TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/17 L525 2147152-1

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L525 2147152-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, Armut und hohe Arbeitslosigkeit in Pakistan seien seine einzigen Fluchtgründe. Seine Flucht habe rein wirtschaftliche Interessen. Er wolle hier bleiben und seine Familie finanziell unterstützen. Zudem gab dieser an, verheiratet und sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. Seine Familie (Ehefrau, zwei Söhne, zwei Töchter, Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern) sei nach wie vor in Pakistan wohnhaft. In Österreich habe er zwei Neffen. Er habe einen Reisepass – ausgestellt vom Passamt in XXXX – gehabt.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2017 vor dem Landeskriminalamt als Beschuldigter wegen pornografischer Darstellung Minderjähriger (Vergehen) vernommen und auf freiem Fuß angezeigt.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, dass alles im Rahmen der Erstbefragung Ausgesagte stimme: Er sei gesund und wolle hier in Österreich arbeiten – wie in Pakistan als Verkäufer in einem Elektronikgeschäft – würde aber auch sonst jede andere Arbeit annehmen. Zudem wiederholte dieser, er habe noch minderjährig – mit siebzehn Jahren – geheiratet. Weiter brachte dieser vor, er sei Moslem und Schiite und gehöre der Volksgruppe der Pakistani an. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, Sunnit zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich weiß es nicht. Das habe ich nicht gesagt. Ich weiß nicht, warum das so geschrieben wurde."

Darüber hinaus sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nie einen Reisepass besessen. Auf Vorhalt, er habe im Zuge der Erstbefragung angegeben, einen Reisepass besessen zu haben und nach Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ja, es stimmt. Ich möchte jetzt angeben, dass ich einen Reisepass besessen habe. Ich sage jetzt die Wahrheit." Ferner gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage nach seinen Angehörigen wiederum zu Protokoll, er habe u. a. noch seine Ehefrau im Herkunftsland, dann sagte dieser aber aus, seine Frau sei weggegangen, habe ihn verlassen und sich scheiden lassen. Auf Vorhalt, warum dieser zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, verheiratet zu sein, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "Weil ich ja vorher verheiratet war." Zur wirtschaftlichen Lage seiner Angehörigen brachte der Beschwerdeführer vor, diese sei gut, seine Brüder würden in der Landwirtschaft arbeiten. Seine Mutter und seine Schwestern seien Hausfrauen, deren Männer seien als Gemüseverkäufer und Maler tätig. Zu seinen Angehörigen und auch Freunden im Herkunftsstaat habe er regelmäßigen Kontakt über das Internet, insbesondere mit seiner Mutter telefoniere er zwei Mal in der Woche. Er selbst habe in Pakistan ein Jahr in einem Elektronikgeschäft als Verkäufer gearbeitet, dann als Hilfsarbeiter in verschiedenen Jobs. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer bekannt, sein Heimatort sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar, es gäbe gute Busverbindungen und Straßen, in Lahore sei der nächste Flughafen. Wiederholt gab der Beschwerdeführer an, in Österreich zwei Neffen zu haben – XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Zu seiner Reiseroute schilderte der Beschwerdeführer, er sei illegal und zu Fuß in den Iran, dann weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zuerst habe er mittels Visum in den Iran gehen wollen, um dort zu arbeiten, habe dafür aber nicht genug Geld gehabt und sei deshalb zu Hause geblieben. Dazu habe er sich ein Jahr vor der Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen. Eigentlich habe er nach Deutschland wollen, was ihm der Schlepper auch versprochen habe; er habe nicht gewusst, dass er in Österreich sei. Auf den Vorhalt, er habe im Zuge der Erstbefragung zu Ungarn angegeben, er habe gehört, man fände dort keine Arbeit, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich kann mich nicht mehr erinnern." Für die Ausreise habe der Beschwerdeführer ca. € 3.300,- bezahlt, wofür er sein Haus verkauft habe. Das restliche Geld habe er seinen Brüdern gegeben. Die Frage, ob er in seiner Heimat oder in Österreich eine Straftat begangen habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit nein. Auf Vorhalt, dass dem BFA eine Berichterstattung der LPD Steiermark vorliege und er auf freiem Fuß angezeigt worden sei, weil er kinderpornografisches Bildmaterial via Facebook verschickt habe, erwiderte dieser: "Ich habe es selber geschickt bekommen und habe das nur weitergeschickt."

