller Zuläufe zum Kbach einschließlich des T Sees sei, b) ausschließlich der Revisionswerber Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des Taxer Sees sei, und c) der Revisionswerber hinsichtlich des Eigenreviers Nr. 4 als Fischereiausübungsberechtigter hinsichtlich des linksseitigen Ufers des Kbachs samt allen Zuläufen einschließlich des T Sees im Fischereikataster einzutragen sei.

9 Mit Erkenntnis vom 31. Mai 2016 hob das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) den angefochtenen Bescheid auf, wies die Anträge des Erstrevisionswerbers und des Zweitrevisionswerbers als unzulässig zurück und erklärte die Revision für zulässig.

10 Gegen dieses Erkenntnis erhoben der Revisionswerber und der Mitbeteiligte Revision.

11 Mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 18. Oktober 2016 wurde die Entscheidung des LVwG vom 31. Mai 2016 aufgehoben.

12 B. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 30. Jänner 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen.

13 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 24. Februar 1934 zwar eine von den Dienstbarkeiten abweichende Reviereinteilung festgelegt worden, allerdings stehe dies im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltenden Fassung des Fischerei-Gesetzes 1925. Es sei in dieser Verordnung davon ausgegangen worden, dass am Kbach samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen die Voraussetzungen für eine Unterteilung dieses Gewässers nicht vorgelegen seien und es sei daher von einer (Unter-)Teilung mangels klarer Abgrenzbarkeit Abstand genommen worden. Mit dieser Verordnung sei nicht das zivilrechtlich begründete Fischereirecht, sondern lediglich das Fischereiausübungsrecht (das sei die Regelung, wem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zukomme) näher geregelt worden. In Übereinstimmung mit dem Beschluss des OGH vom 3. März 2015, 1 Ob 221/14b, sei davon auszugehen, dass der Kbach bewusst einem Fischereirevier zugewiesen und dort einbezogen worden sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang auf den im Beschluss des OGH genannten Vergütungsanspruch des zugewiesenen Fischereiberechtigten hinzuweisen. Aus der gesetzlichen Regelung eines Vergütungsanspruches ergebe sich zwingend die Intention des Gesetzgebers, entsprechende Eingriffe auch grundsätzlich vorzusehen bzw. zuzulassen.

14 Das LVwG erklärte die ordentliche Revision ohne weitere Begründung für zulässig.

15 C.a. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der insbesondere beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis des LVwG aufzuheben.

16 C.b. Zur Revisionszulässigkeit legt der Revisionswerber u.a. dar, der Mitbeteiligte stütze seinen Anspruch auf Feststellung auf einen bloß im öffentlichen Recht fußenden Rechtsgrund und zwar die Verordnung der Landesregierung vom 24. Februar 1934, mit welcher die Reviereinteilung zu seinen Gunsten festgelegt worden sei. Diese Verordnung widerspreche indessen den seit jeher bestehenden Eigentumsverhältnissen und dem daraus ableitbaren Fischereirecht des Revisionswerbers. Der diesbezügliche Rechtskonflikt habe bis dato noch keine Klärung im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH erfahren. Die in diesem Verfahren interessierende Rechtsfrage des Verhältnisses von grundbücherlich sichergestelltem Fischereirecht einerseits und durch Verordnung der Landesregierung geregeltem Fischereiausübungsrecht anderseits habe über den konkreten Ausgangsfall hinaus allgemeine Bedeutung, als sie das Verhältnis von zivilrechtlichen Verfügungsbefugnissen als Eigentümer und öffentlich-rechtlich begründeten Ausübungsbefugnissen als Ausübungsberechtigter im Konfliktfall betreffe. Zudem sei das LVwG von der ihn bindenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichthofes im Erkenntnis vom 18. Oktober 2016 abgewichen.

17 C.c. In der Sache bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, die Eigentumsverhältnisse und deren Diskrepanz zur Reviereinteilung ergäben sich zweifelsfrei aus dem Aktenstand und seien seitens des LVwG auch so festgestellt worden.

