TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/14 W247 2164519-4

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1

Spruch

W247 2164519-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA Marokko alias Irak alias Algerien alias Libyen, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 800927110 zu Recht erkannt:

I.)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist 2004 illegal ins Bundesgebiet eingereist, hat unter einem Aliasnamen 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher am 05.09.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 17.03.2017 wurde der BF mittels Dublin VO nach Österreich überstellt, aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrags festgenommen und am gleichen Tage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einvernommen. Dabei führte er aus, dass er in Österreich keinen Wohnsitz habe und nicht in das von ihm angegebene Herkunftsland Irak zurückkehren könne. Er habe nicht vor Österreich zu verlassen, habe jedoch im Inland keinen sozialen Anschluss. Darüber hinaus gab er an, weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige zu haben. Im Falle einer Abschiebung habe er vor, sich dagegen zu widersetzen. Darüber hinaus gab der BF an gesund zu sein. In weiterer Folge stellte der BF einen Folgeantrag. Ein Heimreisezertifikat für den Irak wurde am 17.03.2017 beantragt, ebenso bei der algerischen Vertretung in Österreich.

2. Mit Mandatsbescheid vom 17.03.2017 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bzw. zur Sicherung des Verfahrens verhängt. Die Haft wurde auf das Bestehen von Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Absatz 3 Ziffer 1, 3 und 9 gestützt, ein gelinderes Mittel als nicht ausreichend angesehen und die Verhältnismäßigkeit bejaht.

3. Am 25.04.2017 wurde die belangte Behörde über das Bundeskriminalamt mittels eines Schreibens von Interpol Rabat verständigt, dass es sich beim BF um einen marokkanischen Staatsangehörigen handeln würde. Am 05.05.2017 wurde bei der marokkanischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingebracht.

4. Mit Bescheid vom 05.05.2017 wurde der Antrag des BF auf die Erteilung internationalen Schutzes vom 17.03.2017 abgewiesen, über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs mit 20.05.2017 in Rechtskraft.

5. Am 29.06.2017 wurde der Akt zur gesetzmäßig vorgesehenen Überprüfung durch das BVwG gemäß § 22 a Absatz 4 BFA-VG zur Entscheidung vorgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2017 wurde ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Am 05.07.2017 wurde die Erteilung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der marokkanischen Botschaft urgiert.

Am 20.07.2017 fand eine neuerliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt in welcher der BF im Wesentlichen nach Vorhalt durch die Behörde angab, den Namen XXXX zu tragen und marokkanischer Staatsangehöriger zur sein. Weiters gab er an, Familie in Holland zu haben und bei einer allfälligen Identitätsfeststellung durch die marokkanische Botschaft nicht kooperieren zu wollen. Aufgrund der bereits andauernden längeren Haft wurde der gegenständliche Akt vorschriftsmäßig neuerlich dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Absatz 4 BFA-VG vorgelegt.

6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2017 bestätigte das Gericht neuerlich, dass hinsichtlich einer Aufrechterhaltung (Fortsetzung) der laufenden Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestehen würden.

7. Am 23.08.2017 wurde seitens der belangten Behörde neuerlich bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates schriftlich urgiert. Am 31.08.2017 fand eine weitere Einvernahme des BF statt, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er in die Niederlande reisen wolle. Neuerlich bekräftigte er, dass er der Behörde nicht zur Erlangung einem Heimreisezertifikates verhelfen wolle und, dass er nichts getan habe und dennoch so lange in Schubhaft sitzen müsse. Er werde nicht freiwillig ausreisen und wenn er Europa verlassen müsse, so würde er eben in die Türkei gehen. Die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll wurde verweigert.

8. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4- Wochenfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG zur Durchführung der weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor. In der angeforderten Stellungnahme seitens der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass bereits am 05.05.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden sei und in weiterer Folge sowohl am 05.07.2017, als auch am 23.08.2017 diesbezüglich schriftlich urgiert worden sei. Aufgrund der urlaubsbedingten Personalknappheit und eines Wechsels des Konsuls der marokkanischen Botschaft über die Sommermonate sei es zu Verzögerungen gekommen, jedoch anlässlich eines Botschaftsgespräches sei seitens der marokkanischen Behörde ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge zugesagt worden. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass im Rahmen der nächsten Wochen die Übermittlung eines Ergebnisses seitens der marokkanischen Behörde erwarten werden könne.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2017 bestätigte das Gericht neuerlich, dass hinsichtlich einer Aufrechterhaltung (Fortsetzung) der laufenden Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestehen würden.

9. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4- Wochenfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG zur Durchführung der neuerlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor. In der vorgelegten und der mit Beschluss des Gerichts aufgetragenen Stellungnahme seitens der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde seit der vorangegangenen gerichtlichen Überprüfung in Hinblick auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die marokkanische Botschaft bereits am 13.09.2017 ein diesbezügliches Gespräch geführt und der Botschaft am 06.10.2017 eine Liste der offenen Anträge auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates übergeben worden sei. Im Rahmen eines bilateralen Gespräches mit der marokkanischen Botschaft sei die nach wie vor offene Ausstellung in weiterer Folge bei Botschaftsgesprächen am 11.10. und 12.10. neuerlich zur Sprache gebracht worden. Generell kooperiere die marokkanische Botschaft bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten und es seien in den ersten acht Monaten im Jahr 2017 insgesamt 64 Zertifikate ausgestellt worden. Die Ausstellung eines Zertifikates bedinge jedoch die Identifizierung der Person im Heimatland durch die dortige Behörden und es bedürfe daher idR mehrerer Monate. Eine Abschiebung des BF würde im Rahmen einer Einzelrückführung durchgeführt werden.

