TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/16 W171 2108735-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2017
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Entscheidungsdatum

16.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W171 2108735-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, vertreten durch RA Dr. Manfred FUCHSBICHLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 16.04.2015 über ihr im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangten geänderten Lebensumstände, wonach der Beschwerdeführer nun nicht mehr verheiratet sei. Übermittelt wurde unter anderem (in Kopie) der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.10.2014, wonach die Ehe des Beschwerdeführers mit einer italienischen Staatsangehörigen geschieden wurde.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er wohne seit 2012 in Österreich und verdiene durch die Arbeit als Küchengehilfe im Restaurant seines Cousins EUR 570,- monatlich. Ein Onkel lebe in XXXX, seine Mutter in China. Der Beschwerdeführer führe im Bundesgebiet keine Beziehung und habe keine Kinder. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse gab er an, er habe Deutsch gelernt, jedoch keine Dokumente darüber. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und auch sonst nicht kirchlich, sportlich oder kulturell engagiert. An sozialen Kontakten habe er seine chinesischen Arbeitskollegen, wobei auch die Betriebssprache chinesisch sei, sowie Gäste des Restaurants. Er wohne alleine und habe keine engen Kontakte. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er werde am 01.06.2015 zurück nach China fliegen und dort bleiben. Abschließend gab er an, er werde die Aufenthaltsberechtigungskarte bei der österreichischen Botschaft in SHANGHAI abgeben, die Situation sei dadurch entstanden, dass er sich nicht mit dem Gesetz ausgekannt habe.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG idgF iVm § 55 Abs. 3 NAG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzung für das Aufrechtbleiben seines Aufenthaltsrechtes nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG liege nicht vor, da er nicht über drei Jahre verheiratet gewesen sei. Deshalb komme ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zu. Zudem habe er "die Tatsache der Scheidung" nicht den Behörden mitgeteilt. Nach Verweis auf § 66 Abs. 3 FPG wurde bezüglich der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung interessenabwägend festgehalten, der Beschwerdeführer habe selbst eingestanden, das Land verlassen zu wollen und einen Nachweis für seine Ausreise zu erbringen. Er habe in Österreich keine besonderen Bindungen, lebe alleine und habe wenig soziale Beziehungen. Er spreche kaum Deutsch und habe keinen Nachweis für die Absolvierung eines Deutschkurses erbracht. Er erfülle die Voraussetzungen nach § 55 NAG nicht mehr und sei eine Ausreise unbedingt erforderlich und daher auch im öffentlichen Interesse.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass sich in Österreich sechs Onkel und eine Tante aufhielten und eine Ausweisung eine unzulässige Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 01.06.2015 die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus. Das Verfahren ist bis dato anhängig.

1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2016, XXXX wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Die Behörde habe es unterlassen zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche eingereist sei und nachweisen könne, dass er weiterhin Arbeit suche und begründete Aussicht habe, eingestellt zu werden. Auch die familiäre und wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sei nur ansatzweise geklärt worden. Dem Akteninhalt seien weiters keine Ermittlungen zu den Deutschkenntnissen zu entnehmen.

1.5. Am 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein. In Österreich lebten sechs Onkel und eine Tante. Er lebe mit seiner Tante und deren Familie im gemeinsamen Haushalt. Er habe von Juni 2012 bis November 2014 in einem Restaurant gearbeitet. Seitdem bezahle seine Tante für seinen Unterhalt und sei er von dieser abhängig. Er habe einen Deutschkurs besucht und die Deutschprüfung zu A2 abgelegt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe enge Kontakte zu den Kindern seiner Tante und pflege auch Kontakte zu den österreichischen Nachbarn. Über Vorhalt, dass er bei seiner Befragung am 26.05.2015 angegeben habe, nur einen Cousin und Onkel in Österreich zu haben, erklärte er, dass ihm bei dieser Befragung mitgeteilt worden sei, Österreich verlassen zu müssen, da sei er fassungslos geworden und habe nicht mehr gewusst, was er sagen sollte. Er sei in weiterer Folge auch nicht ausgereist, da ihm sein Rechtsanwalt geraten habe, nicht auszureisen, da sonst eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen wäre.

