TE OGH 2017/11/21 4Ob196/17b

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** U***** und 2. G***** S*****, beide *****, beide vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Bank AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. A***** Limited, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 50.014,74 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2017, GZ 1 R 71/17v-25, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. März 2017, GZ 661 Cg 59/16t-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.232,18 EUR (darin 372,03 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger, die über die erstbeklagte Bank von September 2006 bis März 2007 von der zweitbeklagten Partei emittierte aktienvertretende Zertifikate erwarben, begehren den zuletzt auf 50.014,74 EUR sA eingeschränkten Klagsbetrag aus dem Titel des Schadenersatzes und der arglisten Irreführung. Es handle sich dabei um den aus dieser Veranlagung erlittenen Verlust. Die Kläger stützten sich dabei auf irreführende Werbung, Marktmanipulationen und Verletzungen der Ad-hoc-Meldepflicht. Ohne diese Umstände hätten sie ihr Geld auf einem Sparbuch veranlagt und keinen Schaden erlitten. Die Ansprüche seien ungeachtet der erst im April 2016 eingebrachten Klage nicht verjährt. Es sei von den Klägern im Rahmen des gegen die beklagten Parteien geführten Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien) ein Anschluss als Privatbeteiligte mit einem ausreichend konkretisiert und individualisierten Vorbringen erfolgt.

Die beklagten Parteien wandten – für das drittinstanzliche Verfahren noch von Relevanz – die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ein. Der Privatbeteiligtenanschluss sei nicht ausreichend individualisiert erfolgt. Zudem seien die zu beurteilenden Vorwürfe weder Gegenstand des Strafverfahrens noch des Privatbeteiligtenanschlusses. Schließlich habe der Anschluss nicht die Formerfordernisse der StPO erfüllt, weil die Ausführungen auf einer CD-ROM erfolgt seien.

Bezüglich der zweitbeklagten Partei trat zwischenzeitlich Ruhen ein.

Die Vorinstanzen gaben der Klage (mit Ausnahme des Zinsenmehrbegehrens) gegen die erstbeklagte Partei statt. Erst- und Berufungsgericht sahen den Anspruchsgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung der erstbeklagten Partei als erfüllt an und verneinten wegen der Unterbrechungswirkung durch den Privatbeteiligtenanschluss die Verjährung der Ansprüche.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist, weil der Oberste Gerichtshof die Formalfrage der Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers noch keiner tiefergehenden Betrachtung unterzogen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der erstbeklagten Partei, die ausschließlich die Frage der Verjährung aufwirft, ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Zunächst ist die Feststellung hervorzuheben, dass die Daten auf der CD-ROM ausgedruckt und zum Akt genommen wurden. Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob ein Privatbeteiligtenanschluss (nur) über CD-ROM wirksam eingebracht werden kann.

Mit den übrigen im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst zu 10 Ob 45/17s, auseinandergesetzt und diesbezüglich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Darauf kann verwiesen werden. Weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Ausführungen im Rechtsmittel geben auch in der hier zu prüfenden Rechtssache Anlass zur Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Die Bemessungsgrundlage beträgt 50.014,74 EUR.

Schlagworte

1 Generalabonnement;

Textnummer

E120084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00196.17B.1121.000

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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