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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Gottfried und der Elisabeth Pospischek in Wien, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien I, Zedlitzgasse 3/4/23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. März 2000, Zl. RU1-V-89010/14, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Leitzersdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie der in der selben Bausache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1978, Zl. 2779/77, vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0109, vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/00100, vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0031, vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0104, sowie vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0242, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführer haben wiederholt Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für ein bestehendes Gebäude im Grünland eingebracht, die Gegenstand einiger der oben genannten Erkenntnisse waren; ein Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 2 BO der NÖ Bauordnung 1976 war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 27. Oktober 1998.
Am 29. April 1999 stellten die Beschwerdeführer ein neuerliches Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung und ein Ansuchen um Anwendung der "Amnestiebestimmungen" mit folgendem Wortlaut:
"In außen bezeichneter Bausache stellen wir neuerlich den Antrag auf Baubewilligung im Ausmaße und auf Basis der vorgelegten Urkunden und Anwendung der Amnestiebestimmung des § 113 der NÖ Bauordnung."
Irgendwelche Beilagen wurden diesem Antrag nicht beigelegt. Die Bausache wurde mit "BA 206-1995" bezeichnet.
Mit Bescheid vom 6. August 1999 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das neuerliche Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und das Ansuchen um Anwendung der Amnestiebestimmungen wegen fehlender Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Bürgermeister aus, dass die "außen bezeichnete Bausache" die auf dem Deckblatt des Ansuchens angegebene
Aktenzahl BA 206-1995 meine. Dabei handle es sich nach den Bauakten um ein auf dem Bauansuchen vom 16. Juni 1994 fußendes Baubewilligungsverfahren. Der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16. Juli 1997, in welchem festgehalten worden sei, dass das gesetzlich geforderte Betriebskonzept nicht vorgelegt worden sei, sei von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden. Mit dem nunmehrigen Antrag sei abermals kein entsprechendes Betriebskonzept beigebracht worden. Es sei bereits im früheren Verfahren ein entsprechender Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführer ergangen. Es handle sich im gegenständlichen Fall daher um eine entschiedene Sache, zumal auch hinsichtlich der Rechts- und Gesetzeslage keine Änderung eingetreten sei. Was die sogenannte Amnestiebestimmung betreffe, sei sie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes behoben worden. Das Ansuchen der Beschwerdeführer um "Anwendung der Amnestiebestimmung" sei am 30. April 1999, somit verspätet, bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, es handle sich um kein identes Bauansuchen, nämlich nicht mehr gerichtet auf die Bewilligung für die Errichtung eines Wochenendhauses und einen Keller, sondern um die Bewilligung für die Betriebsstätte einer Imkerei. Wenn dem Ansuchen vom 29. April 1999 keine Unterlagen beigeschlossen worden seien, so deshalb, weil die ausführliche Dokumentation bereits Bestandteil des gegenständlichen Bauaktes Zl. B 206 sei. Wenn die Baubehörde der Ansicht sei, dass das gegenständliche Betriebskonzept unzureichend konkretisiert sei, so habe sie konkret auszusprechen, welche Verbesserung ihr notwendig erscheine. Es sei daher eine Prüfung nach § 19 NÖ ROG vorzunehmen. Konkrete Mängel habe die Baubehörde nicht angeführt, ein Ortsaugenschein würde daher gefordert. Ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 113 Abs. 2b der NÖ Bauordnung 1976 sei schon am 3. März 1996 gestellt worden.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, auch das Bauansuchen vom 16. Juni 1994 habe sich auf einen Imkereibetrieb bezogen; es sei bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden, auch um Anwendung der Amnestiebestimmung sei bereits einmal angesucht worden, es handle sich somit um idente Anträge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit sich das Ansuchen auf die Anwendung der Amnestiebestimmungen bezieht, genügt der Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27. Oktober 1998 ausgeführt hat, warum die damals noch geltenden Amnestiebestimmungen unanwendbar sind. Mit Recht hat daher schon der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das diesbezügliche Ansuchen zurückgewiesen.
Das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für einen Imkereibetrieb haben die Beschwerdeführer mit keinerlei neuen Belegen ausgestattet; sie verwiesen diesbezüglich auf ein bereits bei der mitbeteiligten Gemeinde liegendes Baugesuch einschließlich der dort vorhandenen Unterlagen. Dieses Baugesuch wurde bereits gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer meinen nun, dass die Behörde bei der neuerlichen Einreichung ohne ergänzte Vorlagen neuerlich gehalten gewesen wäre, einen Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.
Mit dieser Ansicht sind die Beschwerdeführer nicht im Recht:
Die Rechtskraft eines ein Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückweisenden Bescheides steht einem neuen, ordnungsgemäß belegten Bauansuchen nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1987, Zl. 86/05/0120, u.v.a.). Im Beschwerdefall wurde aber kein neues ordnungsgemäß belegtes Bauansuchen eingebracht, sodass die Rechtskraft des Bescheides, mit dem gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Ansuchen um Baubewilligung zurückgewiesen wurde, auch hinsichtlich eines weiteren Baugesuchs, das sich auf genau die selben Unterlagen bezog, die um keinen einzigen Beleg erweitert worden sind, schon vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde zu beachten war.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050095.X00Im RIS seit
20.11.2000