Entscheidungsdatum
15.11.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs1 Z2Spruch
W139 2135436-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.07.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.09.2016, Zl. XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen den ihm am 08.09.2016 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer am 20.09.2016, sohin rechtzeitig, Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten.
1.2. Am 13.11.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2017 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in einen Drittstaat ausgereist ist. Dies wurde fernmündlich auch durch einen Mitarbeiter der International Organization for Migration (IOM) bestätigt.
2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos iSd § 25 Abs 1 AsylG 2005 abzulegen ist. Asylverfahren sind gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des § 12a Abs 3 AsylG 2005, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktisch Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs 4 AsylG 2005 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs 3 AsylG 2005 zulässig war schriftlich gestellt wurde, als gegenstandslos abzulegen.
3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 02.11.2017 das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen, ist in einen Drittstaat ausgereist und hat sich insofern dem Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 entzogen.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich (zur Mitwirkungspflicht der Partei siehe ua VwGH 01.07.1999, 98/21/0175). Da dies angesichts der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist und dessen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung nötig wäre und da das Verfahren nicht gemäß § 25 Abs 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen ist, war das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG einzustellen.
Zu B)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung, VerfahrensentziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2135436.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017