TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/21 W263 2170931-2

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

ASVG §354
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W263 2170931-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.8.2017, XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 30.8.2017 wird als unbegründet abgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.7.2017 richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 31.7.2017 wurde die Ausgleichzulage ab 1.1.2017 neu festgestellt und ausgesprochen, dass die Ausgleichzulage ab 1.1.2017 monatlich €

238,89, ab 1.3.2017 monatlich € 236,28 und ab 1.4.2017 monatlich €

231,28 beträgt. Im Spruch wurde weiters festgehalten, dass ab 1. April 2014 die Ausgleichzulage als Vorschuss ausgezahlt wird. Darunter wurde mit richtigem Datum festgehalten, dass über die gebührende Ausgleichzulage ab 1.4.2017 zu einem späteren Zeitpunkt bescheidmäßig entschieden wird. Ebenso wurde der entstandene Überbezug an Ausgleichzulage in Höhe von € 192,71 rückgefordert und die monatlichen Raten in Höhe von € 44,50 von der monatlichen Leistung abgezogen.

2. Nach Vorsprache der Beschwerdeführerin am 21.8.2017 stellte die PVA den Spruchteil des Bescheides vom 31.7.2017 betreffend den Vorschusszeitraum mit Bescheid vom 30.8.2017 dahingehend richtig, dass dieser nunmehr lautet: Ab 1.4.2017 wird die Ausgleichzulage als Vorschuss ausgezahlt.

3. Gegen den Bescheid vom 30.8.2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.9.2017 Beschwerde, welche sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde nach § 6 AVG umgehend an die PVA weiter.

4. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens - einlangend am 25.10.2017 - vorgelegt.

5. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.8.2017 richtet sich inhaltlich gegen den Bescheid der PVA vom 31.7.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet auszugsweise:

"§ 62.

[...]

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

Durch § 62 Abs. 4 AVG, der die Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildet, sollen "besonders offenkundige" Fehler der Behörde - die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften (VwGH 20.09.1994, 93/04/0020; 21.04.2004, 2002/04/0006; 22.07.2004, 2004/10/0047) - im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 05.11.1997, 95/21/0348; 19.11.2002, 2002/12/0140).

Als berücksichtigungsfähige Fehler sind gemäß § 62 Abs. 4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten zu bewerten. Diese können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen Schreib- bzw. Tippfehler, der im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig ist.

Es ist offensichtlich, dass es sich bei dem Zeitpunkt 1.4.2014 für die Auszahlung der Ausgleichszulage als Vorschuss im Bescheid vom 31.7.2017 um einen eindeutigen Schreibfehler handelt, weil die Ausgleichzulage ab 1.1.2017 neu festgestellt wurde. Die Aufschlüsselung der gebührenden Ausgleichzulage erfolgte für die Zeitpunkte 1.1.2017, 1.3.2017 und 1.4.2017. Darüber hinaus wurde explizit festgehalten, dass über die gebührende Ausgleichszulage ab 1.4.2017 zu einem späteren Zeitpunkt bescheidmäßig entschieden wird. Zum Zeitpunkt 1.4.2014 erhielt die Beschwerdeführerin ferner auch noch gar keine Pensionsleistung.

Die PVA ging daher zu Recht von einem berichtigungsfähigen Schreibfehler aus. Die Berichtigung durch Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG wurde im vorliegenden Fall somit ebenso zu Recht vorgenommen.

Der berichtigte Bescheid vom 31.7.2017 spricht über eine Leistungssache nach § 354 Z 1 und Z 2 ASVG ab (Neufeststellung der Ausgleichszulage und Rückforderung des Überbezuges). Gemäß § 65 ASGG sind Leistungssachen der Sozialversicherung (vgl § 354 ASVG) beim Arbeits- und Sozialgericht mit Klage anzufechten. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 31.7.2017 hat auf diesen Rechtszug hingewiesen. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Neufeststellung der Ausgleichszulage und die Rückforderung des Überbezuges nicht zuständig. Die gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Beschwerde eröffnet dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Möglichkeit, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG hinaus zu prüfen, weshalb auf das im vorliegenden Fall über § 62 Abs. 4 AVG hinausgehende Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist (vgl. VwGH 14.09.1993, 90/07/0152).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Ausgleichszulage, Berichtigung, Unzuständigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W263.2170931.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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