TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 L525 2132174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1

Spruch

L525 2132174-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 831544108-1738806, über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:

A) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Am 09.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dieser gab u. a. an, er sei im August 2012 legal mit einem Aufenthaltsvisum als Student nach Wien gekommen (siehe Aufenthaltstitel mit Aufenthaltsbewilligung Studierender, ausgestellt am 16.05.2013, gültig bis 16.05.2014, AS 17). Er studiere seitdem Bauwissenschaften an der Technischen Universität Wien. Der Beschwerdeführer sei ledig, Christ und gehöre der Volksgruppe der Perser an.

Zur Begründung seines Antrages gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, obschon des Vorliegens einer Aufenthaltsberechtigung aufgrund seines Studiums, habe er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er vom moslemischen zum Glauben der Zeugen Jehovas konvertiert und nun Christ sei. Im Iran sei es Moslems untersagt, den Glauben zu wechseln. Wenn man es doch tue, werde man verfolgt. Er habe Angst, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen des Glaubenswechsels die Haft bzw. die Todesstrafe drohe.

Am 27.01.2015 legte der Beschwerdeführer dem BFA einen Führerschein (Übersetzung aus dem Persischen, AS 123-129) und am 24.02.2016 ein Dienstzeugnis (AS 131) und einen Bescheid der Technischen Universität Wien (AS 133) vor.

Am 04.07.2016 nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.06.2016 zu seiner Integration Stellung, indem dieser darlegte, dass er seit August 2012 in Österreich sei, sich dem christlichen Glauben zugewandt und daher im Oktober 2013 einen Asylantrag gestellt habe. Er sei zudem aktives Mitglied ("ungetaufter Verkünder") bei der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, besuche regelmäßig die Zusammenkünfte (Gottesdienste) sowie lehre dieser und verbreite die biblische Botschaft von Haus zu Haus, insbesondere an andere persischsprachige Personen. Ferner brachte der Beschwerdeführer nachfolgende Dokumente zur Vorlage:

Beschäftigungsbewilligung vom AMS vom 17.04.2014 für die berufliche Tätigkeit als Aushilfe – IT – Beauftragter Persisch für die Zeit vom 17. April 2014 bis 16. April 2015 (AS 51); eine Bestätigung des Studienerfolgs inklusive einer Studienbestätigung für das Sommersemester 2016 (AS 57, 59, 61, 63) und eines Studienblatts eines ordentlichen Studierenden für das Masterstudium Bauingenieurwesen für das Sommersemester 2016, jeweils vom 30.06.2016; eine Kopie des Führerscheins, ausgestellt von der LPD Wien (AS 65).

Der Beschwerdeführer erhob mit beim BFA am 04.08.2016 eingelangten Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).

Am 10.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht der vom BFA, Regionaldirektion Wien, mit Schreiben vom 08.08.2016 vorgelegte Verwaltungsakt ein.

Mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin vom Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt, woraufhin am 07.04.2017 die Vollmachtsbekanntgabe erfolgte.

Am 10.04.2017 übermittelte der Beschwerdeführer u. a. nachfolgende Unterlagen: Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas vom 04.10.2014, dass dieser seit 25.05.2013 regelmäßig die Bibel studiere und seit diesem Zeitpunkt auch regelmäßig die christlichen Zusammenkünfte in dieser Kirche besuche; Bestätigung des Studienerfolges von 05.04.2015 bis 05.04.2017.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2017 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde teilte bereits im Schreiben vom 03.04.2017 mit, dass die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dessen noch folgende Unterlagen vor: Bestätigungsschreiben des Ältesten der Persischen Gemeinde vom 08.04.2017; Schreiben des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Bewertung des akademischen Grades aus dem Iran vom 03.08.2016.

Am 21.04.2017 wurden weitere Dokumente an das Bundesverwaltungsgericht übersendet.

