TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W159 2148065-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W159 2148065-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias: XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.11.2018 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 23.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 24.06.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX , gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass die Al-Shabaab-Milizen ihn zwangsrekrutieren hätten wollen und er sich geweigert habe, weshalb sie ihn in der Folge mit dem Umbringen bedroht hätten. Weiters hätten sie seinem Vater beide Beine gebrochen. Aus Angst um sein Leben und seine Gesundheit habe er sich zur Flucht entschlossen. Als Geburtsdatum wurde aufgrund der Altersangegeben des Beschwerdeführers der XXXX angenommen.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge – vertreten durch XXXX – Dokumente vor und stellte Angaben richtig. Sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX Sein Vater und seine sonstigen Familienangehörigen würden sich nicht mehr im Heimatdorf aufhalten. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Weiters legte er Bilder von eingegipsten Beinen, sowie Kopien von Röntgenbildern, die die Knochenbrüche und erfolgten Verschraubungen an seinem Vater zeigen würden. Der Beschwerdeführer möchte gerne in Zukunft als Krankenpfleger arbeiten. Er besuche das XXXX und spiele bei der XXXX . Außerdem werde er von einer österreichischen Patin unterstützt. Weiters wurde eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt, aus dem das Geburtsdatum XXXX hervorgeht.

Am 01.02.2017 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Beschwerdeführer gab an, somalischer Staatsbürger zu sein und am XXXX geboren zu sein. Ab 2005 habe er die Koranschule besucht, ab 2007 die Grundschule. Insgesamt habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Von der dritten bis zur zehnten Klasse habe er die Schule in XXXX besucht. Anschließend sei er nach XXXX zurückgekehrt. Er habe nicht gearbeitet. Sein Vater habe einen Telefonshop besessen. Er gehöre dem Clan Mareehan und der islamischen Religion an und zwar der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Clan Mareehan gehöre zum Hauptclan Darood. Auch den Subclan nannte er. Sein Vater sei aus XXXX , wo sein Großvater geboren sei, wisse er nicht. Außer seinen Eltern lebten auch noch fünf Schwestern und ein Bruder in Somalia. In XXXX habe er bei seiner Tante gelebt. Mit staatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Politisch tätig sei er auch nicht gewesen. Auf Grund seiner Clanzugehörigkeit sei er aber beschimpft worden.

Im November 2014 sei seine in XXXX lebende Tante krank geworden und sei im Dezember 2014 verstorben. Ihr Ehemann habe dann seinen Vater angerufen und gesagt, dass er nach XXXX zurückkommen solle. Im Jänner 2015 sei er dann nach XXXX zurückgekehrt. Damals habe die Al-Shabaab dort das Sagen gehabt und habe er seine Haare rasieren müssen. Eines Tages seien Al-Shabaab-Mitglieder in das Geschäft des Vaters gekommen und hätten gefragt, wer er sei. Sein Vater habe gesagt, dass er sein Sohn sei. Eines Tages in der Moschee, seien dann drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn nach seinem Clan und seinem Vater gefragt und ob er aus einem ungläubigen Land gekommen wäre. Er habe entgegnet, dass er aus XXXX gekommen wäre. Sie hätten gesagt, dass er kräftig wäre und hätten ihn gefragt, ob er bereit wäre, sein Leben für Gott zu opfern. Dann hätten sie ihn einfach gehen lassen. Er habe dann den Vorfall seinem Vater erzählt. Am nächsten Tag seien wieder Al-Shabaab-Mitglieder zu seinem Vater ins Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, dass er sich für den Gotteskrieg zur Verfügung stellen solle. Eines Tages habe er während des Abendgebetes Fußball gespielt und sei er der Einzige gewesen, der eine kurze Hose angehabt habe. Die Al-Shabaab-Männer hätten ihn geschlagen, weil er eine kurze Hose angehabt hätte. Sie hätten auch gesagt, dass es Zeit zum Gebet wäre und dass er nicht spielen dürfe. Dann habe er nach Hause gehen dürfen. Fünf Tage später seien die Al-Shabaab-Mitglieder noch einmal in das Geschäft seines Vaters gegangen und hätten behauptet, dass sein Vater ein Spion der Regierung sei. Am nächsten Tag sei er wieder arbeiten gegangen und sei in der Nacht nicht mehr nach Hause gekommen. Er sei einen Tag später in die Moschee gegangen. Dann sei sein Vater nach Hause gekommen. Er habe gesehen, wie sein Vater geblutet hätte und seine Geschwister und seine Mutter geweint hätten. Beide Beine seines Vaters seien verletzt gewesen. Er habe ihm dann gesagt, dass er das Land verlassen müsse. In der gleichen Nacht sei er dann nach XXXX gefahren. Er habe sich auf der Ladefläche eines Transporters versteckt, der dem Nachbarn gehört habe. Dieser habe ihn dann zur Wohnung eines Freundes seines Vaters gebracht. Dort sei er zwei Tage geblieben. Dann sei er mit dem Freund seines Vaters zu einer Polizeidienststelle gegangen und habe dort seine Probleme geschildert. Die Polizei habe ihm vorgeschlagen, dass es für ihn besser wäre, Soldat oder Polizist zu werden. Er sei dann noch weitere zwei Monate in XXXX aufhältig gewesen, aber der Freund seines Vaters habe dann gesagt, dass es besser wäre, ins Ausland zu gehen. Bei einer Rückkehr glaube er, dass er getötet werde, da er aus der Sicht der Al-Shabaab aus einem ungläubigen Land komme. Seine Familie sei sehr arm gewesen, aber seine Tante habe in XXXX die Schule bezahlen können.

