TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/20 W132 2132108-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2017
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Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §6a

Spruch

W132 2132108-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 4.000 gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 11.05.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und begründend ausgeführt, dass er am 23.05.2014 von M.M. schwer am Körper verletzt worden sei.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers sowie Unterlagen zu den angegebenen Vorfällen eingeholt.

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde Herr M.M. schuldig gesprochen den Beschwerdeführer am 23.05.2014 vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihm mit der Faust mehrmals in das Gesicht schlug und mit den Füßen gegen den Körper trat, wobei die Tat einen Knochenabriss am Grundgelenk des rechten Daumens, eine Schädelprellung, eine Prellung der Nase, eine Rissquetschwunde am linken Ellbogen, eine Prellung der linken Hand und Hautabschürfungen am rechten Unterschenkel, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 14-tägiger Dauer zur Folge hatte.

1.2. Mit dem Bescheid vom 02.12.2015 hat die belangte Behörde auf den Antrag vom 11.05.2015 gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG für die aufgrund der Schädigung am 23.05.2014 erlittene Körperverletzung eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000 bewilligt.

2. Am 15.01.2016 hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld erweitert und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Höhe des vom Oberlandesgericht Wien zuerkannten Schmerzengeldes € 2.990 betrage. Innerhalb der danach neu zu laufen beginnenden Berufungsfrist habe er Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche eingebracht und diese mit einem neuen Gutachten unterlegt, aus welchem eine durch die Tat am 23.05.2014 erlittene Verletzung im Ausmaß von mehr als drei Monaten hervorgehe. Unter der Bedingung, dass das rechtskräftige Urteil des Strafgerichtes eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung feststelle, werde eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 4.000 beantragt.

2.1. Mit dem Schreiben vom 09.02.2016 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das genannte Sachverständigengutachten vorzulegen.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen Verordnungsschein für Physiotherapie und Massagen vom 18.05.2015, ein Schreiben an das Landesgericht für Strafsachen vom 07.07.2015, einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 30.04.2015 und ein MRT des Cerebrum vom 15.10.2014 vorgelegt.

2.2. Zur Überprüfung hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.04.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass es sich um keine Körperverletzung mit einer länger als dreimonatigen körperlichen Krankheitsfolge bzw. Beeinträchtigung handle. Die später angegebenen Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule seien degenerativ bedingt, könnten aber nicht in Zusammenhang mit dem Verbrechen gebracht werden, Hinweise auf posttraumatische Veränderungen lägen nicht vor.

2.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat dagegen eigewendet, dass entgegen den gutachterlichen Feststellungen sowohl bei der Erstuntersuchung am 23.05.2014 als auch bei der Folgeuntersuchung am 30.05.2014 eine Kopfverletzung diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund anhaltender Schmerzen am 29.07.2014 die AKH Klinik für Unfallchirurgie aufgesucht und seine Beschwerden mitgeteilt. Er vermute, dass die Kopfverletzung bewusst nicht aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer hege Zweifel an der Fachkompetenz des Gutachters, wenn dieser einen Zusammenhang zwischen fünf brutalen Faustschlägen auf den geneigten Kopf und Kopf- und Halsschmerzen negiere.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 4.000 gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG mit der Begründung abgewiesen, dass eine länger als drei Monate anhaltende Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nicht hätte objektiviert werden können,

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, er habe mehrfach auf die Kopfverletzung hingewiesen, was von der Gerichtsgutachterin bewusst ignoriert worden sei, mit dem Hinweis, sie würde nur Verletzungen aufnehmen, über welche es bereits ein Gutachten gäbe. Als Laie sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Krankheitsverlauf ex ante genauestens zu beschreiben und sei ihm dies auch nicht zumutbar. Es seien aber auch von Dr. XXXX die immer noch bestehenden Kopfschmerzen ignoriert worden.

3.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.08.2016 das Sachverständigengutachten Dris. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die ins Treffend geführten Gerichtsgutachten vorzulegen und den Ausgang des Berufungsverfahrens wegen privatrechtlicher Ansprüche mitzuteilen.

Mit dem Schreiben vom 16.09.2016 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, seitens des Oberlandesgerichtes für Strafsachen sei noch keine Entscheidung getroffen worden. In der Beilage wurden das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für gerichtliche Medizin, eine Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowie die dazu ergangene Äußerung der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegt.

3.2. Am 07.10.2016 ist der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom XXXX , mit welchem die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

3.3. Mit dem Schreiben vom 09.01.2017 wurde der Beschwerdeführer erinnert, das von ihm als "neues Gutachten" bezeichnete Beweismittel, aus welchem eine Verletzung von mehr als drei Monaten durch die Tat vom 23.05.2014 hervorgehen solle, vorzulegen.