Mit 02.05.2017 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen beim erkennenden Gericht ein, in der der Beschwerdeführer ausführte, wenn er in den Iran zurückkehre und die Behörde davon mitbekomme, dass er Christ sei, werde er inhaftiert und anschließend umgebracht. Zur aktuellen Situation verweise dieser auf einen Bericht vom 15.02.2017, welcher die aktuelle Lage für Christen im Iran anschaulich darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verwaltungssache auf das Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits am 24.10.2013 eingebracht und über diesen das BFA nach der maßgeblichen Rechtslage binnen sechs Monaten ab Einbringung zu entscheiden hatte (die Neuregelung des § 22 Abs 1 Asylgesetz 2005, die am 01.06.2016 in Kraft trat und eine 15-monatige Entscheidungsfrist vorsieht, war fallbezogen noch nicht anzuwenden). Demnach lief die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits mit Ablauf des 23.04.2015 ab. Soweit das BFA die Nichterledigung zusammengefasst im Wesentlichen mit einer "explosionsartigen" Antragsentwicklung begründete, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die hohe Zahl der gestellten Anträge, insbesondere im Jahr 2015, verweist aber gleichzeitig auf die Tatsache, dass verfahrensgegenständlich der Antrag auf internationalen Schutz bereits sehr viel früher – nämlich bereits am 24.10.2013 – gestellt wurde.

Aus dem vorgelegten Akt ist nun ersichtlich, dass das BFA nach Durchführung der Einvernahme am 09.10.2014 keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat, wobei im vorliegenden Fall auch kein außergewöhnlicher Ermittlungsaufwand erforderlich war, wie etwa Erhebungen im Heimatland oder die Beauftragung eines Sachverständigen, sondern ging es "lediglich" um die Klärung der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachtem Konfessionswechsels. Hinweise auf das Vorliegen eines sonstigen unüberwindlichen Hindernisses oder auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich weder aus der Aktenlage noch wurde dies vom BFA behauptet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dem BFA wiederholt Bescheinigungsmittel zu seinem Vorbringen in Vorlage gebracht.

Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall somit davon auszugehen, dass seitens des BFA Säumnis iSd § 8 Abs 1 VwGVG vorliegt und sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Verwaltungssache im vorliegenden Fall ergibt. Sie ist auch entscheidungsreif, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis selbst entscheidet.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am dort angeführten Tag geboren und besitzt die iranische Staatsbürgerschaft. Seine Identität steht fest.

2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er reiste im August 2012 mit einem Visum aus dem Iran nach Österreich ein, um an der Technischen Universität in Wien Bauwissenschaften zu studieren. Der Beschwerdeführer ist Ende 2012 mit den Zeugen Jehovas in Kontakt gekommen und setzt sich seit 25.05.2013 mit der christlichen Lehre der Zeugen Jehovas auseinander, als dieser regelmäßig die Zusammenkünfte in der Kirche besucht und die Bibel studiert und gut in die Gemeinde integriert ist, Kommentare abgibt, in die "Theokratische Predigtdienst – Schule" eingetragen ist und ganze Bibelpassagen vor Publikum auf der Bühne laut vorliest. Es kann vor dem Hintergrund der nachfolgend angeführten Länderfeststellungen nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seines Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden zu rechnen hat.

2.3. Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 folgende Ausführungen:

Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2015 bzw. für das erste Halbjahr 2016 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurde von mindestens 20 Exekutionen im Jahr 2015 wegen "moharebeh" berichtet (ÖB Teheran 10.2016).

Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2016, vgl. DIS 23.6.2014).

Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (US DOS 10.8.2016, vgl. AA 8.12.2016, ACCORD 9.2015).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Die Regierung vollzieht weiterhin das Verbot des Proselytismus. Die Behörden halten Muslime davon ab, kirchliche Grundstücke zu betreten. Kirchen wurden geschlossen und Konvertiten verhaftet. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Christliche Gottesdienste auf Farsi sind verboten. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führt weiterhin Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen" (US DOS 10.8.2016).

Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros [Geheimdienst] mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011, wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln, scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar ist. Die iranischen Behörden gaben offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014).

Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab (HRW 12.1.2017, vgl. FH 2017). Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.4.2016, FH 2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

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ACCORD (9.2015): Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities; COI Compilation, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443443478_accord-iran-coi-compilation-september-2015.pdf, Zugriff 8.5.2017

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AI – Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html, Zugriff 8.5.2017

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DIS - Danish Immigration Service (23.6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran; Report from the Danish Immigration Service’s fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403600474_rapportiranffm10062014ii.pdf, Zugriff 8.5.2017

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FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Iran,

http://www.ecoi.net/local_link/322987/470297_de.html, Zugriff 8.5.2017

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FH – Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran, Zugriff 8.5.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 8.5.2017

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ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht

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US DOS - US Department of State (10.8.2016): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2015, Iran,

http://www.ecoi.net/local_link/328412/469191_de.html, Zugriff 8.5.2017

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Identität und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass (AS 127) im Einklang mit seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war.

3.2. Zum geltend gemachten Fluchtgrund:

Die Feststellungen zum Konventionsgrund bezüglich seines Glaubenswechsels beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Von einem Asylwerber ist seine geltend gemachte Furcht nicht bloß zu behaupten, sondern auch glaubhaft darzulegen. Dieser hat die Behörde von der Wahrscheinlichkeit – nicht aber von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen – wichtigstes Beweismittel ist dabei die Vernehmung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. hierzu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K20, K21, E 20, E21; mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum) (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E 20).

Der Beschwerdeführer hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Beschwerdeführers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).

Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum bzw. zum Glauben der Zeugen Jehovas Verfolgung (Haft und Todesstrafe) im Falle einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe.

Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer schon ab Beginn des Verfahrens die Tatsachen betreffend seine Asylbegründung widerspruchsfrei und gleichbleibend darstellte. So gab dieser bereits bei seiner ersten Befragung an, zum Glauben der Zeugen Jehovas konvertiert zu sein (AS 13), im Zuge der Einvernahme vor dem BFA brachte dieser vor, er sei Christ geworden (AS 91) und ferner sagte er vor dem erkennenden Gericht aus, er habe in Österreich das Christentum kennengelernt und gehöre jetzt den Zeugen Jehovas an (S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer während seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Rahmen seines Studiums in Österreich zum einen erstmalig Ende 2012 in Kontakt zum christlichen Glauben der Zeugen Jehovas kam, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Zum anderen wird in Zusammenschau mit dem Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas (Persische Gruppe Wien) vom 04.10.2014 sowie einem weiteren Bestätigungsschreiben der Ältesten der Versammlung Wien – Schönbrunn vom 08.04.2017 für das erkennende Gericht überzeugend dargestellt, dass der Beschwerdeführer seit 25.05.2013 regelmäßig die Kirche besucht und sich dort auch einbringt. Das erkennende Gericht hält fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugend seine Hinwendung zum christlichen Glauben bzw. seinem Abfall vom Islam dargelegt hat, zumal sich eine ohnehin lockerere Einstellung der Familie zum Glauben bereits aus der Familiengeschichte ergibt (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Des Weiteren war seine innere Wandlung für das erkennende Gericht auch dadurch erkennbar, dass er eine lange Taufvorbereitung auf sich nimmt (vgl. S 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) und der Beschwerdeführer insbesondere überzeugend darlegen konnte, wie er sich bei der Aufnahme bei den Zeugen Jehovas fühlte, was seine Überzeugung an der Konversion nur noch mehr gefestigt hat (vgl. S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer auch Unterschiede zwischen der Glaubensauslegung der Zeugen Jehovas und anderen christlichen Strömungen darlegen konnte (vgl. S 13f des Protokolls der mündlichen Verhandlung).

Verfahrensgegenständlich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand der näheren Beurteilung der Bestätigungen von Mitgliedern der Zeugen Jehovas und der konkreten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen religiösen Aktivitäten im Rahmen der mündlichen Verhandlung und zu seiner tiefgreifenden Auseinandersetzung mit dem neuen Glauben eine aktuell bestehende innere Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt worden. Der Beschwerdeführer konnte somit eine ersthafte Konversion zum christlichen Glauben der Zeugen Jehovas glaubhaft machen.

3.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.10.2002, 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und der Beschwerdeführer ist daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.

Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu (§ 75 Abs 24 AsylG).

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungsfrist, gesamtes
Staatsgebiet, Konversion, Religion, Religionsausübung,
Säumnisbeschwerde, Überleitung, unterstellte politische Gesinnung,
Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L525.2132174.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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