TE OGH 2017/11/14 10Ob25/17z

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** Bankaktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 32.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Februar 2017, GZ 1 R 181/16a-49, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Oktober 2016, GZ 67 Cg 62/14y-45, infolge Berufung der beklagten Partei teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.040,48 EUR (davon 340,08 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist pensionierte Volksschullehrerin und seit 1970 Kundin der beklagten Bank. Im Jahr 2004 verfügte sie nach einem Hausverkauf über 285.000 EUR, die sie veranlagen wollte, um eine Zusatzrente zu ihrer Invaliditätspension zu erzielen.

Nach Beratung von Mitarbeitern der Beklagten über ein Veranlagungs- und Finanzierungsmodell nahm die Klägerin im März 2005 einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken mit einer Laufzeit bis 1. 4. 2020 auf. Mit der Kreditvaluta im Gegenwert von 170.000 EUR wurden Tilgungsträger (drei Er- und Ablebensversicherungen) angeschafft. Zugleich schloss sie mit der Beklagten zu Nr. ***** ein Wertpapierlombard-Darlehen in Schweizer Franken (im Gegenwert von 150.000 EUR) ab, das sie 2007 nach Auflösung großer Teile ihres Wertpapierdepots tilgte.

Durch diese Finanzierungskonstruktion wurde das Finanzierungs- und Veranlagungsvolumen der Klägerin in einem beträchtlichen Ausmaß ausgeweitet, womit sich auch die damit verbundenen Risiken entsprechend erhöhten, ohne dass sich für die Klägerin ein Mehrwert ergeben hätte. Bei negativer Entwicklung kann es auch zu Einschränkungen der gewünschten Zusatzrente bis hin zu deren Ausfall und zusätzlichen Belastungen zur Deckung der Aushaftungen kommen. Der Betrag, der der Klägerin nach dem Hausverkauf zur Verfügung stand, hätte ohne zusätzliche Kreditaufnahme ausgereicht, um eine entsprechende Zusatzrente zu erzielen. Die empfohlene Finanzierungs- und Veranlagungskonstruktion war daher dem Ziel und Bedürfnis der Klägerin nicht angemessen. Im Vergleich zur Erhöhung des Risikos haben sich die Ertragschancen durch das Finanzierungskonstrukt nicht im gleichen Ausmaß erhöht.

In der Folge entstanden durch Wechselkursschwankungen Kursverluste auf der Kreditseite, während die erwarteten Gewinne aus den Veranlagungsprodukten ausblieben. Dadurch ergab sich per 22. 9. 2011 eine Deckungslücke von rund 87.000 EUR.

Spätestens ab 2007 wurde die Klägerin durch einen Mitarbeiter der Beklagten und durch vierteljährliche Schreiben laufend über den Stand ihres Fremdwährungsdarlehens und von den Veranlagungspartner einmal jährlich und zusätzlich nach Anforderung durch die Klägerin über den Stand der Tilgungsträger informiert. In ihrer Zusammenschau waren diese Informationen durchaus geeignet, der Klägerin das Ausmaß und die Folgen der Entwicklung auf der Fremdwährungsseite und auf der Tilgungsträgerseite zu veranschaulichen.

Als im Jahr 2008/2009 sämtliche Wertpapiere auf einem Tiefstand waren, war ein Ausstieg von keiner Seite gewünscht.

Erstmals schriftlich informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 22. 9. 2011 über das Entstehen einer Deckungslücke von voraussichtlich rund 87.000 EUR zum Ende der Laufzeit. Am 22. 9. 2011 veranschaulichte ein Mitarbeiter der Klägerin, wie es zu dieser Deckungslücke kam. 2008 bis 2011 war das eine oder andere Mal über eine Lücke gesprochen worden; eine genaue Gegenüberstellung wie am 22. 9. 2011 hatte es aber nicht gegeben.

