Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.12.2017Index
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;Norm
WWSLG Tir 1952 §38Rechtssatz
Die der Behörde nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechts-sicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im Belieben der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkungen des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicher-heit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung des Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, Zl 2011/10/0197, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Regulierungsverfahren; Servitutenregulierungsurkunde; Amtswegige Aufhebung und Abänderung;Anmerkung
Mit Beschluss vom 27.02.2018, Z E 252/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2018, Z LVwG-2017/37/1800-5 erhobenen Beschwerde ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.1800.5Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018