Der Beschwerdeführer hat mit dem Schreiben vom 18.01.2017 vorgebracht, dass das vom Bundesverwaltungsgericht begehrte "neue Gutachten" der bereits vorgelegte Röntgenbefund vom 30.04.2015 sei. Um einen Vergleichswert zu erhalten, habe der Beschwerdeführer am 16.01.2017 einen weiteren, dem Schreiben beigelegten, Röntgenbefund der Halswirbelsäule erstellen lassen. Das Gutachten der Gerichtssachverständigen Dr. XXXX hätte dem Beschwerdeführer spätestens drei Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt werden müssen, sei jedoch am 24.09.2014 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangt und dem Beschwerdeführer am 25.09.2014, während der Verhandlung, ausgefolgt worden. Dadurch sei ihm die gebotene Vorbereitungszeit genommen worden. Der begehrte Betrag für Schmerzengeld in Höhe von € 2.750 habe sich nur auf die im Gutachten festgestellten Verletzungen, somit nicht auf die Kopf- und Halswirbelsäulenverletzungen bezogen. Er habe auch klar und unmissverständlich gesagt, dass er diesen Betrag sowie den erst zu eruierenden Betrag für die weiteren Verletzungen begehre. Das Protokoll sei diesbezüglich fehlerhaft und sei trotz seines Protokollberichtigungsantrages vom 02.12.2014 nicht korrigiert worden. Dies habe in der Folge dazu geführt, dass die Berufung mit Beschluss vom 13.09.2016 mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der Fehler der Justiz sei somit zu Lasten des Beschwerdeführers ausgetragen worden. Die gegen das Sachverständigengutachten Dris. XXXX erhobenen Einwendungen sowie das Beschwerdevorbringen würden vollinhaltlich aufrechterhalten werden. Von einem Spezialisten habe der Beschwerdeführer erfahren, dass Verletzungen der Halswirbelsäule sehr wohl zu Kopfschmerzen führen könnten. Derartige zusammenhänge sowie die zeitliche Abfolge der einzelnen Symptome würden von Dr. XXXX nicht erwähnt. Daher würden die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3.4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.05.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Verletzungen im Hinblick darauf, dass es zu einer knöchernen Verletzung des Daumengrundgliedes gekommen sei und die Hand für vier Wochen ruhiggestellt hätte werden müssen, als schwer einzustufen seien, die verletzungsbedingte Gesundheitsschädigung jedoch im Sinne einer ernstlichen Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes aus medizinischer Sicht die Dauer von 24 Tagen nicht überschritten habe und bisher keine schweren Dauerfolgen eingetreten und mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr zu erwarten seien.

3.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Fachkompetenz der Gutachterin anzweifle. Die Entstehungsursache von Paresen werde nicht erwähnt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte die Kopfschmerzen nicht gemeldet, würde jeglicher Grundlage entbehren.

3.6. Am 30.08.2017 brachte der Beschwerdeführer durch den dafür bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.

3.7. Mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde sowie die medizinische Sachverständige Dr. XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2017 geladen.

3.8. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2017, XXXX wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

3.9. Am 20.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und die medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen insofern vor, als der Beschwerdeführer am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und am 23.05.2014 in Wien, Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Ein Ausschlussgrund gemäß § 8 VOG liegt nicht vor.

Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 11.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat durch das Verbrechen vom 23.05.2014 zwar eine schwere Körperverletzung in Form eines Knochenabrisses am Grundgelenk des rechten Daumens, eine Schädelprellung, eine Prellung der Nase, eine Rissquetschwunde am linken Ellbogen, eine Prellung der linken Hand und Hautabschürfungen am rechten Unterschenkel erlitten, woraus jedoch keine länger als 3 Monate dauernde Gesundheitsschädigung resultiert.

Das Cervikalsyndrom und die geringgradige Instabilität des rechten AC-Gelenkes ohne Funktionseinschränkungen sind nicht auf das Verbrechen zurückzuführen, sondern stellen degenerative Leiden dar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Betreffend den Ablauf der Ereignisse gründen sich die Feststellungen auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen umfassend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen sowie dem festgestellten Kausalverlauf.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX stimmt mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX dahin überein, dass keine Hinweise auf eine posttraumatische Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) vorliegen, sondern die diesbezüglichen Beschwerden degenerativ bedingt sind.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und erörtert deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt:

-

Gerichtsgutachten Dr. XXXX : festgestellt wird, dass aufgrund der Verletzung des Daumengrundglieds mit einer erforderlichen Ruhigstellung von 4 Wochen eine schwere Körperverletzung vorliegt. Schwere Dauerfolgen seien nicht zu erwarten. Das Gutachten steht in Einklang mit aktuellem Untersuchungsergebnis.