Die Geburtsurkunde habe ihm eine nicht bekannte Tante aus XXXX in Kopie übermittelt, er habe dieses Dokument noch nie vorher gesehen. Als die Al-Shabaab ihn beim Fußballspielen erwischt habe, sei er der Einzige mit einer kurzen Hose gewesen und nur er sei geschlagen worden, die anderen Burschen nicht. In Österreich besuche er das XXXX und spiele bei dem XXXX . Außerdem helfe er beim XXXX .

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 03.02.2017, Zahl: Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, weiters wurde bei den Feststellungen zur Person auf die unterschiedlichen Daten zu den Geburtsdaten hingewiesen. In der Folge wurden Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben zu den Fluchtgründen von der Behörde als nicht glaubhaft eingestuft würden. Der Antragsteller habe sich mehrmals widersprochen, zum Beispiel zur Dauer seines Schulbesuches. Auch sei es unplausibel, dass der Antragsteller im Alter von acht Jahren alleine eine 2.000km lange Reise durch Somalia angetreten hätte und auch die Al-Shabaab ihn nur auf Grund seiner Kleidung geschlagen hätte, wenn er während des Abendgebetes Fußball gespielt hätte. Auch erscheine es unglaubwürdig, dass sein Vater nach dem Überfall mit zwei gebrochenen Beinen alleine vom Geschäft zum Haus gegangen sei. Schließlich erscheine es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer 500km vom Tatort in XXXX entfernt in XXXX zur Polizei gegangen sei, auch scheinen die angeblich von seinem Vater stammenden Röntgenbilder bedenklich, da sie weder bestimmten Personen zugeordnet werden können und auch nicht einmal eindeutig ersichtlich sei, um welchen Körperteil es sich dabei handle.

Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität des Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit anzuwenden und dass im vorliegenden Fall den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Es hätten sich daher weder auf Grund der individuellen Situation, noch auf Grund der allgemeinen Lage Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf Grund seiner politischen Ansichten in seinem Leben oder seine Freiheit bedroht wäre. Hinsichtlich einer Verletzung des Artikel 3 EMRK betone die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle. Der Antragsteller leide unter keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Es sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage in Somalia, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus der Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte hätte, die ihn im Fall der Rückkehr unterstützen könnten und sei nicht hervorgekommen, dass er im Rückkehrfall in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller weder Familienangehörige, noch Verwandte, noch Lebenspartner in Österreich habe und daher das Bestehen eines Familienlebens zu negieren gewesen sei. Auch das Bestehen eines Privatlebens sei zu negieren gewesen. Der Antragsteller habe auch in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen. Außerdem sei er illegal eingereist und sei ihm daher auch in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es sei bereits geprüft worden, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Weiters hätten sich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde, damit der Antragsteller vor unabhängigen Richter/Innen seine Fluchtgeschichte schildern und glaubhaft machen könne. Die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde sei das einzige Dokument aus Somalia, das er besorgen habe können. Der Beweiswürdigung wurde entgegengehalten, dass es in Somalia keineswegs ungewöhnlich sei, dass Kinder alleine gefährliche lange Wegstrecken zurücklegen würden. Der Hauptfluchtgrund sei die Angst vor Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab gewesen. In XXXX habe er nicht zur Polizei gehen können, da dieses Gebiet unter der Kontrolle der Al-Shabaab stehe. Deswegen habe er sich erst in der Hauptstadt an die Sicherheitskräfte gewandt.

Bei der Begründung zur Nichterteilung zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten beschränke sich die Begründung weitgehend auf eine Aneinanderreihung von Textfragementen. In diesem Zusammenhang werde auf die allgemeine instabile und prekäre Sicherheitslage in Somalia hingewiesen und wurde diesbezüglich auch aus aktuellen Länderberichten zitiert. Schließlich wäre es für ihn auch nicht möglich, eine Existenz in Somalia aufzubauen.

In die Begründung zu Spruchteil III. hätten die weitreichenden Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Integration in Österreich keinen Eingang gefunden: Er habe nämlich an mehreren Deutschkursen teilgenommen, besuche das XXXX , sei beim XXXX engagiert und spiele beim XXXX Fußball. Auch sei er in die Familie seiner Patin XXXX gut eingebunden und verbringe er mit seiner Familie viel Zeit. Schließlich sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er als minderjähriger Flüchtling nach Österreich gekommen sei und sei der Eindruck entstanden, dass die Behörde nur darauf gewartet habe, dass er volljährig sei.

Weiters legte der Verein Menschenrechte Österreich für den Beschwerdeführer zusätzliche Integrationsunterlagen (Sprachzertifikate A1 und A2, Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an der AHS) vor.

Mit Schreiben vom 24.10.2017 legte der VMÖ die erteilte Vollmacht zurück, nachdem XXXX die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekanntgegeben hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.10.2017 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines Rechtsvertreters, sowie von Frau XXXX als Vertrauensperson. Der Beschwerdeführervertreter legte zu den bereits vorgelegten Urkunden eine Wohnplatzbestätigung der XXXX , eine Bestätigung über die Mitarbeit am XXXX , sowie über Freiwilligendienst im XXXX vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht und gab an, er sei somalischer Staatsangehöriger; einen Staatsbürgerschaftsnachweis habe er nicht. Er habe nur die Kopie seiner Geburtsurkunde, die er bereits vorgelegt habe, als einziges Dokument. Er sei Moslem und gehöre dem Clan Mareehaan an. Der Überclan sei Darood. Die meisten Clanangehörigen würden in der Provinz Gedo oder auch in Kismayo leben. Sie seien Geschäftsleute, Feldarbeiter. Es würde auch einige bekannte Politiker geben, die diesem Clan angehörten. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort bis zum achten Lebensjahr gelebt. Er sei dann alleine nach XXXX gegangen. Dort sei er sieben Jahre lang aufhältig gewesen. Anschließend sei er nach XXXX zurück und habe bis zur Ausreise dort gelebt, aber dies sei nur ein Monat gewesen. Der Beschwerdeführer zeigte seine Aufenthalte auch auf der mitgebrachten Somalia-Karte. In XXXX habe er bei seiner Tante väterlicherseits gelebt. Nachdem diese gestorben sei, sei er alleine zu seinen Eltern zurückgekehrt. Der Grund, warum er bei seiner Tante aufgewachsen sei, sei derjenige gewesen, dass seine Familie arm gewesen sei und dass seine Tante keine Kinder gehabt habe. Er habe nämlich einen Bruder und fünf Schwestern und sei der Älteste. Der Antragsteller habe zehn Jahre lang die Schule besucht und zwar zur Gänze in XXXX . Während er in XXXX gelebt habe, habe ihn seine Tante versorgt. Ihr Mann sei Installateur gewesen. Manchmal habe er auch seiner Tante geholfen, welche Süßigkeiten auf der Straße verkauft habe. Sein Vater sei Landwirt gewesen. Er habe auch auf Baustellen gearbeitet. Später habe er dann ein eigenes Telefongeschäft gehabt. Als er bei seinen Eltern gewesen sei, hätten sie nicht genug zu essen gehabt. In XXXX hätten ihn andere Jugendliche, mit denen er Fußball gespielt habe, wegen seiner Clanzugehörigkeit geschlagen. Dies sei aber nicht der Grund gewesen, warum er XXXX verlassen habe, sondern der Tod seiner Tante. Er habe dann dort keine Familienangehörigen mehr gehabt.

