TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/17 L525 2139026-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L525 2139026-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. 1071467304-150588981, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 01.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Pakistan aus Angst um sein Leben verlassen müssen: Sein Vater sei Mitglied der Taliban gewesen und vor eineinhalb Jahren getötet worden. Auch der Beschwerdeführer sei ca. ein Jahr bei den Taliban gewesen. Nach seinem Austritt aus der Gruppe, sei er verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Das sei sein Asylgrund. Zudem gab der Beschwerdeführer an, ledig, sunnitischer Moslem und Paschtune zu sein. Seine Familie (Mutter und ein Bruder) sei nach wie vor in Pakistan wohnhaft. Er habe zehn Jahre die Grundschule im Heimatdorf besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Einen Reisepass habe er nie besessen. Beschwerden oder Krankheiten habe er keine.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und legte nachfolgende Beweismittel vor: Empfehlungsschreiben der Unterkunft und der Gemeinde (AS 67); Kursbestätigungen für Deutsch (AS 65) und Gitarre (AS 61); Teilnahmebestätigung von ASPIS über die Aufnahme zur Gruppenpsychotherapie (AS 63); drei Fotos von seinem verstorbenem Vater (AS 69). Die eingangs gestellte Frage, ob er gesund sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit ja. Psychisch gehe es ihm aber nicht so gut. In Klagenfurt gehe er regelmäßig zum Arzt. Arztbriefe habe er mit (wobei keine im Akt aufliegen). Zur Frage nach dem Reisepass oder einem anderen Identitätsdokument gab dieser zu Protokoll, es sei alles schnell gegangen und habe nichts mitnehmen können. Er könne sich auch keine Identitätsdokumente schicken lassen, da sein Haus verbrannt sei. Weiter brachte dieser vor, er sei Moslem, Sunnit und Pakistani und gehöre der Volksgruppe der Afridi an. Zu seinem Lebensumfeld vor seiner Ausreise sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in Jam geboren und in XXXX (in einer Ortschaft außerhalb des großen Peschawar) aufgewachsen. Acht Jahre habe er die Schule besucht, zwei Jahre habe er zu Hause gelernt; danach habe er als Verkäufer gearbeitet, dann hätten ihn die Taliban mitgenommen. Zehn Monate sei er in Gefangenschaft der Taliban gewesen. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Wo seine Mutter und der Bruder aufhältig seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in einer Ortschaft neben XXXX , in XXXX . Er habe zu niemandem Kontakt. In Österreich oder der EU habe er keine Familienangehörigen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt (Anmerkung des BFA: die Fluchtgeschichte wurde vom Asylwerber durchgehend erzählt, durch den Dolmetscher mitgeschrieben und danach wiedergegeben), gab der Beschwerdeführer u. a. an, wegen des Krieges habe er nicht weiter in die Schule gehen können. Deshalb habe er begonnen als Verkäufer zu arbeiten. Die Taliban hätten seinen Vater gezwungen, mit seinem Pick-up für diese zu arbeiten bzw. zu fahren. Damit habe sein Vater nach einer gewissen Zeit aufgehört und gesagt, die Taliban seien sehr schlecht und sei dann von den Taliban umgebracht worden. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer als Verkäufer gearbeitet, sei dann aber von den Taliban entführt, geschlagen und gezwungen worden, für sie zu arbeiten. Dort habe er und eine andere Person in einem Lager für die Taliban kochen, putzen und waschen müssen. Nach etwa zehn Monaten habe die Armee das Lager angegriffen. Dabei sei es "ihnen" gelungen, von dort wegzulaufen. Man hätte "ihnen" nachgeschossen und der Beschwerdeführer glaube, den anderen habe eine Kugel getroffen. Aber er sei weggelaufen. Das Lager sei etwa sechs oder sieben Stunden von "ihrem" Haus entfernt gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann nach Hause gegangen. Auf Nachfrage sagte dieser aus: "Teilweise zu Fuß, teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln." Zu Hause angekommen, habe ihm seine Mutter gesagt, Leute von der Armee seien da gewesen und hätten nach ihm gefragt. Er sei dann sofort zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an: " XXXX ." Der Onkel habe ihn woanders hingebracht. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu

Protokoll: "Wir fuhren ca. eine halbe Stunde zu einem Freund. Dort habe ich übernachtet. Mein Onkel redete mit einem Schlepper und der Schlepper brachte mich außerhalb Pakistans."