18 Der Amtssachverständige für Schutzwasserwirtschaft und Gewässerökologie bestätige die Sinnhaftigkeit und die Zweckmäßigkeit der Verbindung von Fischereirecht und Fischereiausübungsberechtigung hinsichtlich des im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Fischereireviers 4. Darüber hinaus nehme das LVwG ohne nähere sachliche Begründung schlichtweg an, dass "die Landeshauptmannschaft Tirol in Anwendung des § 11 Abs. 2 Tiroler Fischerei-Gesetz 1925 davon ausgegangen (sei), dass am Kbach samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen die Voraussetzungen für eine Unterteilung dieses Gewässers nicht (vorgelegen hätten) und (diese habe) daher von einer (Unter-)Teilung mangels klarer Abgrenzbarkeit Abstand genommen."

19 Der Revisionswerber habe das hier in Rede stehende Fischereirecht am Fischereirevier 4 mit Kaufvertrag vom 25. März 2011 erworben, wobei das Recht nach dem Kaufvertrag zweifelsfrei auch das linksseitige Ufer des Kbaches umfasse. Dem vor dem LVwG angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2016 wiederum liege der Antrag des Mitbeteiligten vom 20. August 2015 zugrunde, mit dem dieser die Feststellung begehre, dass ausschließlich er Fischereiberechtigter und Fischereiausübungsberechtigter am gesamten Kbach unter Einschluss des Reviers 4 sei. Das nach dem Kaufvertrag umfasste Fischereirecht sei zugunsten des Revisionswerbers unter C-BLNR 3a als entsprechende Dienstbarkeit auf den Grundstücken Nr. 3520/4 und 4171 in EZ 713, KG 81304 O, verbüchert.

20 Rechtlicher Ausgangspunkt des vor dem LVwG bekämpften Bescheides der BH Innsbruck seien die mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 24. Februar 1934 und Bescheid der Landeshauptmannschaft Tirol vom 13. Dezember 1934 erfolgten Revierbildungen 4 (früher: 4) und 2 (früher: 6). Demnach sei der Kbach ausdrücklich dem Fischereirevier 6 (nunmehr: 2) zugeteilt worden, was aus dem Bescheid der Landeshauptmannschaft Tirol vom 13. Dezember 1934 hervorgehe. Dem Bescheid zufolge sei der Kbach im Fischereirevier 6 (nunmehr: 2) zunächst gar nicht gewünscht gewesen, diesem aber dennoch zugeteilt worden. Für die belangte Behörde ergebe sich hieraus eine eindeutige Zuteilung des Kbaches zum Fischereirevier 2. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass der Revisionswerber grundbücherlich eingetragener Inhaber des Fischereirechtes am linksseitigen Ufer des Kbaches, Gst 3520/4 und 4171 in EZ 713, KG 81304 O sei, keine Bedeutung zugemessen, was in weiterer Folge dazu geführt habe, dass diese zu einem rechtlich unhaltbaren Ergebnis gelangt sei. Auf Grund der bestehenden grundbücherlichen Eintragung komme das Fischereirecht unzweifelhaft dem Revisionswerber zu. Der Revisionswerber sei als Inhaber dieses Rechtes, welches ein vermögenswertes Privatrecht darstelle, auch grundrechtlich durch die verfassungsrechtlich garantierte Unverletzlichkeit des Eigentums geschützt (Hinweis auf VfSlg. 8201/1977). Zugleich mit dem Fischereirecht stehe dem Revisionswerber aber auch die Berechtigung zur Fischereiausübung, also die Fischereiausübungsberechtigung, zu. Das verfassungsrechtlich über Art. 5 StGG sowie Art. 1 1. ZP EMRK geschützte, aus dem Privateigentum abgeleitete Fischereirecht des Revisionswerbers am linksseitigen Ufer des Kbaches, Gst 3520/4 und 4171 in EZ 713, KG 81304 O, wäre zu achten gewesen.

