TE Vfgh Beschluss 1998/2/24 WI-6/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

VfGG §68 Abs1
Nö GRWO 1994 §70 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung als verspätet wegen Versäumung der gesetzlichen Frist

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Die Stadtwahlbehörde Krems an der Donau gab mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 der wegen "gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren" erhobenen Beschwerde des Dr. W Z, zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Liste 6 Dr. W Z - Vernunft für Krems, gegen das am 7. Oktober 1997 verlautbarte Ergebnis der Gemeinderatswahl 1997 gemäß §70 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1971 (wohl: 1994), LGBl. 0350-1, keine Folge.

Diese Entscheidung wurde Dr. W Z als zustellungsbevollmächtigtem Vertreter der Liste 6 Dr. W Z - Vernunft für Krems (laut Übernahmsbestätigung) am 21. Oktober 1997 zugestellt.

1.2. In einem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, der Sache nach auf Art141 Abs1 lita B-VG (vgl. VfSlg. 13602/1993) gestützten und am 26. November 1997 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrte Dr. W Z, "das ganze Wahlverfahren der Gemeinderatswahl für die Stadt Krems im Jahr 1997 aufzuheben".

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB. VfSlg. 13349/1993). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.2.1. §68 Abs1 VerfGG 1953 zufolge muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.2.2. §70 Abs1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 sieht nun einen solchen Instanzenzug vor: Nach dieser Bestimmung kann das Wahlergebnis ua. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren durch Beschwerde angefochten werden.

2.3.1. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich die von Dr. W Z am 26. November 1997 zur Post beförderte Wahlanfechtung jedenfalls als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VerfGG 1953, gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde (di. der 21. Oktober 1997), bereits abgelaufen war (vgl. VfSlg. 11016/1986, 14254/1995).

2.3.2. Die Wahlanfechtung war daher wegen Versäumung der gesetzlichen Frist (als verspätet) zurückzuweisen, ohne daß der Verfassungsgerichtshof auf das Vorbringen des Anfechtungswerbers in der Sache selbst einzugehen hatte.

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI6.1997

Dokumentnummer

JFT_10019776_97W00I06_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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