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe eine sehr allgemeine Fluchtgeschichte erzählt und auf die Frage, ob dieser die Ereignisse genauer schildern – mit Details und zeitlich zuordnen – könne, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll: "Mein Vater wurde am 03. oder 04. Mai 2013 mitgenommen. Am 10.01.2014 bekamen wir die Leiche meines Vaters. Am 11.05.2014 waren die Taliban bei mir im Geschäft und sagten, dass mein Vater vorher für sie gearbeitet hat. Nun muss ich für sie arbeiten. Ich lehnte aber ab. Sie haben mich geschlagen. Die Narbe sieht man noch an meinem Kopf (AW zeigt zwei Stellen am Kopf). Auch mein Finger wurde gebrochen. Dann haben sie mich mitgenommen." Die Leiche hätten "sie" erhalten, indem die Taliban "sie" informiert hätten, wo die Leiche sei. Sie sei zwanzig Minuten von ihrem Haus entfernt gewesen. Mit "ihren" Nachbarn hätten "sie" die Leiche geholt. Es sei an einem Freitag gewesen. Auf die Frage an den Beschwerdeführer, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, entgegnete dieser: "Die pakistanische Regierung warf uns vor, dass wir Unterstützer der Taliban seien. Sie dachten, dass mein Vater freiwillig für die Taliban arbeitet. Als ich bei den Taliban war, kamen viele Beamte zu den Taliban und sahen mich dort. Ich habe also auch Probleme mit der Regierung." Sonst gäbe es keine Fluchtgründe.

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, er sei Mitglied der Taliban gewesen, erwiderte der Beschwerdeführer, nein, das stimme nicht, es sei nicht freiwillig gewesen. Sowohl sein Vater als auch er seien gezwungen worden. Sie hätten keinen anderen Ausweg gehabt. Weiter führte der Beschwerdeführer zu den Taliban aus, er sei bei der Gruppe "Lashkar Isalm Mangalbagh" mit den Kommandanten XXXX und XXXX gewesen. Im Lager – in der Nähe von "Esperi Dem" – seien am Tag nur wenige Leute gewesen, in der Nacht aber sehr viele gekommen. Sie hätten nicht überall im Camp hindürfen. Es sei ein großes, ummauertes Grundstück, ein Qala (Schloss), gewesen. Drinnen hätten sie gekocht, geputzt und gewaschen. Der Tagesablauf gestaltete sich folgendermaßen: Sie seien aufgestanden, hätten gekocht, alles vorbereitet, dann hätten sie putzen müssen, am Nachmittag gewaschen und zum Schluss gebügelt. Auf die Frage, ob er auch eine Ausbildung durch die Taliban erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ihn ausbilden wollen, wie eine Waffe funktioniert und hätten auch über den Krieg mit ihm geredet. Sie hätten viele Leute nach Afghanistan geschickt. Er habe aber abgelehnt und gesagt, dass er es auf keinen Fall machen werde. Sie hätten ihn dann brutal geschlagen und eingesperrt. Sie hätten gesagt, wenn er es nicht mache, müsse er wieder "solche Arbeiten" machen.

Zur Frage nach den Einzelheiten über den Tag, an dem das Militär das Lager angegriffen habe, legte der Beschwerdeführer dar, er glaube, es sei um vier Uhr in der Früh gewesen. Er habe Geräusche gehört. Dann seien Schüsse gefallen. Die Taliban seien "getrennt" worden und dann sei er von dort bzw. seien sie dort weggelaufen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, welche Aktionen seine Gruppe gesetzt habe, antwortete dieser: "Soweit ich weiß, haben sie Leute entführt und mit ihnen über den Heiligen Krieg geredet, über das Paradies."

