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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §19;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/21/0171 E 18. März 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde
1. der AH, geboren am 1. Oktober 1962, 2. der LH, geboren am 8. Jänner 1990, 3. der DH, geboren am 7. November 1987, und
4. der NH, geboren am 15. September 1992, alle in Graz, die zweitbis viertbeschwerdeführende Partei vertreten durch die erstbeschwerdeführende Partei, diese vertreten durch Dr. Herwig Wutscher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wielandgasse 2/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. Dezember 1999, Zl. Fr 742/1-1999, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 28. Dezember 1999 wurden die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige von Armenien, gemäß §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Partei) am 11. Juli 1999 gemeinsam mit ihrem Ehegatten/Vater mit Hilfe einer Schlepperorganisation und ohne gültiges nationales Reisedokument von Ungarn aus zu Fuß in das österreichische Bundesgebiet gelangt seien. Ihr Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juli 1999 gemäß § 6 Z. 2 und 3 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden (Spruchpunkt I.), zugleich habe das Bundesasylamt festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Armenien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung "nach den asylrechtlichen Bestimmungen" sei nicht gewährt worden. Mit Bescheid vom 30. Juli 1999, erlassen am 5. August 1999, habe der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid des Bundesasylamtes "gem. § 6 Ziff. 3 und 8" Asylgesetz 1997 abgewiesen.
Der belangten Behörde liege keine Information vor, wonach die Beschwerdeführerinnen - wie in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid behauptet - bereits beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates eingebracht hätten. Es liege auch kein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach einer allfällig erhobenen Beschwerde betreffend Asylgewährung bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Das bedeute konkret, dass das Asylverfahren mit Wirksamkeit vom 5. August 1999 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen könne sich auf Grund dieser Tatsache nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen. Sie hielten sich (somit) bereits seit ihrer "illegalen" Einreise am 11. Juli 1999 widerrechtlich im österreichischen Bundesgebiet auf, da sie - ebenso wie ihr Ehegatte bzw. Vater - über keine Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfügten.
Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt - so die belangte Behörde weiter - gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß; den für die Einreise und den Aufenthalt bzw. die Niederlassung von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch den Normadressaten komme aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei durch die Beschwerdeführerinnen noch zusätzlich dadurch verletzt worden, dass sie sich bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient hätten. Darüber hinaus werde die öffentliche Ordnung schwer beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Den bestehenden öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Ausweisung seien die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüberzustellen; diese seien jedoch auch unter Bedachtnahme auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse.
Es sei festzuhalten, dass "zum jetzigen Zeitpunkt" das Fremdengesetz sowohl auf die Beschwerdeführerinnen als auch auf ihren Ehegatten/Vater in vollem Umfang anzuwenden sei. Sofern beim Verwaltungsgerichtshof tatsächlich bereits eine Beschwerde betreffend Asylgewährung eingebracht worden sei, sei nochmals zu betonen, dass kein Beschluss vorliege, wonach der Verwaltungsgerichtshof einer allfällig erhobenen Beschwerde betreffend Asylgewährung mittlerweile die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Weiters seien die Beschwerdeführerinnen (und ihr Ehegatte/Vater) derzeit nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997. Sollte jedoch derzeit bereits ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sein, so komme "dennoch" die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 zum Tragen, wonach die Beschwerdeführerinnen bis zum Abschluss ihrer anhängigen Beschwerdeverfahren beim Höchstgericht Schutz vor Abschiebung genießen würden und ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylbeschwerdeverfahren zu dulden wäre. "Dennoch" sei auf Grund der gegebenen Gesetzeslage "die Anwendung einer Ausweisung" gemäß § 33 Abs. 1 FrG keinesfalls ausgeschlossen.