-

Behandlungsunterlagen AKH: dokumentiert sind sämtliche Verletzungsfolgen und Behandlungserfordernis, insbesondere Ruhigstellung des Daumengrundglieds rechts für 4 Wochen mit Unterarmgips mit Daumeneinschluss, anschließender Schonung von 2 Wochen. Sämtliche Diagnosen werden berücksichtigt und dem aktuellen Gutachten zu Grunde gelegt.

-

Verordnung für physikalische Behandlung: angegeben wird, dass physikalische Behandlungen bei Cervikalsyndrom verschrieben worden seien. Hinweise auf eine posttraumatische Ursache des Cervikalsyndroms liegen nicht vor, da nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis aufgetreten. Es liegen somit degenerative Beschwerden vor und stehen nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall.

-

MR vom 15.10.2014: dem MRT des Cerebrum ist kein Hinweis auf eine Verletzung zu entnehmen.

-

Röntgen HWS vom 30.4.2015: dem Röntgen ist kein Hinweis auf eine Verletzung zu entnehmen.

-

Röntgen HWS vom 16.1.2017: dem Röntgen ist kein Hinweis auf eine Verletzung zu entnehmen.

Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dr. XXXX erläutert im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend ihre Beurteilung der Kausalität.

Zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen führt Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass keine Verletzungen der HWS diagnostiziert wurden, im Befund des AKH zur Erstuntersuchung die bekannten Diagnosen aufgelistet sind, im Lokalstatus eine Prellmarke mit dezenter Schwellung rechts frontal beschrieben wird und die weiteren Symptome sich nicht auf den Einwand der Kopfschmerzen beziehen sowie dass zwar eine Röntgenuntersuchung des Schädels, jedoch am Tag der Erstbegutachtung kein Röntgen der HWS durchgeführt wurde, weil auch mangels entsprechender Symptome kein Hinweis für ein Schädel-Hirn-Trauma vorlag. Sie erläutert dazu, dass keine Übelkeit, keine Bewusstseinstrübung, kein Erbrechen dokumentiert ist, weshalb, auch keine stationäre Aufnahme veranlasst wurde. In der Folge durchgeführte Röntgenaufnahmen mit Funktionsaufnahmen der HWS und ein MRT des Gehirns zeigten geringgradige degenerative Veränderungen ohne Hinweis auf posttraumatisches Geschehen, sohin die HWS nicht verletzt wurde, weshalb das Vorbringen, die fünf auf das geneigte Haupt des Beschwerdeführers geführten Schläge seien kausal für die Verletzung der HWS, ins Leere geht.

Das Vorbringen, ein Zusammenhang von Kopfschmerzen mit Beschwerden der HWS sei möglich, wird von der Sachverständigen nicht bestritten, jedoch erläutert sie dazu schlüssig, dass kein unfallnaher Zusammenhang zwischen den Symptomen und dem Ausmaß der Verletzung gegeben ist, der Beschwerdeführer als Folge des Verbrechens eben kein Schädel-Hirn-Trauma oder eine Verletzung der HWS erlitten hat.

Zu den angegebenen Paresen im Gesicht verweist Dr. XXXX darauf, dass es sich dabei im Gegensatz zu Gefühlsstörungen um Lähmungserscheinungen handelt. Paresen auf der rechten Wange würden auf eine Verletzung des nervus facialis hinweisen, worauf es jedoch weder bei der Erstbegutachtung noch bei den weiteren Untersuchungen oder im MRT einen Hinweis gab, auch ist der Verletzungsmechanismus mit Schlag auf die Stirn rechtseitig völlig untypisch für eine Facialisparese. Bei Verletzungen wären typische Veränderungen wie Blutungen oder Ödeme im MRT sichtbar, im MRT vom Oktober 2014 sind hingegen geringgradige degenerative Veränderungen, d.h. Abnützungserscheinungen bzw. altersbedingte Veränderungen, die für sich keinen Krankheitswert haben, beschrieben.