Nachgefragt, wer ihm dieses Bildmaterial geschickt habe, gab er zur Antwort: "Keine Ahnung. Ich weiß nicht wie der heißt. Da können irgendwelche Leute etwas schicken. Der war aus Spanien. Ein XXXX . Es sollte nur Spaß sein. Ich habe mich auch bei der Polizei entschuldigt. Ich habe so etwas noch nie vorher gemacht." Die Frage, ob er konkret in seiner Heimat auf Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit nein. Zu seinen Fluchtgründen bzw. auf Aufforderung, möglichst ausführlich seine Flucht und Asylgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ich habe es schon gesagt. Ich möchte gerne hier in Österreich arbeiten. Ich bin aus wirtschaftlichen Gründen hier nach Österreich gekommen. Ich möchte meine Familie finanziell unterstützen. Man findet in Pakistan schwer Arbeit. Ich hatte auch einen Streit mit zwei Männern. Ich möchte aber trotzdem in Österreich arbeiten. Das ist mein Wunsch." Die anschließende Frage, ob dem Beschwerdeführer mit diesen Männern in Pakistan etwas passiert sei, beantwortete dieser mit ja, er sei von denen vergewaltigt worden. Nach Unterbrechung der Einvernahme und Fortsetzung mit einem männlichen Referenten führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er sei fünfzehn oder sechzehn Jahre alt und noch nicht verheiratet gewesen als zwei befreundete Männer namens XXXX und XXXX mit ihm geschlafen hätten. Irgendwann 2015 sei der Beschwerdeführer von diesen bedroht worden und er habe auch Anzeige bei der Polizei erstattet – im Juni oder Juli 2015 – genau könne er das Datum nicht angeben. Der Beschwerdeführer habe diese Männer bereits sechs oder sieben Jahre gekannt und sei damals zehn Jahre gewesen, nähere Angaben zum Alter oder zum Wohnort dieser Männer könne er nicht machen. Die nochmalige Frage, ob dieser vergewaltigt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer mit nein. Mit 23 Jahren habe er Pakistan verlassen; bis dahin habe er mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt. Warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung andere Angaben gemacht habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er bei der Beschuldigtenvernehmung am 11.01.2017 ausgesagt habe, er interessiere sich für Männer von 25 bis 30 Jahren antwortete dieser: "Das stimmt nicht. Kinder." Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer völlig vage Angaben mache, sich widerspreche und es vielmehr glaubhafter sei, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, gab dieser im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, er wolle hier arbeiten, das sei der Grund, das stimme. Er könne auch nicht woanders (z. B. Islamabad oder Karachi) hinziehen, da bekomme man auch nicht so leicht eine Arbeit. Er wolle lieber hier arbeiten, da verdiene man mehr Geld. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und Übersetzung und gab folgende Stellungnahme ab:

"Ich kenne mich aus. Ich verzichte freiwillig auf eine Übersetzung. Hier ist es sicher und ich will hier arbeiten." Auf Vorhalt, er habe viele seiner Angehörigen noch im Heimatland und warum diese nach wie vor unbehelligt dort leben könnten und ausgerechnet ihm solle das nicht möglich sein, antwortete dieser wiederum, es sei ja nur wegen der Arbeit. Es gehe um bessere Verdienstmöglichkeiten im Ausland. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich lebe er von der Grundversorgung, während er sich zu Hause durch seine Arbeit und mit Unterstützung durch seine Brüder versorgt habe. Man halte als Familie zusammen. Im Falle einer Rückkehr könne er wieder bei Verwandten wohnen, sie hätten ein großes Haus. Aber er wolle hier arbeiten. In Österreich lebe er mit niemanden in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft; er sei in einem Asylwerber – Quartier. Seit Oktober 2016 gehe er in einen Deutschkurs, es sei in keinem Verein aktiv. Angemerkt werde seitens des BFA, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe alles gesagt und habe den Dolmetscher sehr gut verstanden.

