TE OGH 2017/12/4 7Ob117/17g

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Veröffentlicht am 04.12.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Höllwerth als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. mj L***** S*****, geboren am *****, und 2. mj D***** S*****, geboren am *****, vertreten durch den Drittantragsteller Mag. C***** C***** A***** S*****, alle *****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Parteien Mag. P***** S*****-S*****, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382e EO, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. 7. 2017, 7 Ob 117/17g, wird in seinem Spruch dahingehend berichtigt, dass er insgesamt zu lauten hat:

„Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der auf Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens gerichtete Antrag (ON 55) abgewiesen wird.

Die Antragsteller sind schuldig, der Antragsgegnerin die mit 1.523,20 EUR (darin enthalten 253,87 EUR USt und 8,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss dient ausschließlich der Klarstellung des Entscheidungswillens dahingehend, dass die mangelnde Berechtigung der Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens sowohl ON 66 als auch ON 67 betrifft.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00117.17G.1204.000

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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