Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers H***** W*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. A***** Limited, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.450,59 EUR sA, über die Revision der Erstbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2017, GZ 5 R 73/17t-27, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. März 2017, GZ 661 Cg 76/16t-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 858,06 EUR (darin enthalten 143,01 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus dem Erwerb von an der Wiener Börse gehandelten MEL-Zertifikaten bei der Erstbeklagten geltend. Die Erstbeklagte ist das für die Platzierung zuständige Kreditinstitut sowie Depotbank; die Zweitbeklagte ist (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin der Zertifikate. Zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen die Verjährung der Klagsforderung ein, weil der Privatbeteiligtenanschluss des Klägers im Strafverfahren gegen die Beklagten die Verjährung nicht unterbrochen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende erstgerichtliche Urteil und ließ die Revision mit der Begründung zu, dass zur Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die – sich nur mit der Verjährungsfrage auseinandersetzende – Revision der Erstbeklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
Mit den im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst zu 10 Ob 45/17s auseinandergesetzt und diesbezüglich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Darauf kann verwiesen werden. Weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Ausführungen im Rechtsmittel geben auch in der hier zu prüfenden Rechtssache Anlass zur Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihm die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zweckmäßig zuzusprechen sind (RIS-Justiz RS0035979).
Schlagworte
1 Generalabonnement;Textnummer
E120083European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00194.17H.1121.000Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017