Sie seien Moslems, aber nicht strenggläubig. Mit staatlichen Behördenorganen oder Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt. Als er zurück nach XXXX gekommen sei, habe er aber Probleme mit der Al-Shabaab bekommen. Als er dort angekommen sei, habe er von einer Bushaltestelle nach Hause gehen wollen. Fünf Männer, die angegeben hätten, dass sie Mitglieder der Al-Shabaab seien, hätten ihn gefragt, ob er aus einem ungläubigen Land gekommen sei, weil er längere Haare gehabt habe. Er habe ihnen erklärt, dass er aus XXXX gekommen sei. Sie hätten ihm das nicht geglaubt und hätten ihn zu einem Al-Shabaab-Stützpunkt gebracht und dort die Haare abgeschnitten. Dann hätten sie ihn gefragt, wie sein Vater heiße. Sein Vater sei dann gekommen, habe auch erklärt, dass er von XXXX zurückgekommen sei und längere Zeit dort bei seiner Tante gelebt habe und hätten sie ihn dann frei gelassen. Am nächsten Tag seien dann drei Männer zu ihnen gekommen und hätten ihn wieder gefragt, wo er herkomme und hätten etwas gekauft und seien dann wieder weggegangen. Ca. drei Tage später habe er gerade in der Moschee sein Abendgebet verrichtet und hätten ihn Männer nach seiner Stammeszugehörigkeit gefragt und wie sein Vater heiße. Sie hätten ihm dann gesagt, dass er ein junger, starker Mann sei und dass die Jugendlichen in der Stadt XXXX für die Al-Shabaab arbeiten würden und er die Möglichkeit hätte, so das Land und die Religion zu schützen und ob er sich ihnen anschließen wolle. Er habe dann Nein gesagt. Sie hätten gesagt "OK" und seien dann weggegangen. Dann hätten sie seinen Vater kontaktiert und ihn aufgefordert, er solle ihn überreden, dass er sich der Al-Shabaab anschließe. Sein Vater habe sich aber geweigert. Dann hätten sie seinen Vater bedroht. Wie die Bedrohung erfolgt sei, könne er nicht genau sagen. Am nächsten Tag sei sein Vater in die Arbeit gegangen und sei nicht mehr zurückgekommen. Er sei dann zum Geschäft gegangen, dieses sei geschlossen gewesen. Auch am nächsten Tag sei er nicht gekommen. Am Abend des nächsten Tages sei er dann in die Moschee gegangen und als er nach Hause gekommen sei, habe er seine Mutter und seine Geschwister weinend vorgefunden. Er habe dann seinen Vater mit blutenden Füßen gesehen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er seinetwegen verletzt worden sei. Er habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Wenn ihn die Al-Shabaab sehen würde, würden sie ihn entweder entführen oder töten. Ihr Nachbar sei ein Fernfahrer gewesen, der ihn dann nach XXXX mitgenommen habe. Die Probleme mit der Al-Shabaab hätten im Jänner 2015 begonnen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 109) nichts davon erwähnt hätte, dass ihn die Al-Shabaab bei der ersten Begegnung mitgenommen habe, bestritt er dies. Über Vorhalt, dass er beim BFA Probleme wegen des Fußballspielens und seiner Kleidung angeführt habe (ebenfalls AS 109), die er nicht erwähnt habe, gab er an, dass eines Tages mit zehn Freunden er Fußball gespielt habe und er der Einzige gewesen sei mit einer kurzen Hose, die anderen hätten eine längere Hose gehabt. Die Al-Shabaab-Mitglieder hätten gefragt, warum er mit einer kurzen Hose Fußball spiele. Er habe geantwortet, dass er erst zwei Tage in XXXX sei und nichts davon wisse. Dann hätten ihn die Al-Shabaab-Mitglieder geschlagen und aufgefordert, nicht mehr mit kurzen Hosen Fußball zu spielen. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass sein Vater nur einen Tag und eine Nacht von der Al-Shabaab angehalten worden sei, während er beim Bundesverwaltungsgericht von zwei Tagen gesprochen habe, bestritt er dies. Sein Vater hätte Verletzungen an beiden Beinen im Bereich des Unterschenkels bis zur Ferse gehabt. Sein Vater habe keine Zeit gehabt zu erzählen, wie die Verletzungen entstanden seien. Er habe ihm nur gesagt, dass er so schnell als möglich das Land verlassen solle. Die vorgelegten Röntgenbilder würden die Verletzung seines Vaters darstellen. Die Al-Shabaab hätte ihn nur ein einziges Mal mitgenommen.