Mit Bescheid vom 24.01.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 ASylG ab (Spruchpunkt I.). Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine von ihm behauptete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (etwa die der Homosexuellen) oder der politischen Gesinnung nicht glaubhaft machen können als es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handeln würde, um in Österreich die Chancen auf eine Asylerlangung zu steigern bzw. als in seinem Vorbringen im Besonderen der Wunsch nach einem besseren Leben und Arbeit angeführt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr ergeben und verfüge er zudem über ausreichende Ressourcen, um in Pakistan wieder Fuß zu fassen. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß § 3 AsylG noch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG oder die Drohung einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können. Ebenso würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht bedeuten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und unter Vorlage zweier Deutschkursbestätigungen (A1/1) mit Schriftsatz vom 07.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Eingangs regte die Beschwerde die Beantragung der Aufhebung der Norm des § 16 Abs. 1 BFA-VG aufgrund des Bestehens gravierender verfassungsrechtlicher Bedenken an.

Begründend führte die Beschwerde u. a. aus, der Beschwerdeführer fürchte aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) Verfolgung in Pakistan. Weiter monierte die Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderberichte sowie unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit betreffend Spruchpunkt I, II und III. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunkt III aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Am 08.02.2017 langte der Abschlussbericht des Landeskriminalamtes betreffend Verdacht auf pornografische Darstellung Minderjähriger beim BFA ein.

Mit Schreiben vom 09.02.2017 wurde die Beschwerde am 10.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 31.7.2017 wurde mitgeteilt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Graz vom 29.9.2017, rechtskräftig am 3.10.2017) wegen §§ 207a Abs. 3, 207a Abs. 4 Z 1, sowie § 207a Abs. 1 Z 2, 207a Abs. 4 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Pornographische Darstellungen Minderjähriger).

Mit einer E-Mail vom 04.10.2017 übermittelte das BFA beiliegende Niederschriften ( XXXX , IFA: XXXX , XXXX , IFA: XXXX ) zur gefälligen Kenntnisnahme: "Die beiden minderjährigen Asylwerber gaben bei ihrer Ersteinvernahme an, dass gegenständiger Beschwerdeführer deren Onkel sei. Im Zuge der ha. Einvernahme stellte sich heraus, dass beide Jungen Herrn XXXX lediglich am Fluchtweg kennengelernt haben und keinerlei Verwandtschaftsverhältnis besteht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger Pakistans. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Pakistani an und ist schiitischer Moslem. Er war verheiratet und ist laut eigenen Angaben nunmehr geschieden. Er ist gesund. In Pakistan bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus dem eigenen Einkommen und aus der Unterstützung durch seine Familie. Diese (Mutter, drei Brüder, zwei Schwestern, seine Ehefrau, vier Kinder) hält sich weiterhin im Herkunftsstaat auf.

Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und befindet sich seit spätestens 26.02.2016 in Österreich.

Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und spricht kaum Deutsch. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Er hat in Österreich keine sozialen Kontakte, ist nicht in einem Verein, karitativ oder anderweitig tätig. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer – wie in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA behauptet – keine Familienangehörigen, insbesondere Neffen hat bzw. keinerlei Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX IFA: XXXX , XXXX IFA: XXXX besteht.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

1.3. Länderfeststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurden die im Akt befindlichen umfassenden Länderfeststellungen, letztmalig ergänzt am (07.12.2016), zur Situation in Pakistan als Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Diese befinden sich vollständig im Akt und wurden vom BFA auszugsweise in den Bescheid übernommen. Auf diese dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte wird seitens des erkennenden Gerichtes verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Beschwerde bestreitet weder die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers noch die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich. Dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Informationen aus den einschlägigen Datenbanken, ebenso wie die Feststellung zu seiner Vorstrafe.. Dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 31.7.2017.

2.2. Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/20/0100, mwN).

Von einem Asylwerber ist seine geltend gemachte Furcht nicht bloß zu behaupten, sondern auch glaubhaft darzulegen. Dieser hat die Behörde von der Wahrscheinlichkeit – nicht aber von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen – wichtigstes Beweismittel ist dabei die Vernehmung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. hierzu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K20, K21, E 20, E21; mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum) (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E 20).

Der Beschwerdeführer hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Beschwerdeführers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).