21 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde habe in ihrem Bescheid in unzulässiger Weise eine Trennung zwischen dem Fischereirecht des Revisionswerbers und der damit untrennbar verbundenen Fischereiausübungsberechtigung desselben, indem sie diese - allerdings ohne einen eigentlichen, zwingenden Rechtsgrund - als dem Mitbeteiligten zugehörend festgestellt habe, vorgenommen. Diese Trennung sei insofern rechtswidrig und damit unzulässig, als sie in dieser Form gesetzlich nicht vorgesehen sei. Das Verständnis der belangten Behörde, dem sich das LVwG angeschlossen habe, bewirke im Ergebnis eine materielle Enteignung des Revisionswerbers, die gesetzlich nicht gedeckt sei. Das LVwG wäre bei rechtsrichtiger Auslegung des Tl FischG dazu verbunden gewesen, die vom Revisionswerber begehrten Feststellungen zu treffen.

22 C.d. Die vor dem LVwG belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung und beantragten, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

23 II. Rechtslage

24 A. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Fischerei-Gesetzes vom 5. März 1925, wirksam für das Land Tirol, LGBl. Nr. 25/1925, lauteten auszugsweise:

"Revierbildung.

§ 9. Die Landesregierung hat die Gewässer, einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen einzuteilen.

Jedes Revier soll eine ununterbrochene Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altwässern und Ausständen umfassen, welche die nachhaltige Hege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Revieres überhaupt zuläßt.

Die Revierbildung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, welche nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Belang sind.

Ebenso sind in die Revierbildung jene künstlichen Wasseransammlungen, welche im zweiten Absatze des § 3 als Teiche gekennzeichnet sind, nicht einzubeziehen.

...

Begriff des Eigenreviers.

§ 11. Fließende und stehende Gewässer, hinsichtlich derer nur ein Fischereirecht besteht, - mag dasselbe im Besitze einer oder ungeteilt mehrerer Personen sich befinden - und welche zugleich den Erfordernissen des zweiten Absatzes des § 9 entsprechen, sind auf die Dauer dieses Verhältnisses über Anspruch des Fischereiberechtigten als Eigenrevier, das heißt als ein solches Fischereirevier anzuerkennen, dessen Betrieb den Berechtigten unter Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und der besonderen Vorschriften der nachfolgenden §§ 12 und 13 anheimsteht.

Ist ein Gewässer hiezu geignet, so kann der Fischereiberechtigte auch dessen Unterteilung in mehrere Eigenreviere beanspruchen.

...

Einbeziehung von Wässern in Eigenreviere.

§ 12. Der Besitzer eines Eigenreviers ist verpflichtet, über Auftrag der Landesregierung auch jene benachbarten Fischwässer in sein Revier aufzunehmen und mit demselben zu bewirtschaften, welche für sich allein weder ein Eigenrevier, noch mit Rücksicht auf ihre Lage den Bestandteil eines zusammengelegten (Pacht-)Reviers (§ 14) zu bilden geeignet sind.

Hierfür hat der Besitzer eines Eigenreviers den betreffenden Fischereiberechtigten eine jährliche Entschädigung zu zahlen. Sollte eine Einigung mit dem Eigenrevierbesitzer oder Pächter nicht zustande kommen, so bleibt dem Fischereiberechtigten, soweit es sich um eine physische Person handelt, das Recht der persönlichen Ausübung der Fischerei jedoch ohne Recht zur Verpachtung. Kommen juristische Personen in Betracht, so ist der Betrag der Entschädigung von der politischen Bezirksbehörde in Ermangelung eines anderweitigen Übereinkommens und wenn nicht besondere Verhältnisse die Annahme eines anderen Maßstabes rechtfertigen, nach Maßgabe des Pachtschillings festzustellen, welcher auf ähnliche Wasserstrecken in Pachtrevieren der Umgebung entfällt.

...

Erstmalige Revierbildung.