Zur Frage, ob seine Mutter oder seine Angehörigen seine Entführung der Polizei oder den Behörden gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, nein, das sei nicht möglich gewesen. Die Polizei kümmere sich nicht und die restliche Familie bekäme Probleme mit den Taliban.

Auf Aufforderung zu schildern, wie es vor sich gegangen sei, dass sein Haus niedergebrannt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, nachdem dieser zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen sei und Pakistan verlassen habe, seien die Leute von der Armee einmal bei ihnen gewesen. Sein Onkel habe seine Mutter und seinen Bruder dann wo anders hingebracht. Dann sei ihr Haus niedergebrannt worden. Nachgefragt sagte der Beschwerdeführer aus, die Taliban hätten das Haus niedergebrannt. Das hätten sie mit vielen (Häusern) getan.

Der Beschwerdeführer glaube, sich noch drei Tage nach seiner Flucht in Pakistan aufgehalten zu haben. Er glaube schon, dass er behördlich gesucht werde, aber habe mit niemand Kontakt. Er glaube, die Taliban würden nach ihm suchen. Ob ihn das Militär oder die Polizei suche, könne er nicht sagen, er habe mit niemand Kontakt. Nachdem die Leute von der Armee bei "ihnen" gewesen seien, hätten sie nach ihm gefragt. Auf die Frage, woher die Leute von der Armee überhaupt wissen hätten sollen, dass er in diesem Lager gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, erstens von seinen Verwandten und zweitens, weil er nicht mehr im Geschäft gearbeitet habe.

Nachgefragt, ob er sich nicht in einer anderen Stadt Pakistans ansiedeln hätte können, gab dieser zur Antwort, seine Mutter verbringe ihr ganzes Leben zu Hause. Sie habe auch keinen Ausweis. Er könne nicht wie seine Mutter das ganze Leben zu Hause verbringen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, Probleme mit der Regierung zu bekommen, er würde bestraft werden und mit den Taliban, weil er weggelaufen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zulegenden Länderinformationen zu Pakistan eine Stellungnahme abzugeben. Der BF entgegnete hierzu: "Schriftlich nicht". Zudem gab dieser an, finanziell sei es "ihnen" gut gegangen. Aber für ihn wäre es nicht möglich, in einer anderen Stadt zu leben. Die Regierung könne ihn ausfindig machen. Für andere Pakistani wäre es möglich. Für "sie" aber nicht. Er komme aus der Khyber Agency. Weder die Pakistani noch die Afghanen würden "sie" akzeptieren. Weil der Beschwerdeführer in diesem Camp hochrangige Taliban gesehen und gekannt habe, würden "sie" ihn sicher ausfindig machen und umbringen. Nachgefragt, ob er daran gedacht habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, gab der Beschwerdeführer an, es während der Gefangenschaft versucht zu haben, aber er hätte keine Möglichkeit und er hätte auch Angst um sein und das Leben seiner Familie gehabt. Nachgefragt, ob es Dokumente über den Tod seines Vaters gäbe, brachte der Beschwerdeführer vor, nein, er habe nur die Fotos, sonst habe er nichts, er habe auch keinen Kontakt zu Pakistan.

Abschließend gab der Beschwerdeführer an, die Versorgung in Österreich sei gut, aber er habe oft Albträume und Angst, dass er von der pakistanischen Regierung hier gesucht und getötet werde. Ansonsten gehe er jeden Tag zum Deutschkurs. Er verstehe schon viel, aber könne nicht gut sprechen. Auch spiele er Fußball und mache einen Gitarrenkurs. Nachgefragt, ob er Medikamente wegen der Albträume nehmen würde, antwortete der Beschwerdeführer, er bekomme nur psychiatrische Betreuung. Er sei jetzt in einer Gruppe. Er glaube, dass er auch Medikamente bekommen werde.

