Entscheidungsdatum
22.11.2017Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §367 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.08.2017, Zl ****
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Gewerbeinhaber des Gasthauses „X“ am Standort Z, Adresse 1, zu verantworten, dass für die gegenständliche Betriebsanlage die Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 unvollständig erstellt wurde. Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25a iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 erhielt er eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzarrest 12 Stunden) zzgl der Verfahrenskosten I. Instanz von Euro 15,00.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Berufungswerber die Übertretung. Zu den zwei noch fehlenden Punkten gab er an, da es für ihn verboten scheine ein übliches Geländer zu montieren zB wie die Stadt Z bei weit höherem Gefahrenpotenzial direkt vor seinem Hotel auf öffentlichem Grund, habe er ein Geländer unter Vermeidung des Leitereffekts für seinen Terrassenbereich bereits im Mai 2017 in Auftrag gegeben und werde er dies laut J.N. bis 30.11.2017 montiert sein (Auftragsbestätigung beiliegend). Bezüglich der brandschutztechnischen Sachverständigenprüfung, Revision, Brandmeldeanlage und Rauchabzug, Stiegenhaus, habe er Herrn A. von der Landesstelle für Brandverhütung schon am 01.08.2017 per E-Mail kontaktiert. Er sei nur telefonisch am Freitag erreichbar und sei bei mehreren Anrufversuchen einmal in einer Besprechung gewesen und habe sich einmal frei genommen, sodass er in dieser Situation, die Hilfe der Bezirkshauptmannschaft Z benötige.
Mit hiergerichtlichem Schreiben vom 03.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich nach genauem Studium des Betriebsanlagenaktes und auch aufgrund des von ihm vorgelegten Prüfgutachtens die Unvollständigkeit der Eigenüberprüfung ergäbe. Die Behauptung, dass die Übertretung nicht begangen worden sei, treffe einfach nicht zu. Er werde über das Recht eine mündliche Verhandlung zu beantragen belehrt. Sollte er diese nicht beantragen, werde das Erkenntnis aufgrund des Akteninhaltes des Strafaktes und des Betriebsanlagenaktes gefällt werden. Zu diesem Vorhalt, zugestellt am 07.11.2017, hat der Beschwerdeführer keine Äußerung abgegeben.
Beweis wurde somit aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Betriebsanlagenakt, Zl ****, und in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, Zl ****.
Sachverhaltsfeststellung
Für den Betrieb des Beschwerdeführers existieren mehrere Bescheide.
1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.2011, Zl ****, wonach auf der Terrasse mindestens ein 1 Meter hohes Geländer zu montieren ist.
2. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2012, Zl ****, wonach ein Sicherheitsprotokoll für die Elektroinstallation und die Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung zu erstellen ist.
3. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.08.2012, Zl ****, wonach ein Installationsprotokoll über die fachgerechte Installation und Prüfung in der Betriebsanlage aufzulegen ist, ein Abnahmeprotokoll der Heizungsanlage in der Betriebsanlage aufzulegen ist und der Brandschutzplan um die Erdgasanlage zu ergänzen ist.
4. Der Bescheid Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.08.2012, Zl ****, wonach der Heizkessel einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen ist.
Es ergibt sich aus dem gewerbetechnischen Gutachten vom 28.06.2017 des Ing. CC, dass die Auflage des erstgenannten Bescheides nicht erfüllt war (keine Unterlagen vorgelegt wurden), die Auflage des Zweitbescheides teilweise erfüllt war. Für die Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung konnten keine Unterlagen vorgelegt werden, die Ergänzung des Brandschutzplanes um die Erdgasanlage wäre durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen zu prüfen gewesen. Die Auflage des viertgenannten Bescheides (Heizkessel ist einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen) war nicht erfüllt, da keine Unterlagen vorgelegt wurden.
Der Prüfbescheinigung des Ingenieurbüros Gebäudetechnik der Bezirkshauptmannschaft Z vorgelegt am 08.08.2016, ist zu entnehmen, dass bei den Punkten 1) (Installationsprotokoll über die fachgerechte Installation und Prüfung) kein Prüfungsprotokoll der Wartungen der Gasgeräte und kein Installationsprotokoll oder nur ein unvollständiges Prüfprotokoll vorlag. Zu Punkt 13) (Abnahmeprotokoll der Heizungsanlage ist in der Betriebsanlage aufzulegen) vermerkt der Prüfer: nicht erfüllt. Es konnte kein Nachweis vorgelegt werden. Zudem vermerkt er bei Brandschutzpunkt 1): Es konnte kein Brandschutzplan vorgelegt werden. Bei der Eigenüberprüfung der Feuerungsanlagenverordnung wird vermerkt, dass der Wärmeerzeuger zuletzt im November 2015 überprüft wurde, obwohl er jährlich zu überprüfen ist. Ebenso wird dies bezüglich der Feuerlöschgeräte vermerkt. Zu Punkt 4) Sicherheitsbeleuchtung und Fluchtorientierungsbeleuchtung wird vermerkt, dass dies im Zuge der Überprüfung der Elektroinstallationen durchgeführt werden soll. Bezüglich der Lüftungsanlagen wird vermerkt, dass keine Überprüfung durchgeführt wurde. Bezüglich der Brandmeldeanlage wird vermerkt, dass noch keine Revision durchgeführt wurde. Dies wird auch für den Rauchabzug des Stiegenhauses vermerkt. Es wird vermerkt, dass kein Brandschutzplan vorgelegt wurde. Zum Zeitpunkt dieser Eigenüberprüfung fehlte auch die Überprüfung der elektrischen Einrichtungen, der Blitzschutzanlagen und der Kälteanlagen zB im Kühlraum.
Es ergibt sich somit sowohl aus der vorgelegten Eigenüberprüfungsbescheinigung als auch aus dem gewerbetechnischen Protokoll, dass die Eigenüberprüfung des Gastlokals „X“ unvollständig erfolgte. Es handelte sich um gravierende Sicherheitsmängel. Sogar zum Zeitpunkt der jetzigen Beschwerde sind noch Auflagenpunkte offen.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 367 Z GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen ist, wer die Prüfbescheinigung gemäß § 82b nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er alles unternommen hat, um die Eigenüberprüfung fertig und vollständig vorzulegen. Die Übertretung ist erwiesen. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Tat ist wegen der zu schützenden Sicherheitsaspekte (Kundenschutz, Schutz des Inhabers) gravierend. Auch bei Zugrundelegung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit ist die Geldstrafe bei einem Strafrahmen von Euro 2.180,00 absolut angemessen und daher zu bestätigen, selbst wenn, schlechte Einkommensverhältnisse vorliegen sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf den bezogenen Gesetzesstellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Lehne
(Richter)
Schlagworte
Feuerlöschgeräte; Überprüfung der Lüftungsanlagen; Revision der Brandmeldeanlage; Brandschutzplan; Überprüfung der elektrischen Einrichtungen, Blitzschutzanlagen; Kälteanlagen; Eigenüberprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.2305.2Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017