Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.12.2017Index
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;Norm
WWSLG Tir 1952 §38Rechtssatz
Die Vorschrift des § 42 WWSG ermächtigt die Agrarbehörde zu sogenannten „Provisorien“. Ein solches Provisorium dient einer kurzfristigen Regelung. Im Gegensatz zu den ebenfalls im § 42 WWSG vorgesehenen Überleitungsverfügungen dienen Provisorien nicht der Trans-formation von einem alten Stand in einen neuen Stand, sondern der einstweiligen Regelung der Ausübung der Einforstungsrechte. Diese einstweilige Regelung bildet vorderhand den Ersatz für eine nach Abschluss des Verfahrens notwendige Dauerlösung. Dadurch unterscheidet sie sich auch von den Sicherungsverfahren nach § 31 WWSG, bei denen die Ausübbarkeit der Einforstungsrechte im Mittelpunkt steht (Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 134f).
Schlagworte
Regulierungsverfahren; Servitutenregulierungsurkunde; Amtswegige Aufhebung und Abänderung;Anmerkung
Mit Beschluss vom 27.02.2018, Z E 252/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2018, Z LVwG-2017/37/1800-5 erhobenen Beschwerde ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.1800.5Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018