Norm
ABGB §1311 IiaRechtssatz
Der Eintritt von Gesundheitsschäden steht grundsätzlich nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit (vorläufigen) dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen, selbst wenn sie sich später als unberechtigt erweisen sollten, es sei denn es handle sich bei diesen Maßnahmen bzw Unterlassungen um Mobbing (so schon 1 Ob 214/15z).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131739Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020