Mit Bescheid vom 13.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine von ihm behauptete – individuelle und konkrete – gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Furcht vor den Taliban oder der Regierung nicht glaubhaft machen können als es sich um eine nicht der Wahrheit entsprechende Fluchtgeschichte bzw. um nicht glaubhafte Angaben handle. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer gegen ihn gerichteten Verfolgung ergeben – weder durch den Staat noch durch private Dritte (Taliban) und verfüge er zudem über ausreichende Ressourcen, um in Pakistan wieder Fuß zu fassen. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß § 3 AsylG noch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG oder die Drohung einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können. Ebenso würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht bedeuten (AS 101).

Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese montierte die Rechtswidrigkeit des Inhalts, insbesondere wegen rechtswidriger Auslegung des § 3 AsylG 2005 iVm der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art. 9 und 10 der Statusrichtlinie und § 8 AsylG 2005 sowie Art. 8 EMRK, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nach § 39 AVG und § 18 AsylG 2005, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG, der Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG sowie wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG.

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55ff AsylG 2005 zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig ist, in eventu festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geduldet ist.

Am 08.11.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.11.2016 vorgelegt (AS 219).

Am 25.11.2016 legte der Beschwerdeführer nachfolgende Beweismittel bzw. Bestätigungen vor: Stellungnahme – integratives Bemühen;

Cricket Workshop; Workshop – Herstellung von Weihnachtsschmuck;

Bestätigung niederschwelliges Beschäftigungsprojekt "Radreparatur";

Bestätigung niederschwelliges Beschäftigungsprojekt "Kochworkshop";

Urkunde Basketballturnier; Gründungstreffen Initiative gegen Rassismus und Gewalt; Liste von "UnterstützerInnen"; Stellungnahme des Psychotherapeuten vom 07.10.2016, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Schlafstörung, Schweißausbrüche, Flashbacks, Intrusion, Schreckhaftigkeit, Albträume, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Verstimmung) leidet.

Am 31.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Psychotherapeuten vom 10.03.2017, in welcher dieser ausführte, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse im Herkunftsland ein sicherer Ort zur Stabilisierung und Gesundung ohne Alternative sei, der in Pakistan für ihn nicht bestehe.

Mit einer E-Mail vom 04.09.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Psychotherapeuten wiederum zur Stellungnahme zum Schreiben vom 10.03.2017 auf und stellte nachfolgende Anfragen:

* Aus welchen Ihnen vorliegenden Informationen geht hervor, dass allfällige Bedrohungssituationen oder "traumatische Erlebnisse im Herkunftsland" tatsächlich in seinem Herkunftsland (und nicht gegebenenfalls an einer anderen Örtlichkeit) stattfinden mussten?

* Aus welchen Ihnen vorliegenden Informationen geht hervor, dass eine "Stabilisierung" in Pakistan nicht möglich sei bzw. eine Behandlungsmöglichkeit nicht bestünde?

Daraufhin gab der Psychotherapeut per E-Mail vom 07.09.2017 bekannt, die letzte Sitzung des Beschwerdeführers habe aufgrund seiner Übersiedlung nach Wien am 10.03.2017 stattgefunden und gab u. a. nachfolgende Stellungnahme: "Ob es zu Retraumatisierungen auf der Flucht oder in Österreich gekommen ist, weiß ich nicht. Kurzzeitgruppentherapie ist nicht so individuell wie Einzeltherapie. Er war damals der einzige Teilnehmer aus Pakistan, der Dolmetscher musste jeweils zwischen Paschtu, Dari, Farsi und Deutsch switchen. Die Erkundung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland gehört nicht zu meinem engeren Fachgebiet, ich halte mich an die Informationen der KlientInnen und sporadisch Medien. Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu recherchieren wäre interessant, aber zählt nicht zu meinem Auftrag."