Hinsichtlich der Beurteilungskriterien für den Verletzungsmechanismus sowie Art und Schwere der Verletzung, nämlich bei der Erstuntersuchung getätigte Angaben und festgestellte Veränderungen, erläutert Dr. XXXX die Unterschiede und verweist auf den bei der Erstuntersuchung erhobene Befund, dass eine Prellmarke mit dezenter Schwellung rechts frontal festgestellt wurde und nicht ein Schädel-Hirn-Trauma oder eine schwere Prellung des knöchernen Schädels. Das entscheidende Kriterium eines unfallnahen Zusammenhanges zwischen den Symptomen und dem Ausmaß der Verletzung ist nicht gegeben. Zum Vorbringen, die Paresen seien bald nach der Verletzung aufgetreten und wiederkehrend, erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass es erstens keine wiederkehrenden Paresen gibt und es sich zweitens um subjektive Angaben handelt, welche durch keinen Befund objektiviert sind, die behandelnden Ärzte solche Lähmungen jedoch im Gespräch gesehen hätten. Wäre eine Parese als Folge einer Facialislähmung und wiederrum als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas aufgetreten, hätte ein massives Schädel-Hirn-Trauma vorliegen müssen, welches auf jeden Fall mit Bewusstlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen einhergeht, weshalb es sich hiermit um eine subjektive Angabe handelt, die nicht erklärbar ist. Auf die Entgegnung des Beschwerdeführers, er habe sehr wohl an Übelkeit gelitten, beschreibt Dr. XXXX den Verlauf des Nervus Facialis und befragt den Beschwerdeführer nach den konkreten Symptomen. Demnach hätte, wenn überhaupt, eine zentrale Facialisparese vorgelegen, wozu gehört, dass der Liedschluss nicht komplett möglich ist, also auch der mittlere Facislisast betroffen wäre.

Abschließend hat der Beschwerdeführer bekräftigt, im AKH immer nur nach dem Daumen gefragt worden zu sein und es für ihn offensichtlich sei, dass die Schläge gegen den Kopf Auswirkungen auf die Wirbelsäule haben müssten. Einer Sendung auf Ö1 habe er entnommen, es gäbe auch neue Methoden festzustellen, wann ein Schlag gegen einen Knochen geführt wurde. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers erläutert die Sachverständige den Inhalt des MRT vom 15.10.2014 und bekräftigt die Beurteilung, dass mangels Beschreibung von Blutungen, Ödemen oder Vernarbungen, kein Hinweis auf ein Trauma vorliegt, und verweist auch auf den neurologischen Erstuntersuchungsstatus, dass die Pupillen untersucht, nach Übelkeit und Erbrechen gefragt wurde, Herdzeichen oder Halbseitenzeichen nicht beschrieben wurden, somit ein völlig unauffälliger neurologischer Status vorlag.

Weder das Beschwerdevorbringen noch die erhobenen Einwendungen waren sohin geeignet, eine geänderte Beurteilung zu rechtfertigen.

Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, Fragen an die Sachverständige zu richten. Dr. XXXX hat diese ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und fachärztlich überzeugend beantwortet.

Zur Erörterung der Rechtsfrage in welcher Höhe die Pauschalentschädigung in Form von Schmerzengeld gebührt, siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

(§ 2 VOG auszugsweise)

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§ 6a Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)

Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. (§ 16 Abs. 13 VOG)

Schwere Körperverletzung

Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (§ 84 Abs. 1 StGB)

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)

Es kann mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung im Ausmaß einer schweren Körperverletzung erlitten hat. Bei schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind – wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte – erfüllt.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer durch das Verbrechen vom 23.05.2014 eine schwere Körperverletzung erlitten hat, woraus eine länger als 3 Monate, dauernde Gesundheitsschädigung resultiert.

Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss. (VwGH vom 14.12.2015, Ro 2014/11/0017; OGH RS0092408)

Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgebenden Umstände geboten. (12Os66/92 vom 23.07.1992)

Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab.

Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind. (OGH RS0092459)

Die Beurteilung der Frage des Ausmaßes einer verbrechenskausalen Verletzung, obliegt dem Gericht. Der Sachverständige gibt dem Gericht nur die Grundlagen für dessen Entscheidung an die Hand und nimmt zur Frage vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft Stellung. (OGH 17.09.1951 5 Os 450/51)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer am 23.05.2014 zwar eine schwere Körperverletzung erlitten hat, welche jedoch nicht länger als drei Monate andauerte, nicht dem tatsächlichen kausalen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, darüber hinaus gehenden, Beschwerden sind weder mit dem Verletzungsmechanismus noch mit den vorgelegten Befunden in Einklang zu bringen.

Der derzeitige Leidenszustand wird geprägt durch ein Cervicalsyndrom mit Verspannungen im Bereich der Nackenmuskulatur und gelegentlichen Kopfschmerzen. Das Verbrechen ist nicht als wesentliche Ursache für das Cervikalsyndrom anzusehen, es liegt kein wesentlicher Einfluss - weder vorzeitige Auslösung noch Verschlimmerung - des Verbrechens vor. Eine Verletzung der Halswirbelsäule konnte nicht objektiviert werden, vielmehr handelt es sich um degenerative Veränderungen.

Da zwar mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die verbrechenskausale Körperverletzung schwer ist, jedoch die daraus resultierende Gesundheitsschädigung nicht länger als drei Monate gedauert hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 6a VOG stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Gesundheitsschädigung, Kausalität, Sachverständigengutachten,
Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2132108.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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