§ 30. Der Vorgang behufs der ersten Revierbildung, bezw. der Einteilung der Gewässer in Eigen- und Pachtreviere nach Maßgabe der bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes ist im Verordnungswege von der Landesregierung nach Anhörung des Landeskulturrates und der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Fischereivereine zu regeln, wobei auch angemessene Bestimmungen zu treffen sind, damit nicht hinsichtlich der Gewässer an der Grenze mit Nachbarläufen, in denen gleichfalls Fischereireviere auf Grundlage analoger Vorschriften gebildet werden, die Reviergrenzen das Gewässer in unzweckmäßiger Weise durchschneiden.

Bei dieser Regelung kann für die Geltendmachung des Anspruches auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier (§ 11) eine angemessene Fallfrist bestimmt und als Erfordernis dieser Anerkennung ein dem Zwecke entsprechender Nachweis über den Alleinbesitz des Fischereirechtes in der betreffenden Wasserstrecke verlangt werden.

..."

25 B. Das Fischerei-Gesetz 1925, LGBl. Nr. 25/1925, wurde wiederverlautbart mit LGBl. Nr. 15/1952. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen wurden in ihrem Inhalt nicht geändert.

26 C. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. November 1992, mit dem die Fischerei in Tirol geregelt wird - Tiroler Fischereigesetz 1993 (Tl FischG 1993), LGBl. Nr. 16/1992, lauten auszugsweise:

     "Eigenreviere

     § 5. (1) Die Behörde hat auf Antrag des

Fischereiberechtigten

a)        ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht

und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, oder

b)        Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben

Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen

nach § 4 Abs. 2 erfüllen,

     als Eigenrevier festzulegen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.

...

Zuweisung von Fischwässern

§ 8. (1) Die Behörde hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier festgelegt noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen. Die Behörde hat weiters im Zuge von Eigenrevieren gelegene Fischwässer, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden können und die im Verhältnis zu diesen Eigenrevieren nur von untergeordneter Bedeutung sind, den betreffenden Eigenrevieren zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen.

(2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der betreffenden Fischereireviere oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.

(3) Die Fischereiberechtigten, denen nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diese Entscheidung der Behörde ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

...

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 11 des Fischereigesetzes 1952 anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach diesem Gesetz.

...

(2) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 12 Abs. 1 Fischereigesetz 1952 in ein Eigenrevier einbezogen sind, gelten als nach § 8 Abs. 1 zugewiesen. Die nach § 12 Abs. 2 des Fischereigesetzes 1952 festgesetzten Entschädigungen bleiben unberührt.

..."

27 D. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 20. März 2002, mit dem die Fischerei in Tirol geregelt wird - Tiroler Fischereigesetz 2002 (Tl FischG 2002), LGBl. Nr. 54/2002 (§§ 2 bis 7 und 63) bzw. idF LGBl. Nr. 150/2012 (§ 8), lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2.

...

(3) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind.

...

(9) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht.

(10) Fischereiausübungsberechtigter ist derjenige, dem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zusteht. Personen, die nur den Fischfang aufgrund einer Namens- oder Gastkarte ausüben, sind nicht Fischereiausübungsberechtigte.

Fischereirecht

§ 3. (1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht.

(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.

(4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen.

2. Abschnitt

Fischereireviere

Allgemeines

§ 4. (1) Die Fischwässer sind in Fischereireviere einzuteilen oder nach § 8 einem Fischereirevier zuzuweisen.

(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden, die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren zulassen.

(3) Ein Fischereirevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zuge gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser, wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Fischen geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.

(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:

a)        ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Fischereirechtes

(der Fischereirechte), der im Zeitpunkt der Einbringung des

Antrages nicht älter als drei Monate sein darf;

b)        die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des

Fischwassers (der Fischwässer) und allfälliger Gewässer im Sinne

des Abs. 3, die das Fischereirevier mit umfassen soll;

c)        ein Lageplan in dreifacher Ausfertigung; der Maßstab des

Lageplanes darf nicht kleiner sein als jener der digitalen

Katastralmappe;

d)        ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der

benachbarten Fischereireviere.