In China habe er die Grundschule absolviert und als Verkäufer gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2011 verstorben; seine Mutter habe die Familie verlassen, als er noch ein Kind gewesen sei und habe er nur wenig Kontakt zu dieser. Er habe keine Geschwister.

Auf Nachfrage des Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2012 nach Österreich eingereist, um mit seiner damaligen Verlobten und nunmehrigen Ex-Frau in Österreich zu leben. Er habe seine Ex-Frau kennengelernt, als diese Urlaub in China gemacht habe. Er habe auch in Österreich arbeiten wollen und könne auch jetzt eine Einstellungszusage seiner Tante vorlegen.

Der Beschwerdeführer legte weiters folgende Unterlagen vor:

* ÖSD Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 vom 15.06.2016

* Versicherungsdatenauszug vom 22.02.2017

* Einstellungszusage vom 01.03.2017 als Küchenhelfer mit einem monatlichen Nettolohn von € 1.200,-

* Unterkunfts- und Unterstützungsbestätigung von der Tante des Beschwerdeführers

* Reisepass in Kopie

1.6. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG idgF iVm § 55 Abs. 3 NAG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft seien, weshalb kein Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege. Zudem erfülle der Beschwerdeführer auch nicht die Eigenschaft als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, da er derzeit nicht beschäftigt sei und sei auch die Ehe nicht für die erforderlichen drei Jahre, wie im § 54 Abs. 5 Z 1 angeführt, aufrechterhalten worden. Kumulatives Vorliegen von § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG und mindestens 3 Jahre Ehe, wie bereits oben angeführt, sei jedoch Voraussetzung für den Erhalt des Aufenthaltsrechts. Es sei ferner nicht hervorgekommen, dass das Privatleben des Beschwerdeführers als exzeptionell bezeichnet werden könne, dazu fehle es auch an sozialem und sonstigen Engagement sowie einem herausragenden Naheverhältnis. Auch die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sei zu gering, als dass eine besondere Integration und Bindung in Bezug zu Österreich erkannt werden könne. Hierzu komme, dass er den Großteil seines Lebens in China verbracht habe und dort noch Verwandte lebten. Es könne somit keine unzumutbare Härte in gegenständlicher Ausweisung erkannt werden.

1.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer bislang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichend Existenzmittel bzw. umfassende finanzielle Unterstützung durch in Österreich lebende Verwandte, insbesondere durch seine Tante. Er habe in Österreich immer gearbeitet und bestehe eine Krankenversicherung. Er verfüge über eine Einstellungszusage und eine aufrechte Meldeadresse. Der Beschwerdeführer habe durch zahlreiche Verwandte umfassende soziale Bindungen in Österreich. Zu diesen Verwandten würden intensive Kontakte bestehen, zum Herkunftsland hingegen bestünden kaum noch Verbindungen. Dass diese Verwandtschaftsverhältnisse von der belangten Behörde als nicht glaubhaft eingestuft worden seien, sei nicht nachvollziehbar, da er diese bereits in seiner letzten Beschwerde vorgebracht habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche eingereist sei und nachweisen könne, dass er weiterhin Arbeit suche. Diese Umstände seien auch im fortgesetzten Verfahren nicht berücksichtigt worden und würde eine Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger Chinas.

Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf und war im Besitz einer am 23.05.2012 ausgestellten und bis 23.05.2017 gültigen Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers.

Der Beschwerdeführer heiratete im Bundesgebiet am 23.05.2012 die das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmende italienische Staatsbürgerin XXXX und ließ sich von dieser am 01.10.2014 einvernehmlich scheiden.

