TE Bvwg Beschluss 2017/11/17 W258 2151645-1

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W258 2151645-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH (FN 272779x), Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 14-1030893407-14945905, wegen Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 und Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG den Beschluss:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 09.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF vom 27.03.2017.

Die belangte Behörde legte am 03.11.2017, hg eingelangt am 07.11.2017, ua ein Schreiben der belangten Behörde an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 12.09.2017 vor, wonach der BF seiner Unterkunft verwiesen worden, derzeit ohne aufrechte Meldeadresse und unbekannten Aufenthalts sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

HG ist seit 27.03.2017 eine Beschwerde des BF in einem Verfahren nach dem AsylG 2005 über die Gewährung von internationalem Schutz anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF bislang nicht entschieden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest und kann ohne die hg Einvernahme des BF nicht festgestellt werden.

Der Aufenthalt des BF ist seinem Vertreter und hg unbekannt, der BF hat keine aufrechte Meldeadresse, er wird weder gerichtlich noch verwaltungsbehördlich angehalten und er ist zur Aufenthaltsermittlung sowie seit 20.10.2017 zur Fahndung ausgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (OZ 11), Einholung eines Auszugs der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (OZ 12), eine fernmündliche Anfrage beim Landesgericht XXXX hinsichtlich einer etwaigen gerichtlichen Anhaltung des BF (OZ 9) sowie eine fernmündliche Anfrage hinsichtlich etwaiger Kontaktinformationen des BF bei seinem Vertreter (OZ 10).

Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln. Die Feststellung, wonach der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die hg Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann ergibt sich daraus, dass der BF in seiner Beschwerde neues Vorbringen hinsichtlich seiner Situation in seinem Heimatland erstattet hat, das grundsätzlich nur durch die Einvernahme des BF unter Beweis gestellt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.

Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua dann, wenn dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (§ 24 Abs 1 AsylG 2005).

Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (§ 24 Abs 2 AsylG 2005).

Der BF hat seinen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht trotz aufrechtem hg Asylverfahren nicht mitgeteilt und sein Aufenthaltsort ist, weil das Zentrale Melderegister hinsichtlich des BF keine aufrechte Meldung enthält, er nicht behördlich oder gerichtlich angehalten wird und auch der Vertreter des BF keine Informationen über den Aufenthalt des BF hat, nicht leicht feststellbar. Der BF hat sich daher dem Asylverfahren entzogen.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann, war das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 iVm § 15 Abs 1 iVm Z 4 AsylG 2005 mit Beschluss (§ 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W258.2151645.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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