Ein Mitarbeiter der Beklagten informierte die Klägerin mit E-Mail vom 14. 1. 2010 über den Stand der verpfändeten Lebensversicherungen. Dieser Mitarbeiter hat die Klägerin immer wieder über die Situation aufgeklärt und ihr mögliche Szenarien vorgestellt. Er hat ihr dabei vor Augen geführt, dass sich aufgrund der Finanzkrise alles noch verschlechtern kann, es aber auch sein kann, dass sich die Märkte wieder erholen. Er hätte ihr nicht geraten, das „Kind mit dem Bade auszuschütten“ und das Ganze zu beenden. Seit 2008 war es auch Thema, dass die Klägerin ihre Ansparleistungen erhöht.

Die Klägerin begehrt mit der am 16. 9. 2014 eingebrachten Klage – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens –, es werde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber für alle Schäden und Nachteile haftet, die der Klägerin aus der Aufnahme des Fremdwährungskredits zu Nr. ***** und der nicht erfolgten Tilgung des Fremdwährungskredits zu Nr. ***** im Jahr 2005 und der Veranlagung bei den Tilgungsträgern Er- und Ablebensversicherungen bei der S***** Versicherung, Versicherungsschein Nr. *****, bei der S***** Versicherung Aktiengesellschaft, Pol. Nr. *****, und bei der C***** Investment Group Limited, Vertragsnummer *****, entstehen. Sie stützt sich auf Beratungsfehler der Beklagten. Der Verjährungseinwand sei unberechtigt und im Hinblick auf die Beschwichtigungsversuche der Mitarbeiter der Beklagten auch arglistig.

Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung – Verjährung des behaupteten Schadenersatzanspruchs ein. Aufgrund der regelmäßigen Informationen, die die Klägerin von der Beklagten und den Veranlagungspartnern erhalten habe, sei der Klägerin spätestens ab 2007 bekannt gewesen, dass sich einerseits der Wertzuwachs der Tilgungsträger nicht so entwickle, wie dies von den Veranlagungspartnern der Klägerin prognostiziert und den unverbindlichen Modellrechnungen zugrunde gelegt worden sei, und sich andererseits der Wechselkurs des Schweizer Franken negativ entwickle, sodass die Fremdwährungskredite aufgrund der eingetretenen Deckungslücke nicht ohne zusätzliche Zahlungen getilgt werden könnten. Schon seit 2007 habe der Klägerin daher klar sein müssen, dass das Gesamtkonzept nicht mehr ihren ursprünglichen Erwartungen entspreche.

Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Ausnahme der Feststellung der Haftung aus der Umschuldung eines Fremdwährungskredits von Yen in Schweizer Franken. Dieses Begehren, zu dem ein Eventualbegehren nicht gestellt worden sei, wies es ab. Die Revision ließ es mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu.

Der Beklagten sei zwar nicht vorzuwerfen, die Klägerin nicht ausreichend über die mit den einzelnen Komponenten der Finanzierungs- und Veranlagungskonstruktion verbundenen Risiken aufgeklärt zu haben, wohl aber, dass es ihr nicht gelungen sei, der Klägerin eine Zusammenschau dieser einzelnen Risiken zu vermitteln. Sie habe sie nicht über das Zusammenwirken der mit den einzelnen Produkten der Gesamtkonstruktion verbundenen Risiken aufgeklärt. Ein weiterer Beratungsfehler sei darin zu erblicken, dass die Beklagte der Klägerin ein mit einem hohen Risiko verbundenes Finanzierungs- und Veranlagungskonstrukt empfohlen habe, obwohl das Ansinnen der Klägerin, mit dem vorhandenen Kapital eine Zusatzpension zu lukrieren, auch ohne zusätzliche Kreditaufnahme und damit ohne ein Fremdwährungs- und Zinsänderungsrisiko auf der Kreditseite zu verwirklichen gewesen wäre.

Der Anspruch aufgrund der Fehlberatung sei nicht verjährt. Die Klägerin hätte zwar aufgrund der jährlichen Informationen über den Stand der Fremdwährungskredite und der Tilgungsträger bei einer Gesamtschau erkennen können, dass durch die Wechselkursschwankungen auf der Kreditseite und den zwar erwarteten, aber nicht eingetretenen Gewinnen aus den Veranlagungsprodukten eine Deckungslücke entstanden sei. Im Jahr 2007, als der Klägerin der Ausstieg aus dem Wertpapierlombard-Kredit empfohlen worden sei, seien aber die Währungsprobleme noch nicht absehbar gewesen. Im Jahr 2008/2009, als sich sämtliche Wertpapiere bereits auf dem Tiefstand befunden hätten, sei ein Ausstieg von keiner Seite gewünscht gewesen. Auch der Kundenbetreuer habe also der Klägerin keine Alternative empfohlen. Er habe der Klägerin zwar mögliche Szenarien vorgestellt und ihr vor Augen geführt, dass sich aufgrund der Finanzkrise alles noch verschlechtern könne. Er habe es aber der Klägerin gegenüber für möglich gehalten, dass sich die Märkte wieder erholen. Bis zum Schreiben vom 22. 9. 2011 mit der Information über die Deckungslücke habe die Klägerin keine Veranlassung gehabt, die ihr übermittelten Informationen, insbesondere jene über Kursverlust bzw Kursgewinn und über die Entwicklung der Tilgungsträger einer Gesamtschau zu unterziehen. Denn nach der Beratung durch die Beklagte sei sie der Meinung gewesen, dass sich das mit den Währungs- und Zinsschwankungen verbundene Risiko aufgrund der langen Laufzeit wieder ausgleichen könne. Zudem sei ihr von der Beklagten, die zumindest schlüssig eine Nachbetreuungspflicht übernommen habe, nicht empfohlen worden, die Finanzierungs- und Veranlagungskonstruktion zu beenden. Der Kundenbetreuer habe beschwichtigt, indem er die Klägerin zwar darauf hingewiesen habe, dass sich alles noch verschlechtern könne, er habe dies aber gleichzeitig dadurch verharmlost, dass sich die Märkte wieder erholen können. Vor diesem Hintergrund könne auch die Tatsache, dass die Erhöhung der Ansparleistungen durch die Klägerin in den Gesprächen ab 2008 Thema gewesen sei, das hohe Risiko der Gesamtkonstruktion nicht veranschaulichen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus den Verkäufen von Wertpapieren im Jahr 2007 das Wertpapierlombard-Darlehen habe zurückzahlen können. Offensichtlich habe die Klägerin daher den mit dem Finanzierungs- und Veranlagungskonstrukt verfolgten Zweck erreicht. Dass dies zusammen mit den mit den Wechselkursschwankungen verbundenen Kursverlusten zu einer Erhöhung ihrer Verbindlichkeiten aufgrund der noch bestehenden Fremdwährungskredite geführt habe, die erwarteten Renditen aus den Tilgungsträgern im Gegensatz dazu nicht eingetreten seien, sei der Klägerin – wohl auch aufgrund der Widersprüche zwischen den schriftlichen Informationen der Beklagten und den mündlichen Empfehlungen ihres Kundenbetreuers – nicht bewusst gewesen. Der Inhalt der in den Jahren 2008 bis 2011 mit dem Kundenbetreuer über eine Deckungslücke geführten Gespräche sei nicht erwiesen. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich insbesondere nicht, ob die Klägerin konkret über die Gefahr einer Deckungslücke oder den bereits erfolgten Eintritt einer solchen informiert worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.

Die Beklagte strebt die Abweisung der Klage an. Sie führt zu den ihr angelasteten Beratungsfehlern nichts aus, sondern beschränkt sich auf die Frage der Verjährung.

In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen der Klarstellung zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1.1. Der auf die Fehlberatung der Beklagten, wie sie das Berufungsgericht von der Revision unbekämpft angenommen hat, gestützte Schadenersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

1.2. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt nach dem Wortlaut des Gesetzes mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Kennenmüssen reicht daher grundsätzlich nicht aus (RIS-Justiz RS0034366 [T3, T6]). In gewissem Umfang wird aber dann eine Erkundigungsobliegenheit angenommen (RIS-Justiz RS0034686 [T12]), wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0034524 [T21]; RS0034366 [T20]). Diese Erkundigungspflicht darf nicht überspannt werden (2 Ob 41/13p; RIS-Justiz RS0034327). Sie setzt regelmäßig deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt voraus. Es braucht konkrete Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RIS-Justiz RS0034327 [T21]).