In XXXX sei er ca. zwei Monate bei einem Freund seines Vaters gewesen. Dort habe er keine Probleme gehabt. Er habe den Vorfall mit seinem Vater in XXXX nicht der Polizei melden können. In XXXX habe dann der Freund seines Vaters ihm gezeigt, wo er eine Anzeige machen könne. Als er dies getan habe, habe der Polizist nur davon gesprochen, dass er entweder Polizist oder Soldat werden soll, wenn er länger in Somalia leben könne. Über Vorhalt, dass das BFA dazu gemeint habe, dass er in einem solchen Fall noch mehr Ziel eines Angriffes der Al-Shabaab wäre, gab er an, dass er in einem solchen Fall besser bewaffnet wäre und sich besser verteidigen könne.

Die Verletzung seines Vaters habe ihn veranlasst, das Land zu verlassen. Er habe weder Polizist, noch Soldat werden wollen. Befragt, ob er nicht länger beim Freund seines Vaters in XXXX hätte bleiben können, gab er an, dass dieser auch Angst gehabt habe, dass die Al-Shabaab dahinterkomme, dass er sich dort verstecke. Weitere Freunde oder Verwandte habe er in XXXX nicht gehabt.

Er sei am 20.03.2015 von XXXX in die Türkei geflogen, dort habe er sich eine Woche lang aufgehalten, dann sei er auf dem Landweg nach Österreich, zuerst nach Griechenland und dann über die Balkanroute.

Er glaube schon, dass seine Eltern und Geschwister noch in Somalia wären. Er habe aber, seit er in Österreich sei, keinen Kontakt mehr mit ihnen. Die Familie habe kein eigenes Telefon gehabt. Als er das letzte Mal mit seinem Vater telefoniert habe, sei dieser im Spital gewesen. Damals habe sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufgehalten.

Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe schon Deutschdiplome im Niveau A1 und A2 vorgelegt. Derzeit besuche er einen B1-Kurs. Dann möchte er eine Lehrstelle als Krankenpfleger annehmen. Manchmal arbeite er als Kochhelfer in einem Altersheim. Er möchte unbedingt eine Lehre machen. Wenn er keine Lehrstelle als Krankenpfleger finde, dann eine andere Lehre. Die Vertrauensperson ergänzte, dass er eine Lehre als Restaurantfachkraft in der XXXX machen könnte und er die Berufsschule ohne formellen Pflichtschulabschluss besuchen könnte. Dazu müsste er allerdings Asylstatus erhalten. Den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss habe er im BORG besucht.