Der Beschwerdeführer war von 06.06.2012 bis 31.05.2015 im Bundesgebiet als Küchenhilfe erwerbstätig. Er verfügt über eine Einstellungszusage im Restaurant seiner Tante, die ihm auch Unterkunft und Verpflegung gewährt und seit Juni 2015 für seinen Lebensunterhalt aufkommt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und weist familiäre Bezugspunkte im Bundesgebiet auf. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt mit bzw. zwischen diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, engagiert sich nicht ehrenamtlich und weist überwiegend soziale Kontakte zu chinesisch-stämmigen Personen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer legte zuletzt die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab und ist strafrechtlich unbescholten.

Am 01.06.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus ", über welchen bis dato nicht entschieden wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten chinesischen Reisepass des Beschwerdeführers.

Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Unionsbürgerin, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heirats- bzw. Scheidungsurkunde. Seine bisherige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist aus dem Versicherungsdatenauszug vom 22.02.2017 ersichtlich. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Bundesgebiet gründen auf seinen glaubhaften Angaben. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf seinen glaubhaften Angaben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FrPolG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).

Trotz erfolgter Auflösung der Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FGP (begünstigter Drittstaatsangehöriger) ist gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF § 66 FPG zur Anwendung zu bringen.

3.2. Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."

Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 lautet:

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer war bei Niederlassung in Österreich mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet und hatte mit ihr einen gemeinsamen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet, weshalb ihm ein Aufenthaltsrecht zukam. Aufgrund der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner, die Unionsbürgerschaft aufweisenden und die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habenden Ehegattin am 01.10.2014 weist der Beschwerdeführer unter Beachtung des Datums der Eheschließung (23.05.2012) insgesamt eine Ehedauer von zwei Jahren und fünf Monaten auf. In Ermangelung einer mindestens 3 Jahre andauernden Ehe sowie Bestehens eines Härtefalls liegen keine Ausnahmetatbestände im iSd § 54 Abs. 5 NAG vor, weshalb dem Beschwerdeführer gemäß § 55 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt. Das Vorhandensein von Ausnahmetatbeständen iSd des § 54 Abs. 5 NAG wurde vom Beschwerdeführer zudem auch nicht behauptet.

Gemäß § 54 Abs. 6 hat der Angehörige die für sein Aufenthaltsrecht relevanten Umstände, insbesondere die Scheidung einer Ehe, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Dem Beschwerdeführer kam nach rechtskräftiger Scheidung am 28.10.2014 kein Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin mehr zu. Der Beschwerdeführer war daher nur von 23.05.2012 bis 28.10.2014 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er hielt sich demnach auch nicht fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb ihm somit ein Daueraufenthaltsrecht nach § 54a Abs. 1 NAG ebenfalls nicht zukommt.

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann grundsätzlich der Betroffene ausgewiesen werden, es sei denn, dieser ist zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, oder bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß §§ 53a oder 54a NAG erworben hat. Der Beschwerdeführer ist seit 26.04.2012 in Österreich gemeldet und war von 06.06.2012 bis 31.05.2015 durchgehend in Österreich erwerbstätig. Die Einreise nach Österreich in Jahr 2012 erfolgte daher offenbar (auch) zur Arbeitssuche. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde am 31.05.2015, aufgrund des Bescheides vom 26.05.2015, beendet. Er ist seit 01.06.2015 selbstversichert und verfügt über eine Einstellungszusage. Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise nach Österreich eine Erwerbstätigkeit aufnahm, diese offenbar aufgrund des Bescheides des BFA vom 26.05.2015 beendet wurde und er nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen wird, steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche eingereist ist, weiterhin Arbeit sucht (bzw. bereit ist, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen) und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden.

Da sich der angefochtene Bescheid aus diesem Grund als rechtswidrig erwiesen hat, war er gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufzuheben.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Arbeitswilligkeit, Aufenthaltsrecht, Ausweisung aufgehoben, Behebung
der Entscheidung, Erwerbstätigkeit, Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2108735.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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