     (5) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit

schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

     Eigenreviere

     § 5. (1) Die Behörde hat auf Antrag des

Fischereiberechtigten

a)        ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht

und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, oder

b)        Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben

Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen

nach § 4 Abs. 2 erfüllen,

als Eigenrevier festzulegen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.

Gemeinschaftsreviere

§ 6. (1) Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht erfüllen, als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, die zwar die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 5 Abs. 1 erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, in ein benachbartes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen hiefür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, so kann der Fischereiberechtigte das Gemeinschaftsrevier bestimmen, in das die Einbeziehung erfolgen soll. Macht der Fischereiberechtigte davon nicht Gebrauch, so sind die Fischwässer in jenes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der Ausübung der Fischerei besser dient.

(3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers oder über die Einbeziehung eines Fischwassers in ein Gemeinschaftsrevier sind auch die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Hiebei ist vom Ausmaß und von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischwässer auszugehen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Grenzen benachbarter Gemeinschaftsreviere zu ändern, wenn dadurch die Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei wesentlich verbessert werden und die geänderten Reviere weiterhin die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.

Aufhebung von Fischereirevieren

§ 7. Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Festlegung von Gewässern als Fischereirevier mit schriftlichem Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Gewässer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht mehr erfüllen.

Zuweisung von Fischwässern

§ 8. (1) Die Behörde hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier festgelegt noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen. Die Behörde hat weiters im Zuge von Eigenrevieren gelegene Fischwässer, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden können und die im Verhältnis zu diesen Eigenrevieren nur von untergeordneter Bedeutung sind, den betreffenden Eigenrevieren zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen.

(2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der betreffenden Fischereireviere oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.

(3) Die Fischereiberechtigten, denen nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.

...

§ 63

Übergangsbestimmungen

(1) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 5 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach diesem Gesetz.

...

(3) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 8 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, einem Fischereirevier zugewiesen sind, gelten als nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zugewiesen.

..."

28 E. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 24. Februar 1934 über die Fischereirevierbildung für die Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land, Zl. Va Z 2525/1-33, lauten auszugsweise:

"Auf Grund des § 9 des Fischereigesetzes vom 5. März 1925, LGBl. Nr. 25 hat die Tiroler Landesregierung in der Sitzung vom 24. Feber 1934 beschlossen, die in den politischen Bezirken Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gelegenen Gewässer einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, in nachstehende Reviere einzuteilen:

...

4.) Eigenrevier Mundani.

Inn, rechtes Ufer von der Schiffslände bei Wiederpuiten bis zur Einmündung des Kbaches (ohne diesen) samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke.

...

6.) Eigenrevier Wachter.

Inn, beide Ufer von der Mündung des Kbaches (mit diesem) bis zur F Ueberfuhr samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke.

..."

29 III. Erwägungen

30 A. Die Revision ist zulässig, aber nicht

begründet.

31 B.a. Gegenständlich waren die Anträge des Revisionswerbers vom 30. September 2015 - insoweit sie in der Beschwerde des Revisionswerbers vom 10. März 2016 noch aufrecht erhalten wurden - darauf gerichtet, dass festgestellt werde, dass

a) der Mitbeteiligte nicht Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt neu geschaffenem Gerinne, sowie einschließlich aller Zuläufe zum Kbach einschließlich des T Sees sei, b) ausschließlich der Revisionswerber Fischereiausübungsberechtigter am linksseitigen Ufer des Kbachs samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des T Sees sei, und

c) der Revisionswerber hinsichtlich des Eigenreviers Nr. 4 als Fischereiausübungsberechtigter hinsichtlich des linksseitigen Ufers des Kbachs samt allen Zuläufen einschließlich des T Sees im Fischereikataster einzutragen sei.