10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2017 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

11. Am 10.11.2017 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem erkennenden Gericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Durchführung der neuerlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor und teilte mit, dass am 30.10.2017 bereits eine Urgenz an die marokkanische Botschaft übermittelt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2017 gem. der Dublin III-VO von Schweden nach Österreich rücküberstellt und befindet sich seither in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) ist am 17.07.2017 abgelaufen und es wurde die weitere Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus seitens des Gerichts für rechtmäßig erklärt. Bei den darauffolgenden weiteren Verlängerungen der Schubhaft (jeweils nach 4-Wochen) hat das Gericht nach Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nun bereits drei Mal neuerlich die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung ausgesprochen.

2. Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid ist bisher durch den BF nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der

Schubhaft zu Gunsten des BF hat sich im Verfahren nicht ergeben.

3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor.

4. Die formalgesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum

Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

4. Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

4.1. Die Bemühungen der Behörde durch Urgenzen bei der marokkanischen Botschaft sind aktenkundig und ist von einer baldigen Klarheit über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Laufe der kommenden Wochen auszugehen. Die letzte Urgenz seitens der belangten Behörde bei der marokkanischen Botschaft ist am 30.10.2017 erfolgt.

4.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer zeitnahen Außerlandesbringung

des BF durch Einzelrückführung auszugehen.

4.3. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vor Ablauf der 4- Wochenfrist

hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben.

Die Verzögerung bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikates liegt einzig und allein in der

schleppenden Ausstellung durch die Botschaft des Herkunftsstaates des BF.

5. Sozialer/familiärer Aspekt:

5.1. Der BF verfügt in Österreich über keinen Familienangehörigen. Des Weiteren hat der BF keinen Wohnsitz in Österreich. Der BF hat in Österreich niemanden und ist sozial nicht integriert.

5.2. Er befindet sich seit seiner Rückkehr aus Schweden durchgehend in Schubhaft und war

daher nicht in der Lage weitere zu beachtende Integrationsschritte zu setzen.

6. Öffentliche Interessen:

6.1. Der BF wurde in Österreich bereits viermal rechtskräftig verurteilt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das mit den begangenen Strafdelikten einhergehende Gefährdungspotenzial noch immer gegeben ist. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF ist nach wie vor gegeben.

7. Der BF ist gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus treffen die Feststellungen aus der Entscheidung des BVwG vom 12.10.2017, W171 2172982-1/4E, weiterhin zu. Zweifel an der Haftfähigkeit des BF sind zwischenzeitig nicht hervorgekommen. Zu betonen ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Information über die bevorstehende Abschiebung bisher keine weitere Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft eingebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu Spruchpunkt I. über das Vorliegen der Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft:

Gemäß dem Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015), lautet der § 22a Abs. 4 BFA-VG, wie folgt:

"§ 22a. (1)

[ ]

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

[ ]"

3.3.1. Der § 22 a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 17.03.2017 in Schubhaft angehalten wird.

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

3.3.2. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2002/02/0138). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).

Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden.

Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender, familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280;).

3.3.3. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG hat die belangte Behörde bei einer länger als 4 Monate durchgehenden Anhaltung in Schubhaft und danach alle 4 Wochen dem BVwG die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung vorzulegen und dabei darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft über die jeweilige Frist hinaus weiter notwendig und verhältnismäßig ist. Das BVwG hat bereits mit Erkenntnis vom 17.07.2016, Zl. W117 2164519-1/4E, mit Erkenntnis vom 17.08.2017, Zl. W 186 2164519-2/2E, mit Erkenntnis vom 12.09.2017, Zl. W171 2164519-3/2E und mit Erkenntnis vom 12.10.2017, Zl. W171 2172982-1/4E festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung vorlagen. Die nunmehrige Vorlage zur amtwegigen Überprüfung der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung ist am 10.11.2017 durch die belangte Behörde erfolgt.

3.3.4. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vom 05.05.2017 vor, welche mit 20.05.2017 rechtskräftig wurde. Sein Verhalten im Verfahren (falsche Angaben über seine Herkunft, die Verwendung zahlreicher Aliasidentitäten, die Verweigerung der Unterfertigung des Einvernahmeprotokolls, wiederholt angekündigter Widerstand gegen eine Abschiebung) diente vor allem dazu eine Abschiebung massiv zu verschleppen. Der BF hat sich daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts zurechnen zu lassen, dass aufgrund seiner bisher fehlenden Mitwirkung sich die Dauer seiner Schubhaft erheblich verlängert hat. Bei der Betrachtung des Grades der sozialen Verankerung des BF in Österreich zeigt sich, dass dieser im Inland keinerlei integrative Bezugspunkte vorweisen konnte und keinerlei soziale Kontakte zu berücksichtigen sind. Weder ist der BF einer legalen Tätigkeit in Österreich nachgegangen, noch verfügt er über aus ausreichende finanzielle Mittel zum Zwecke der Selbsterhaltung. Die von der belangten Behörde festgestellte erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG ist nach wie vor gegeben. Der BF hat in Österreich eine einschlägige kriminelle Vergangenheit vorzuweisen, womit zusätzlich das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert ist und damit der Sicherungsbedarf in erhöhtem Maße weiterhin gegeben ist.

Aufgrund den bisher im Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie aus der Beschwerdevorlage, aus welcher das weitere Hinwirken der belangten Behörde auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei hervorgeht, lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Im Zuge der zu erwartenden baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht das Gericht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe der kommenden Wochen realistisch ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin bzw. sind aus dem Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, die eine Haftunfähigkeit des BF im Entscheidungszeitpunkt erkennen lassen.

Aus diesen Gründen ist seitens des erkennenden Gerichts klar festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Zu Spruchpunkt II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Prognoseentscheidung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W247.2164519.4.00

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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