Am 11.10.2017 erfolgte durch den Beschwerdeführer hierzu eine ergänzende Stellungnahme, in der dieser im Wesentlichen zusammengefasst vorgab, er sei ohne therapeutische Unterstützung – weil zur Zeit auf der Warteliste des Vereins Hemayat – und insbesondere aufgrund seiner Schlafstörungen und Flashbacks kaum in der Lage seinen Alltag zu strukturieren. Eine Rückkehr nach Pakistan hätte eine massive und nachhaltige Retraumatisierung zur Folge. Bestünden Zweifel an der Schwere der psychischen Erkrankung ergehe somit der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Des Weiteren beantrage der Beschwerdeführer – auch unter Verweis auf Art. 47 GRC – die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Nachfolgend legte dieser weitere Urkunden vor: Bestätigung von Hemayat über eine zukünftige Psychotherapie (Wartezeit auf eine Erstabklärung drei bis vier Monate) in Wien; sieben Internetseiten über die Situation in Pakistan, abgefragt am 27.06.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger Pakistans. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen (Afridi) an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan zehn Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt aus dem eigenen Einkommen als Verkäufer bestritten. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie (Mutter, Bruder und Onkel) befindet sich in Pakistan. Der Beschwerdeführer spricht die Muttersprache Paschtu. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse, einen Gitarrenkurs und weitere Kurse bei My Life – Mobile Jugendarbeit Feldkirchen (Cricket Workshop, Workshop – Herstellung von Weihnachtsschmuck, Workshop – Radreparatur, Kochworkshop) besucht, spielt Fußball und Basketball und war beim Gründungstreffen der Initiative gegen Rassismus und Gewalt. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung. Er ist unbescholten. Er hat in Österreich wenige soziale Kontakte, aber keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und befindet sich seit spätestens 31.05.2015 in Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Zu den Länderfeststellungen:

Auf die Länderfeststellungen wird seitens des erkennenden Gerichtes auf die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte verwiesen, insbesondere auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Pakistan Behandlung von psychischen Erkrankungen) zu nachfolgenden und im Wesentlichen zusammengefassten Fragen:

1. Sind Medikamente mit folgenden Wirkstoffen flächendeckend in Pakistan erhältlich?

Medikation stationär: Trittico RET, Seroquel XR RET, DEANXIT;

Entlassungsmedikation: TEMESTA, QUETILAN XR RET, NEUROMULTIVIT.

Zusammenfassung: Den Quellen ist zu entnehmen, dass alle Wirkstoffe der gesuchten Medikamente in Pakistan erhältlich sind.

2. Gibt es Informationen zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen konnten Informationen in der Datenbank von MedCOI gefunden werden. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www. staatendokumentation.at.

Zusammenfassung: Den Quellen ist zu entnehmen, dass psychische Erkrankungen in Pakistan behandelbar sind.

Einzelquellen: MedCOI berichtet, dass es stationäre Behandlungen, ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychiater in Pakistan gibt. Weiters gibt es auch stationäre Behandlungen, ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychologen in Pakistan. Auch gibt es psychiatrische Behandlungen durch Psychotherapie, u. a. kognitive Verhaltenstherapie. Psychiatrische Behandlung für posttraumatische Belastungsstörung gibt es auch in Pakistan. Eine Krisenintervention im Falle eines Selbstmordversuches ist auch in Pakistan erhältlich. Alle Spitäler, die die oben genannten Behandlungen anbieten, wurden anschließend aufgelistet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Beschwerde bestreitet weder die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers noch die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich. Dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt bzw. nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Informationen aus den einschlägigen Datenbanken. Dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bestätigungen bzw. hat der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA angegeben, er gehe regelmäßig zum Arzt, Arztbriefe habe er mit, dann aber im Laufe des gesamten Verfahrens keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zurzeit auch nicht in Therapie ist – so wartet er laut Bestätigung vom 20.09.2017 auf einen Gruppenpsychotherapieplatz – und dass er auch keinerlei Medikamente einnimmt.