32 Bei den Anträgen a) und b) handelt es sich jeweils um Feststellungsanträge. Der Antrag c), mit dem vom Revisionswerber zwar seinem Text nach ebenso eine Feststellung begehrt wird, zielt darauf ab, im Falle der Stattgebung der Anträge a) und b) den Revisionswerber hinsichtlich des Eigenreviers Nr. 4 als Fischereiausübungsberechtigter im Bereich des linksseitigen Ufers des Kbachs samt allen Zuläufen einschließlich des T Sees im Fischereikataster einzutragen. Konnte das LVwG zu Recht davon ausgehen, dass dem Revisionswerber die beantragte Feststellung im Sinne seiner Anträge a) und b) nicht zusteht, erübrigt sich daher ein Eingehen in Bezug auf Antrag c).

33 B.b. Das Tl FischG 2002 sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht ausdrücklich vor. Die belangte Behörde - vom LVwG im angefochtenen Erkenntnis bestätigt - hat in ihrem Bescheid vom 10. Februar 2016 ein Feststellungsinteresse des Revisionswerbers im Sinne der Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 20.2.2014, 2011/07/0089, VwSlg. 18783 A) bejaht.

34 Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0108; 1.3.2017, Ra 2016/03/0096, mwH).

35 Grundsätzlich werden mit Feststellungsbescheiden Rechte und Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt (z.B. Staatsbürgerschaftsfeststellungen, Gewerbefeststellungen). Demgegenüber werden mit Gestaltungsbescheiden Rechtsverhältnisse begründet, abgeändert oder aufgehoben (z.B. Staatsbürgerschaftsverleihungen, Namensänderungen, Bewilligungen, Ernennungen) und mit Leistungsbescheiden Verpflichtungen (zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen) auferlegt (z.B. Zahlungspflichten, Straferkenntnisse, Entfernungsaufträge) (vgl. dazu B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 (2016) Rz 900f).

36 Für den gegenständlichen Revisionsfall kommt es somit darauf an, ob dem Revisionswerber im Sinne seines Vorbringens bereits derzeit das ausschließliche Fischereiausübungsrecht am linksseitigen Ufer des Kbachs samt allen Zuläufen zum Kbach einschließlich des T Sees zukommt. Zutreffendenfalls würde der Eintragung des Mitbeteiligten als Fischereiausübungsberechtigten im Fischereikataster keine rechtsbegründende Bedeutung zukommen, weil der Fischereikataster einen internen Amtsbehelf darstellt, dessen Eintragungen keine konstitutive Wirkung haben (vgl. die auch in Bezug auf § 10 Tl FischG 2002 maßgeblichen Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Fischerei in Tirol geregelt wird (Tiroler Fischereigesetz) zu § 10 Tl FischG 1993, Seite 26).

37 B.c. Das Fischereirecht ist ein Privatrecht. Seine Ausübung darf aber im allgemeinen Interesse der Fischereiwirtschaft und der Fischereipolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt und damit eingeschränkt werden (vgl. z.B. VfSlg. 9118/1981, mwH; VwGH 24.1.1984, 83/07/0300, VwSlg. 11301 A).

38 Den bereits zitierten auch in Bezug auf § 2 Abs. 9 und Abs. 10 Tl FischG 2002 maßgeblichen Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs. 9 und 10 Tl FischG 1993, Seite 19, ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen:

"Wichtig sind weiters die Begriffe Fischereiberechtigter (Abs. 9) und Fischereiausübungsberechtigter (Abs. 10). Wem ein Fischereirecht zukommt, ergibt sich aus § 3 und ist im Privatrecht begründet. Wer die Fischerei als Ausfluß des Fischereirechtes ausüben darf, ergibt sich aus den die Fischerei regelnden landesrechtlichen Vorschriften. Das Fischereirecht und das Fischereiausübungsrecht können zusammenfallen, müssen es aber nicht; in manchen Fällen dürfen sie es gar nicht. In Eigenrevieren steht die Befugnis zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu (§ 12). Weist ein Fischwasser nicht die Voraussetzungen für ein Eigenrevier auf, so darf die Fischerei nicht selbständig ausgeübt werden. Es muß dafür ein Gemeinschaftsrevier (§ 6) festgelegt oder das Fischwasser einem Fischereirevier zugewiesen werden (§ 8). Der Fischereiberechtigte eines Eigenreviers darf die Fischerei nicht selbst ausüben, wenn er dafür die Voraussetzungen nicht erfüllt, er kann aber auch die Ausübung der Fischerei verpachten (§§ 11 Abs. 2 und 12)."