Auch geht der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidendes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das wechselnde Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

So ist der belangten Behörde beizupflichten, als auch für das erkennende Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers zu den vorgebrachten Fluchtgeschichten, insbesondere zu jener in Verbindung mit der homosexuellen Neigung, ein vom Beschwerdeführer konstruiertes Vorbringen darstellen, um in Österreich die Chancen auf Asylerlangung zu steigern. Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich, eine Verfolgung seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und zunächst auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass er sein Heimatland aufgrund von Armut und der hohen Arbeitslosigkeit verlassen hätte. Konkret führte der Beschwerdeführer zum einen aus: "Meine Flucht hat rein wirtschaftliche Interessen. Ich will hier arbeiten und meine Familie finanziell unterstützen. (AS 11)" Zum anderen gab dieser zu Protokoll: "Ich habe es schon gesagt." [ ] "Ich möchte gerne hier in Österreich arbeiten. Ich bin aus wirtschaftlichen Gründen hier nach Österreich gekommen. Ich möchte meine Familie finanziell unterstützen. Man findet in Pakistan schwer Arbeit. (AS 243)" Der Ansicht der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, als diese ausführte, es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Chance auf Migration genutzt hat, doch auch der Wunsch nach Arbeit und besseren Verdienstmöglichkeiten kann nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen – setzt diese doch einen asylrelevanten Konnex voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor und konnte auch nicht glaubhaft gemacht werden (AS 317).

Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA ergänzende Angaben zu seinen Asylgründen, als er der Bedrohung durch unbekannte Männer, von denen er angeblich vergewaltigt worden sei, ausgesetzt gewesen wäre. Auch diesbezüglich ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass diese Angaben der Glaubhaftigkeit entbehren (AS 317f). Aufgrund der seitens der belangten Behörde aufgezeigten Beweiswürdigung kommt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass es sich dabei um völlig widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben in Bezug auf ein ergänzendes bzw. gesteigertes Fluchtvorbringen handelt: So hat der Beschwerdeführer einmal angegeben, dass er einer angeblichen Vergewaltigung durch diese Männer ausgesetzt gewesen wäre, dann wieder ausgesagt, dass sehr wohl ein Naheverhältnis zu den Freunden vorgelegen wäre und es keine Vergewaltigung gegeben hätte (vgl. "Ja. Ich hatte die beiden gerne. Damals schon. Dann heiratete ich." – "Wurden Sie vergewaltigt?" – Nein." AS 249). Auch wo und wann der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen diese Personen erstattet hätte, konnte dieser nicht angeben (vgl. AS 247 "Das weiß ich nicht. Im Juni oder Juli 2015. Ich kann das Datum nicht angeben. Keine Ahnung."). Zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang der belangten Behörde, als sie ausführte, dass es nicht logisch nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer einerseits überhaupt nach so vielen Jahren eine Anzeige gegen diese Männer hätte erstatten sollen und andererseits auch nicht, was genau der Beschwerdeführer hätte zur Anzeige bringen sollen, wenn es gar keinen Straftatbestand gegeben hätte (AS 317=. Die Glaubhaftigkeit ist auch dadurch erschüttert, weil der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu den Männern gemacht hat (vgl. 246f "Adresse weiß ich nicht. Kann ich nicht sagen. Im Dorf. Freunde namens XXXX und XXXX ."). So konnte der Beschwerdeführer keine vollständigen Namen oder Wohnadresse angeben, obwohl er diese Männer laut eigenen Angaben vor diesem angeblichen Vorfall schon sechs oder sieben Jahre gekannt hätte. Zudem führte die belangte Behörde noch aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung bei der LPD Steiermark am 11.01.2017 – also nur zehn Tage vor der Einvernahme beim BFA – wiederum völlig andere Angaben zu seiner Person gemacht hat. Im Zuge dessen habe dieser angegeben, in Pakistan keinen Beruf ausgeübt und sich als Schwuler für Geld prostituiert, davon gelebt zu haben und nunmehr wegen des verdienten Geldes bedrängt worden zu sein. Er habe dort angegeben, homosexuell und schon zwei Mal deswegen in Pakistan inhaftiert worden zu sein (AS 105). Hingegen machte der Beschwerdeführer dazu vor dem BFA völlig andere Angaben. Auch diesbezüglich ist der belangten Behörde zuzustimmen, als eine tief verwurzelte homosexuelle Neigung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann – dies u. a. deshalb, weil er im Alter von 17 Jahren eine heterosexuelle Beziehung mit einer Frau eingegangen ist, er sowohl im Zuge der Erstbefragung als auch bei der Beschuldigtenvernehmung und zu Beginn der Einvernahme beim BFA selbst angab, verheiratet zu sein und erst im Laufe der Einvernahme vor dem BFA seine Angaben änderte und plötzlich angegeben hat, geschieden zu sein. Zudem sind aus dieser fast achtjährigen Ehe vier Kinder hervorgegangen; all diese Umstände sprechen daher für das Vorliegen einer heterosexuellen Beziehung (AS 318).