Nebenbei spiele er in einem Fußballverein und zeigte der Beschwerdeführer auf seinem Handy den aktuellen Spielerpass. Er sei Innenverteidiger und spiele im Mittelfeld. Weiters engagiere er sich beim XXXX und habe er schon viele österreichische Freunde. Er habe intensiven Kontakt zu seiner Patin und deren Familie. Er sehe sie immer am Wochenende. Sie würden auch viel telefonieren. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben, weil seine Ausreisegründe nach wie vor aktuell wären. Wenn die Al-Shabaab dahinterkomme, dass er im Ausland gewesen sei, wäre es noch schlimmer, als vorher.

Die Vertrauensperson ergänzte, dass der Beschwerdeführer von ihr und seiner Familie gut aufgenommen worden sei. Sie habe eine große Familie mit Kindern und Enkelkindern und sei positiv hervorzustreichen, dass der Beschwerdeführer unbedingt arbeiten wolle. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Zu dem vorgehaltenen Länderinformationsblatt führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass der Antragsteller in jedem Ort in Somalia als Fremder vermerkt würde und er der Zielgruppe der 15-25jährigen angehöre, die die Al-Shabaab bevorzugt rekrutiere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clans Mareehaan. Zu seinem exakten Geburtsdatum können keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Jedenfalls ist er XXXX geboren und ist nunmehr volljährig. Er wurde in XXXX in der Provinz Gedo geboren und lebte dort bis zu seinem achten Lebensjahr bei seinen Eltern. Anschließend lebte er bis Ende 2014/Anfang 2015 bei seiner Tante väterlicherseits in XXXX in Puntland. Nach dem Tod seiner Tante kehrte er wieder zu seinen Eltern nach XXXX zurück. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht. Über die Dauer des Schulbesuches können auch keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Seine Eltern hatten wirtschaftliche Probleme. Das war auch der Grund, warum der Beschwerdeführer zu seiner Tante in den Norden geschickt wurde.

Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder Privatpersonen hatte der Beschwerdeführer nicht. Zu den Ausreisegründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Die letzten beiden Monate vor seiner Ausreise am 20.03.2015 hielt sich der Beschwerdeführer bei einem Freund seines Vaters in XXXX auf. In XXXX hatte der Beschwerdeführer selbst keine Probleme. Der Freund seines Vaters wollte ihn jedoch aus Angst vor der Al-Shaabaab nicht länger beherbergen. Über Freunde oder Verwandte in XXXX verfügt der Beschwerdeführer nicht. Er hat auch aktuell keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern, glaubt aber, dass diese nach wie vor in Somalia leben.

Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er hat bereits Deutschdiplome im Niveau A1 und A2 erworben und den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss absolviert. Er besucht aktuell einen B1-Kurs und möchte anschließend eine Lehre als Krankenpfleger oder eine andere Lehre beginnen. Weiters spielt er beim XXXX als aktiver Fußballspieler in der Meisterschaft und engagiert sich beim XXXX . Auch ist er in eine österreichische Patenfamilie gut integriert. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Somalia wird folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation

Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)

In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017)

Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit (2011) stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017).

Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017).

Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017).

Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet – etwa aus Bay (BBC 4.3.2017).

Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017).

Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017).

Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017).

Quellen:

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BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017

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BBC (4.3.2017): Somalia drought – More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017

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ICG – International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) – Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017

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The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: ‘The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017

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UNFPA – UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017,

http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017

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UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017

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UNSC – UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017

KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident

Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).

Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).

Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern – ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017).

2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).

Quellen:

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DW – Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017

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FR – Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017

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NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen,

https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017

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VOA – Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President,

http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017

KI vom 19.1.2017: Dürre

Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017).

Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).

Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).

Quellen:

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FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season,

http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017

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FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017

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SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo,

http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017

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UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state,

http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017

KI vom 20.9.2016: Dürre

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Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016).

Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).

Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).

Quellen:

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016

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UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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