2.2. Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/20/0100, mwN).

Von einem Asylwerber ist seine geltend gemachte Furcht nicht bloß zu behaupten, sondern auch glaubhaft darzulegen. Dieser hat die Behörde von der Wahrscheinlichkeit – nicht aber von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen – wichtigstes Beweismittel ist dabei die Vernehmung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. hierzu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K20, K21, E 20, E21; mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum) (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E 20).

Der Beschwerdeführer hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Beschwerdeführers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).

Auch geht der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidendes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen sind, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen auch für das erkennende Gericht äußerst vage und allgemein gehalten und widersprüchlich sind. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Angst vor den Taliban. Konkret führte der Beschwerdeführer aus: "Ich musste Pakistan aus Angst um mein Leben verlassen. Mein Vater war Mitglied der Taliban. Er wurde vor eineinhalb Jahren getötet. Auch ich war ca. ein Jahr bei den Taliban. Nachdem ich aus der Gruppe ausgetreten bin, wurde ich verfolgt und mit dem Tode bedroht. Das ist mein Asylgrund" (vgl. AS 29). Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde beschränkte sich der Beschwerdeführer dann nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei seinen Ausführungen auf allgemeine Aussagen, als dieser zum einen seine angebliche Bedrohungssituation nicht näher ausführte (vgl. dazu AS 53) und zum anderen nannte er von sich aus keine Einzelheiten, im Gegenteil musste das BFA den Beschwerdeführer wiederholt auffordern, die Ereignisse genauer zu schildern (vgl. dazu AS 53). Genau das wäre aber von einem Schutzsuchenden zu erwarten gewesen, der tatsächlich eine konkrete Bedrohungssituation erlebt hätte. Weiter stellte der Beschwerdeführer seine Angaben auch widersprüchlich und unwahrscheinlich dar, was der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte zusätzlich entgegensteht. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA einerseits an, dass seine Entführung von seiner Familie bei der Polizei oder den Behörden nicht angezeigt worden wäre, weil sich diese nicht darum kümmern würden, andererseits führte dieser aus, er befürchte genau von diesen Behörden gesucht zu werden, da man ihm unterstellen würde, mit den Taliban kooperiert zu haben (vgl. AS 55). Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde auch in keiner Weise substantiiert entgegen, wenn sie im Wesentlichen einwendet, die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtgrund des Beschwerdeführer seien mit entscheidungserheblicher Mangelhaftigkeit behaftet. Aufgrund der seitens der belangten Behörde aufgezeigten Beweiswürdigung kommt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht, sondern wie das BFA aufzeigte frei erfunden ist, um den Aufenthalt über die Stellung eines Asylantrages zu legalisieren, dies auch gerade deswegen, als der Aussage des Beschwerdeführers hierbei eine wesentliche Bedeutung zukommt und kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidendes Vorbringen zu erstatten, wohl ungenützt vorübergehen lassen würde. Insoweit die Beschwerde überdies rügt, die Fotografien des getöteten Vaters fänden im Rahmen der Beweiswürdigung keine Erwähnung, ist dem zu entgegnen, dass die Tatsache des Todes des Vaters von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde, alleine aber aus der Vorlage dieser Bilder noch nicht geschlossen werden kann, dass der Vater von den Taliban ermordet worden ist. Insoweit die Beschwerde ferner einwendet, auch die Bestätigung der Teilnahme an der Gruppentherapie seien nur unzureichend gewürdigt worden, als die Erkrankung als (vermeintlich) nicht lebensbedrohlich qualifiziert werde, ist entgegen zu halten, dass auch diese Tatsache vom Beschwerdeführer, den die Beweislast trifft, glaubhaft zu machen ist, indem er beispielsweise ärztliche Befunde in Vorlage bringt. In beiden Fällen gehen die Einwendungen aber ins Leere, insbesondere weil damit die Beschwerde der Beweiswürdigung der belangten Behörde in keinster Weise näher entgegentritt.

Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung angab, er habe nie einen Reisepass besessen (AS 25) und dem gegenüber vor der belangten Behörde auf die Frage, ob er einen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument habe, ausführte, es sei alles sehr schnell gegangen, er habe nichts mitnehmen können. Er könne sich auch keine Identitätsdokumente schicken lassen, da ihr Haus verbrannt worden sei (AS 51). Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identitätsdokumente widersprüchliche Angaben macht. Dies lässt seine Angaben nur noch weiter unglaubwürdig erscheinen.

2.3. Zu den getroffenen Länderfeststellungen:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt, ersichtlich ist, dass der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren. Dass sich insbesondere die Situation in der FATA stetig verbessert, zeigt der Umstand, dass auch hier die Terroranschläge zurückgegangen und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückgekehrt sind. Dem Vorbringen in der Beschwerde, das BFA habe eine falsche Beweiswürdigung betreffend Länderberichte vorgenommen (vgl. AS 239), ist zu entgegnen, dass die herangezogenen Länderberichte sich aus Sicht des erkennenden Gericht als ausgewogen erweisen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass die Sicherheitslage unbeständig ist, doch konnte die staatliche Kontrolle in Teilen der FATA – wie oben bereits dargestellt – wiederhergestellt werden (vgl. AS 122). Einwände, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwendet worden wären, wurden nicht erstattet, sondern bestreitet die Beschwerde die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nur völlig unsubstantiiert. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, den übermittelten Länderberichten entgegenzutreten, als dieser hierzu wörtlich entgegnete: "Schriftlich nicht" (AS 56). Zu verweisen ist zudem noch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Pakistan in Zusammenhang mit der Behandlung von psychischen Erkrankungen (AS 161 ff).

2.4. Zum Einwand der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit gegeben worden, seine asylrelevanten Gründe aufzuzeigen und die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit zu geben, zu den vermeintlichen Widersprüchen Stellung zu nehmen, ist auszuführen, dass dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist und es der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes nach § 37 AVG nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG entsprochen.

So wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht (die Einvernahme dauerte knapp zwei Stunden) überdies durch detaillierte Befragung – das BFA forderte den Beschwerdeführer zunächst auf, möglichst ausführlich und konkret, seine Fluchtgeschichte darzulegen, sodann die Ereignisse noch genauer, mit Details, zeitlicher Zuordnung, zu schildern, ferner fragte die belangte Behörde mehrmals nach und hielt dem Beschwerdeführer Widersprüche vor (vgl. AS 53 ff) – nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, die besagt, insoweit der Beschwerdeführer Verletzungen der amtswegigen Ermittlungspflicht der belangten Behörde sowie Verletzung des Parteiengehörs lediglich in allgemein gehaltenen Wendungen geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren die Angaben des Asylwerbers selbst sind und es bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention nicht auf die Feststellung allgemeiner Verhältnisse ankommt, sondern auf die vom Asylwerber glaubhaft zu machenden konkreten Umstände des Einzelfalles (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die Beschwerde legt in keiner Weise substantiiert dar, in wie fern dem Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan droht, sondern beschränkt sich darauf, einerseits die bereits vor dem BFA ausgeführten Angaben zur Fluchtgeschichte wiederzugeben und andererseits, allgemeine Feststellungen zur FATA und zu den Taliban zu treffen. Damit wird der – seitens des erkennenden Gerichts als schlüssig befundener Beweiswürdigung durch die belangte Behörde – nicht entgegengetreten, zumal die Beschwerde u.a. und insbesondere auf die Situation in Afghanistan verweist. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, erachtet das erkennende Gericht – aus den o. a. Darstellungen ersichtlich – eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG als nicht gegeben.

3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten