TE OGH 2017/11/21 4Ob141/17i

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. -Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Kläger 1.a D***** B*****, 1.b K***** B*****, wegen 18.297,88 EUR (führendes Verfahren 58 Cg 8/16h); 2. B***** H*****, wegen 29.448,74 EUR (58 Cg 9/16f); 3. D***** B***** Privatstiftung, *****, wegen 20.068,47 EUR (58 Cg 19/16a); 4. C***** C*****, wegen 15.578,36 EUR (58 Cg 20/16y); 5. U***** H*****, wegen 20.625,50 EUR (58 Cg 21/16w); 6. H***** T*****, wegen 17.542,25 EUR (58 Cg 35/16d); 7. G***** GesmbH, *****, wegen 184.178,83 EUR (58 Cg 39/16t); 8. H***** J*****, wegen 141.141,21 EUR (58 Cg 41/16m); 9. W***** K*****, wegen 150.124,10 EUR (58 Cg 42/16h); 10. W***** S*****, wegen 29.063,57 EUR (58 Cg 48/16s); 11. F***** R*****, wegen 117.414,27 EUR (58 Cg 49/16p); alle vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. A***** Limited, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, über die Revision der Erstbeklagten gegen das Teil-Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2017, GZ 4 R 24/17d-21, womit das Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO des Handelsgerichts Wien vom 5. Dezember 2016, GZ 58 Cg 8/16h-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Kläger machen Schadenersatzansprüche aus dem Erwerb von an der Wiener Börse gehandelten MEL-Zertifikaten bei der Erstbeklagten geltend. Die Erstbeklagte ist das für die Platzierung zuständige Kreditinstitut; die Zweitbeklagte ist (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin der Zertifikate. Zwischen den Klägern und der Zweitbeklagten wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen die Verjährung der Klagsforderungen ein, weil der Privatbeteiligtenanschluss der Kläger im Strafverfahren gegen die Beklagten die Verjährung nicht unterbrochen habe.

Das Berufungsgericht verwarf mit Teil- und Zwischenurteil im Verhältnis zwischen den Klägern und der Erstbeklagten den Einwand der Verjährung der auf zivilrechtliche Prospekthaftung gestützten Schadenersatzansprüche. Die Revision ließ es wegen fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers zu.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Erstbeklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

Mit den im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst zu 10 Ob 45/17s auseinandergesetzt und diesbezüglich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Darauf kann verwiesen werden. Weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Ausführungen im Rechtsmittel geben auch in der hier zu prüfenden Rechtssache Anlass zur Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO. Die Vorinstanzen haben die Entscheidung über die Kosten jeweils dem Endurteil vorbehalten.

Schlagworte

1 Generalabonnement;

Textnummer

E120082

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00141.17I.1121.000

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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