Aufgrund der seitens der belangten Behörde aufgezeigten Beweiswürdigung kommt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht der Realität entspricht bzw. eine Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist, sondern der wahre Grund für die illegale Einreise nach Österreich wirtschaftliche Erwägungen waren. Das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht den sensiblen Charakter der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person – insbesondere ihre Sexualität – betreffen und dass allein daraus, dass der Beschwerdeführer zögert – so bringt die Beschwerde vor, es sei dem Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht möglich gewesen, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen, da dieser sehr misstrauisch gegenüber den Behörden gewesen sei und habe bei seiner Erstbefragung Angst vor der Polizei gehabt – diese intimen Aspekte seines Lebens zu offenbaren und daher ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie unglaubwürdig ist. Dem ist doch zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall nicht nur ein spätes und gesteigertes, sondern ein in hohem Maße widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Vorbringen vorliegt. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer zumindest gleich vor dem BFA die Gelegenheit wahrzunehmen gehabt, ein entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Und so konnte der Beschwerdeführer das ihn betreffende Ereignis (Furcht aufgrund der sexuellen Ausrichtung bzw. Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen) nicht glaubhaft machen und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist somit abzuweisen.

Das erkennende Gericht hält zudem zusätzlich fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, seine Angaben vor der Polizei im Zuge der Beschuldigtenvernehmung am 11.1.2017, er interessiere sich für Männer zwischen 25 und 30 ausdrücklich verneinte, sondern angab, er interessiere sich für Kinder (AS 249).

Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung angab, er habe einen Reisepass, der von der Passbehörde in Gurjat ausgestellt wurde, nur um vor der belangten Behörde anzugeben, er habe keine Identitätsdokumente, nur um über Vorhalt seiner Aussagen im Zuge der Erstbefragung anzugeben, ja, es stimme. Er wolle jetzt angeben, dass er einen Reisepass besessen habe. Er sage jetzt die Wahrheit. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identitätsdokumente widersprüchliche Angaben macht. Das lässt seine Angaben nur noch weiter unglaubwürdig erscheinen.

2.3. Zu den getroffenen Länderfeststellungen:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren. Dass sich insbesondere die Situation in der FATA stetig verbessert zeigt der Umstand, dass auch hier die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gericht als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwendet worden seien, wurden nicht erstattet – im Gegenteil geht auch die Beschwerde auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte ein, insbesondere auf die Gruppe der Homosexuellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Homosexualität in Pakistan verboten ist, verweist aber auch darauf, dass seit langer Zeit das absichtliche Wegsehen des Staates genug Raum für Schwule und Lesben lässt, um sich zu sozialisieren, zu verabreden und sogar, um als Paar zusammen zu leben, wenn auch diskret. Trotz des religiösen Konservatismus und dem Umstand, dass Homosexualität strafbar ist, gibt es eine lebendige homosexuelle Szene. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, den übermittelten Länderberichten substantiiert entgegenzutreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die Beschwerde legt in keiner Weise substantiiert dar, in wie fern dem Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan droht, sondern beschränkt sich darauf anzuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte sehr misstrauisch gegenüber Behörden ist und in der Erstbefragung Angst vor der Polizei gehabt habe. Dies könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Ehe sei der Beschwerdeführer nur auf Druck seiner Familie eingegangen, seine Frau habe ihn auch verlassen; eine Scheidungsurkunde habe nicht vorgelegt werden können, da der Beschwerdeführer und seine Exfrau nur nach islamischem Recht geschieden worden seien und es nicht üblich sei, eine Scheidungsurkunde auszustellen. Damit wird der seitens des erkennenden Gerichts der als schlüssig befundenen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht entgegengetreten.

Soweit der Beschwerdeführer von der Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) spricht, wird auf Folgendes verwiesen:

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das Erk. des VwGH vom 8.9.2016, Zl. Ra 2016/20/0036, mwN).

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer weder mit einem in sich stimmigen noch mit einem widerspruchsfreien Vorbringen die Verfolgungssituation bzw. die Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen hinreichend belegen. Wie oben bereits ausführlich dargestellt erachtet das erkennende Gericht eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG als nicht gegeben.

3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit Folgendes:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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