Wie bereits bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Ausweisung mit den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Verbleib in Österreich hervorgekommen sei, seien diese persönlichen Interessen nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse; die Ermessensentscheidung nach § 33 Abs. 1 FrG habe daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen getroffen werden können, zumal sich auch der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführerinnen unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet befinde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerinnen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juli 1999 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dass den dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Juli 1999 keine Folge gegeben worden sei. Es bleibt ferner unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen unter Inanspruchnahme eines Schleppers ohne Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist sind und dass ihnen von den Asylbehörden keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist der angefochtene Bescheid jedoch deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde in Verletzung der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht berücksichtigt habe, dass der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Juli 1999 mit Beschwerde vom 9. November 1999 beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden sei und dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 1999 den Anträgen der Beschwerdeführerinnen, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben habe. Gemäß den entsprechenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes komme den Beschwerdeführerinnen die Rechtsstellung zu, die sie als Asylwerberinnen vor Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates gehabt hätten. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen "gemäß § 31 FrG" im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde (laut den Angaben der Beschwerdeführerinnen in ihrem Verfahrenshilfeantrag wurde der Bescheid am 4. Jänner 2000 erlassen) - auch wenn eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 15 Asylgesetz 1997 bzw. eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 leg. cit. nicht vorgelegen haben möge - jedenfalls rechtswidrig gewesen sei.
Diese Schlussfolgerung der Beschwerdeführerinnen trifft indes nicht zu. Aus dem Umstand, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Ausweisungsbescheides gegebenenfalls die Rechtsstellung von Asylwerberinnen innegehabt haben, lässt sich nämlich im konkreten Fall nichts für sie gewinnen.
Auszugehen ist von den §§ 19 und 21 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76. Diese Bestimmungen haben (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999) folgenden Wortlaut:
"Vorläufige Aufenthaltsberechtigung
§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.
(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.
(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden darf.
(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen.
...
Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 21. (1) Auf Asylwerber findet - soweit im Folgenden nicht anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 7, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie
1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;
2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.
(2) Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, ist nicht zulässig; Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der non-refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.
(3) Fremde, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, dürfen in den Herkunftsstaat nur zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn die Asylbehörde rechtskräftig festgestellt hat, dass dies nach § 57 FrG zulässig ist."
Gemäß § 21 Abs. 1 AsylG steht zunächst fest, dass Asylwerber nach § 33 Abs. 1 FrG - unter Bedachtnahme auf die §§ 35 und 37 Abs. 1 FrG - ausgewiesen werden dürfen; (zufolge § 21 Abs. 2 AsylG sind sie nur gegen eine Abschiebung oder Zurückschiebung geschützt.) Tatbestandsmäßig ist für eine Ausweisung nach der genannten Bestimmung Voraussetzung, dass sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Im vorliegenden Fall ist selbst unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Umstand ersichtlich, der die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen begründen könnte. Insbesondere können sie sich - ungeachtet der behaupteten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an ihre Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, mit dem ihr Asylantrag im Instanzenzug nach § 6 AsylG abgewiesen worden ist - nicht auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 19 leg. cit. berufen. Zum einen gehören sie unbestritten nicht dem Personenkreis des Abs. 1 der letztgenannten Bestimmung an, sodass ihnen eine derartige Berechtigung nicht ex lege zukommen kann. Zum anderen haben die Asylbehörden die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen gemäß § 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und demzufolge von einer Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach Abs. 2 leg. cit. - die unverzügliche Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch die Behörde wird dort nur für den Fall angeordnet, dass ein zulässiger Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist - abgesehen.
Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG ist damit erfüllt. Im Hinblick darauf, dass der unabhängige Bundesasylsenat mit seinem Bescheid vom 30. Juli 1999 die Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerinnen seitens des Bundesasylamtes nach § 6 AsylG bestätigt hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall aber auch grundlegend von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 24. März 2000, Zl. 99/21/0266, zugrunde lag. Anders als dort liegt hier eine Situation vor, in der eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerinnen mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. (Vgl. zum Ganzen das genannte Erkenntnis, auf dessen Begründung im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.) Von daher kann nicht gesagt werden, es hätte die Fremdenpolizeibehörde von dem ihr in § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen zugunsten der Beschwerdeführerinnen Gebrauch machen müssen.
Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung des vorliegenden Falles unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG bringt die Beschwerde nichts vor. In Anbetracht dessen, dass sich die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides noch nicht einmal sechs Monate, nach dem Gesagten zur Gänze unrechtmäßig, im Inland aufgehalten haben, ist diese Beurteilung auch aus der Sicht des VwGH unbedenklich.
Da sohin bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Juli 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000210076.X00Im RIS seit
29.11.2000