39 Das Gesetz unterscheidet derart zwischen dem - stets privatrechtlich begründeten - Fischereirecht und dem Recht auf Ausübung der Fischerei, das öffentlich-rechtlicher Natur ist. Anders als die Frage, wem als einem Fischereiberechtigten das Fischereirecht zusteht, die allein nach dem Privatrecht zu beurteilen ist, richtet sich die Ausübung der Fischerei nach den Bestimmungen des Tl FischG 2002. Ob der Fischereiberechtigte sein Fischereirecht auch tatsächlich ausüben "kann", ist daher ausschließlich nach den Verwaltungsbestimmungen zu beurteilen (vgl. OGH 3.3.2015, 1 Ob 221/14b; VwGH 3.5.1974, 1698/73, VwSlg. 8611 A, mwH).

40 B.d. Nach § 9 Tiroler Fischerei-Gesetz 1925 hatte die Landesregierung die Gewässer, einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen einzuteilen. Die auf § 9 Tiroler Fischerei-Gesetz 1925 folgenden Bestimmungen sind u.a. § 11 (Begriff des Eigenreviers) und § 12 (Einbeziehung von Wässern in Eigenreviere). § 30 des Tiroler Fischerei-Gesetzes 1925 sah vor, dass die erstmalige Bildung von Fischereirevieren bzw. Einteilung der Gewässer in Eigen- und Pachtreviere von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung zu regeln war. Dementsprechend wurde die Einteilung der in den Bezirken Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gelegenen Gewässer einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände in Fischereireviere auch als Verordnung vom 24. Februar 1934, Zl. Va Z 2525/1-33, beschlossen und kundgemacht.

41 Das Fischereirevier Nr. 4 (früher: Nr. 4) wurde mit "Inn rechtes Ufer von Schiffslände bei W bis zur Einmündung des Kbaches (ohne diesen) samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke" beschrieben. Das Fischereirevier Nr. 2 (früher: Nr. 6) wurde folgendermaßen festgelegt: "Inn beide Ufer von der Mündung des Kbaches (mit diesem) bis zur F Überfuhr samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen an dieser Strecke". Einer betreffend Ausscheidung des Kbaches erhobenen Beschwerde wurde seitens der Landeshauptmannschaft für Tirol mit Bescheid vom 13. Dezember 1934 keine Folge gegeben.

42 Aufgrund des Tiroler Fischerei-Gesetzes 1925 (wiederverlautbart mit LGBl. Nr. 15/1952) und der Übergangsbestimmungen in § 63 Abs. 1 Tl FischG 2002 bzw. § 61 Abs. 1 Tl FischG 1993 gelten Fischwässer, die nach § 11 Tiroler Fischerei-Gesetz 1925 anerkannt sind, als Eigenreviere nach dem Tl FischG 2002 (§ 63 Abs. 1 Tl FischG 2002 und § 61 Tl FischG 1993). Fischwässer, die nach § 12 Tiroler Fischerei-Gesetz 1925 in ein Eigenrevier einbezogen worden sind, gelten nach § 63 Abs. 3 Tl FischG 2002 bzw. § 61 Abs. 3 Tl FischG 1993 als nach § 8 Abs. 1 des Tl FischG 2002 zugewiesen.

43 Der mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 24. Februar 1934 begründeten Reviereinteilung, die sich auf § 9 Tiroler Fischerei-Gesetz 1925 stützt (diese Bestimmung verweist auf die nachfolgenden Bestimmungen anhand derer die Einteilung zu erfolgen hatte), ist auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die nachfolgende Bestimmung des § 12 Tiroler Fischerei-Gesetz 1925 zu entnehmen, dass das Fischwasser, an dem der Revisionswerber bzw. seine Rechtsvorgänger ein Fischereirecht hat bzw. hatten, nach § 12 Tiroler Fischerei-Gesetz 1925 (wiederverlautbart mit LGBl. Nr. 15/1952) in das Fischereirevier Nr. 2 (früher: Nr. 6) (Fischereirevier des Mitbeteiligten) einbezogen wurde, weshalb es aufgrund der Übergangsbestimmungen in § 63 Abs. 3 Tl FischG 2002 bzw. § 61 Tl FischFG 1993 als nach § 8 Abs. 1 des Tl FischG 2002 dem Fischereirevier des Mitbeteiligten zugewiesen gilt. Weder ein Hinweis auf privatrechtlich bestehende Fischereirechte noch deren Feststellung vermag für sich genommen eine Änderung der in Rede stehenden, für die Fischereiausübungsrechte maßgebenden Reviereinteilung zu bewirken.

44 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf, dass nach § 8 Abs. 3 Tl FischG 2002 die Fischereiberechtigten, denen ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Vergütung zu leisten haben (vgl. nochmals OGH vom 3.3.2015, 1 Ob 221/14b). Eine Bestimmung, wie sie dem damaligen § 12 Abs. 2 zweiter Satz Tiroler Fischerei-Gesetz 1925 bzw. § 12 Abs. 2 zweiter Satz Tl FischG 1952 zugrunde lag, dass dann wenn eine Einigung über die jährliche Entschädigung mit dem Eigenrevierbesitzer oder Pächter nicht zustande kommen sollte, beim Fischereiberechtigten - soweit es sich um eine physische Person handelt - das Recht der persönlichen Ausübung der Fischerei verbleibe, jedoch ohne Recht zur Verpachtung, ist dem nunmehrigen § 8 Abs. 3 Tl FischG 2002 nicht mehr zu entnehmen. In dieser Bestimmung ist für den Fall, dass kein Übereinkommen über die Vergütung zustande kommt, generell vorgesehen, dass die Behörde die Vergütung ohne Einschränkung (nach § 12 Abs. 2 letzter Satz Tiroler Fischerei-Gesetz 1925 bzw. § 12 Abs. 2 letzter Satz Tl FischG 1952 galt dies nur für juristische Personen) mit Bescheid festsetzt.

45 B.e. Vor diesem Hintergrund durfte das LVwG davon ausgehen, dass die Reviereinteilung, wie sie mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 24. Februar 1934 betreffend das Fischereirevier Nr. 4 (früher: Nr. 4) und das Fischereirevier Nr. 2 (früher: Nr. 6) begründet wurde, nach wie vor in Kraft steht. Dass eine davon abweichende Änderung zu Gunsten des Revisionswerbers durch einen entsprechenden Gestaltungsbescheid eingetreten wäre, wurde weder von diesem vorgebracht noch kam dies sonst im Verfahren hervor. Damit erfolgte die Abweisung der Beschwerde durch das LVwG zu Recht.

46 Ob eine Änderung der bestehenden Fischereiausübungsrechte erfolgen könnte, wäre in einem besonderen Verfahren zu klären (vgl. dazu die Ausführungen im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 18. Oktober 2016, Rn. 30 f, betreffend die Feststellung von Fischereirevieren, von denen im Übrigen das LVwG in seiner bekämpften Entscheidung entgegen der Revision nicht abwich). Im vorliegenden Verfahren wurde allerdings kein Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Gestaltungsbescheides gestellt, sondern - aufbauend auf geltend gemachte privatrechtliche Fischereirechte - die Erlassung eines diesen privatrechtlichen Fischereirechten folgenden Feststellungsbescheides beantragt.

47 IV. Ergebnis

48 A. Die vorliegende Revision erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

49 B. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014; wobei die belangte Behörde keinen Antrag auf Aufwandersatz stellte.

Wien, am 22. November 2017

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030012.J00

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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