1.3. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich mit der Kenntnis des Primärschadens, auch wenn die Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann und ihr nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind, sodass nur eine Feststellungsklage möglich ist (RIS-Justiz RS0087615).

1.4. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt der Primärschaden im Fall einer fehlerhaften Anlageberatung bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetzt als es bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters der Fall wäre. Ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung ist also schon durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten (RIS-Justiz RS0022537 [T22, T24], RS0129706).

Demnach liegt der Primärschaden im vorliegenden Fall bereits im Abschluss der Fremdwährungskredite samt den dazugehörigen Verträgen über die Tilgungsträger (vgl 6 Ob 153/15s).

1.5. Für den Beginn der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht (1 Ob 28/17z; 3 Ob 240/16i; 7 Ob 56/15h; 3 Ob 66/15z; 6 Ob 153/15s ua). Die Risikoträchtigkeit eines Gesamtkonzepts liegt jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens entwickeln konnte (7 Ob 56/15h mwN).

1.6. Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Rechtsprechung in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (1 Ob 28/17z mwN). Demgegenüber ändert eine Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, nichts am Verjährungsbeginn (RIS-Justiz RS0087615 [T6]).

1.7. Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass es zwischen der Klägerin und dem zuständigen Kundenbetreuer der Beklagten seit 2008 Thema war, dass die Klägerin ihre Ansparleistungen erhöht, und dass von 2008 bis 2011 das eine oder andere mal über eine Lücke gesprochen worden ist. Damit war für die Klägerin aber nach der Lage des Falls noch kein deutlicher Anhaltspunkt dafür gegeben, dass das Gesamtkonzept nicht ihren Vorstellungen entspricht. Der Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin nach den Feststellungen bis zum Schreiben vom 22. 9. 2011 aus den getrennt erhaltenen Informationen über den Stand der Fremdwährungskredite und der Tilgungsträger mangels Zusammenschau nicht erkannte, dass das Gesamtkonzept nicht den Zusagen entspricht. Im Hinblick darauf, dass der Beklagten – im Revisionsverfahren nicht mehr strittig – als Beratungsfehler vorzuwerfen ist, der Klägerin eine Zusammenschau der einzelnen Risiken nicht vermittelt und über das Zusammenwirken der mit den einzelnen Produkten der Gesamtkonstruktion verbundenen Risiken nicht aufgeklärt zu haben, waren die erhaltenen Informationen, wie das Berufungsgericht zu Recht betonte, für die Klägerin keine deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass das Gesamtkonzept nicht den Zusagen entsprach. Es wäre Aufgabe des Mitarbeiters der Beklagten gewesen, der Klägerin in den Gesprächen oder mit den Informationen über die Entwicklung der Fremdwährungskredite und Tilgungsträger deutlich vor Augen zu führen, dass die Tilgung der Kredite aus den Mitteln der Tilgungsträger ernstlich gefährdet ist. Hierzu reichte nach der Lage des Falls die Aussage des Mitarbeiters der Beklagten, es könne sich aufgrund der Finanzkrise alles noch verschlechtern aber auch sein, dass sich die Märkte wieder erholen, nicht, musste doch danach für die Klägerin nicht klar sein, dass der Mitarbeiter von einer ernsthaften Gefährdung des Gesamtkonzepts ausgeht. Die gebotene Information über die Deckungslücke erhielt die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen erstmals am 22. 9. 2011. Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin hatte die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht seit dem Jahr 2008 Kenntnis (des Risikos) einer Deckungslücke. Das Berufungsgericht hat nämlich unbekämpft als Tatsache angenommen, dass der Klägerin bis zum 22. 9. 2011 eine Deckungslücke nicht bewusst war. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass das Erstgericht nicht als erwiesen festgestellt hat, dass die Klägerin vor diesem Zeitpunkt konkret über die Gefahr einer Deckungslücke oder den bereits erfolgten Eintritt einer solchen informiert wurde.

2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E120077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00025.17Z.1114.000

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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