TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/4 99/21/0106

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/21/0117 E 4. Juli 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des N in Baden, geboren am 1. Februar 1975, vertreten durch Dr. Helmut Steiner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Ring 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. Jänner 1999, Zl. Fr 139/98, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsbürger, war am 24. November 1995 nach Österreich eingereist. In dem in der Folge eingeleiteten Ausweisungsverfahren stellte er bezogen auf sein Heimatland einen Antrag nach § 54 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 wies die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG aus. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 stellte sie gemäß § 54 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. bedroht sei.

Der Ausweisungsbescheid blieb unbekämpft, gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1997 erhob der Beschwerdeführer hingegen Berufung. Dieser Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 22. Jänner 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge; sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass er sich auf die §§ 75 Abs. 1 und 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, stütze.

Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß dem Inhalt des Verwaltungsaktes kam dem Beschwerdeführer ab Mitte August 1998 bis (zumindest) 14. August 1999 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 zu. Von daher gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2000, Zl. 99/21/0099, zugrunde lag, zumal auch eine Ausweisung nach § 17 Abs. 2 FrG im Fall einer nachträglichen Legalisierung des inländischen Aufenthaltes des Fremden wirkungslos wird. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf das eben genannte Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999210106.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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