TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 L525 2170340-1

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L525 2170340-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zl. 1081669210-151042345, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 8.8.2015 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 8.8.2015 zunächst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Befragung unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe kein Visum für die EU oder Österreich oder einen anderen Aufenthaltstitel. Er könne keine Personaldokumente vorlegen und halte sich seit heute Vormittag (gemeint: dem 8.8.2015) in Österreich auf. Er sei von Ungarn in einem Kastenwagen nach Österreich gereist. Er wolle einen Asylantrag stellen. Die Taliban hätten seinen Bruder umgebracht und deswegen hätte auch er Angst. Der Beschwerdeführer wurde am 9.8.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, in Parachinar herrsche Krieg und sei sein Bruder ums Leben gekommen. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Er habe Angst um sein Leben.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.1.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei gesund und sei psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei pakistanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er habe keine Schule besucht und habe in der Landwirtschaft als Traktorfahrer gearbeitet. Die Landwirtschaft gehöre seinem Vater, der die Landwirtschaft auch heute noch bewirtschafte. Er habe im Haus seiner Eltern gewohnt. Die finanzielle Situation sei gut gewesen. In dem Haus hätten auch noch seine fünf Brüder gewohnt. Er habe via Telefon Kontakt mit seiner Familie, es gehe ihr mittelmäßig. Die Familie lebe noch in dem Dorf in deren Haus. Der Vater würde für den Unterhalt sorgen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten seinen Bruder getötet und danach auch ihn verfolgt. Die Taliban seien Sunniten und die Schiiten werden deswegen verfolgt. Er habe auch einen Drohbrief erhalten. Im Brief sei gestanden, dass die Taliban den Beschwerdeführer fangen würden und ihn danach umbringen würden. Den Drohbrief hätte er der Polizei gegeben aber diese hätte nichts unternommen. Den Drohbrief habe er 2014 erhalten. Nach Erhalt des Drohbriefes hätte er mit dem Vater gesprochen und dieser hätte ihm geraten den Brief der Polizei zu geben. Das hätte der Beschwerdeführer auch gemacht. Dann hätte er große Angst gehabt, sei aber zu Hause geblieben und hätte weitergearbeitet. Seine Eltern hätten Sorgen wegen des Vorfalles gehabt. Sie hätten Angst, dass die Taliban den Beschwerdeführer umbringen würden. Die Taliban hätten seinen Bruder umgebracht, da dieser wollten, dass er für sie arbeite. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum er einen Brief erhalten hätte. Sein Vater hätte mit den Taliban gesprochen und ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht für sie arbeiten werde. Wegen dieses Briefes hätte er die Heimat verlassen. Er habe nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Einstellung gehabt. In Pakistan sei die Situation für Schiiten aber generell schwierig. Er persönlich hätte aber keine Probleme gehabt. Seine jüngeren Brüder seien aber von der sunnitischen Bevölkerung geschlagen und beschimpft worden. Außerhalb dieser Sache hätte es keine Probleme gegeben. Er fürchte sich vor den Taliban. Er sei mit den Feststellungen zur Situation in Pakistan vollinhaltlich einverstanden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsangehöriger und Schiit und Paschtune. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er halte sich seit Anfang August 2015 in Österreich auf. Er habe keine familiären Beziehungen zu Österreich. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Grundversorgung. Er spreche kein Deutsch. Seine Familie würde sich in Pakistan befinden. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den angegebenen Fluchtgründen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch habe der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Anhaltspunkte vorgebracht, die im Falle seiner Abschiebung nach Pakistan einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten würden.

Mit Schriftsatz vom 6.9.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer komme aus einer schiitischen Familie. Der Beschwerdeführer hätte aus seinem Heimatland fliehen müssen, da er von den Taliban verfolgt werde, welche ihn, wie seinen Bruder zuvor, aufforderten für sie zu kämpfen und ihm auch einen Drohbrief zukommen ließen. Der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, er habe somit um Schutz in seinem Heimatstaat angesucht. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban ermordet worden. Dem Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das Land erst ein Jahr nach dem Drohbrief erhalten, ist entgegenzuhalten, dass dieser nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe seine Heimat zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme beim BFA ausführlich und in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, so wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen, weiter am Verfahren mitzuwirken. Die belangte Behörde habe es unterlassen auf das konkrete individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der angeführten Judikatur hätte das BFA zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben habe. Die Behörde hätte nicht ausreichend nachgefragt. Bezüglich des Antrages auf subsidiären Schutz werde angegeben, dass die Situation in Pakistan derzeit so sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung ausgesetzt sei. Die Beschwerde zitierte außerdem einen Bericht der BBC vom 23.6.2017, wonach in Parachinar und Quetta 25 bzw. 13 Menschen nach Bombenanschlägen gestorben seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, bekennt sich zum schiitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und Urdu und hat in Pakistan in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat mit seinen Eltern Kontakt. Seine Familie lebt immer noch im Heimatdorf im elterlichen Haus. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch, hat keine sozialen Kontakte in Österreich und befindet sich in Grundversorgung ist nicht gerichtlich vorbestraft. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu Österreichern. Der Beschwerdeführer ist illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Auf die in dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten umfassenden Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan wird seitens des erkennenden Gerichtes verwiesen. Festgehalten wird, dass die Situation in Pakistan seit der Entscheidung der belangten Behörde unverändert geblieben ist und die Länderberichte daher eine ausreichende Aktualität aufweisen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

In Ermangelung der Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Dass der Beschwerdeführer sich zum schiitischen Islam bekennt und der Volksgruppe der Paschtunen angehört ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung bzw. vor dem BFA.

Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den während des Verfahrens gleichgebliebenen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, ergibt sich einerseits aus der unwidersprochenen Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Bestätigungen über den Besuch oder die Absolvierung von Deutschkursen vorlegte.

Die Feststellungen zur Einreise, zum bisherigen Aufenthalt und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den dort getätigten Angaben und Vorlagen. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zur Leistungsbeziehung aus der Grundversorgung, ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichts eingesehenen Datenregistern von österreichischen Behörden.

2.2 Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:

Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zum ersten nur vermutete, warum die Taliban den Beschwerdeführer in einem Drohbrief bedrohten (vgl. AS 43: "F: Warum glauben Sie, haben die Taliban gerade Ihnen einen Drohbrief geschrieben? Sie waren ein einfacher Arbeiter." - "A: Die Taliban haben meinen Bruder getötet, weil sie wollten, dass er für sie arbeitet. Ich weiß aber nicht warum sie mir einen Brief geschrieben haben. Sie brauchen aber immer Leute, die für sie arbeiten."). Der belangten Behörde ist bereits beizutreten, dass der Beschwerdeführer überhaupt nichts genaueres über den Inhalt des Briefes angeben konnte, was aber naheliegend gewesen wäre, würde der Brief tatsächlich existieren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der ja aufgrund des Drohbriefes Pakistan verlassen habe, keinerlei genauere Angaben zu dem fluchtauslösenden Schreiben geben konnte (AS 114). Der belangten Behörde ist aber auch zuzustimmen, dass es unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer zwar einen Drohbrief erhalten habe, der ihn in zwar zur Flucht veranlasst habe, jedoch erst ein Jahr später ausreiste (AS 115). Der belangten Behörde ist diesbezüglich beizupflichten, dass die sofortige Flucht die einzig denkbare Handlung gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer aber offenbar ein Jahr mit seiner Flucht zugewartet hat und während dieser Zeit ohne weiters arbeiten konnte, lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers im hohen Maße unglaubwürdig erscheinen. Dieser Feststellung tritt auch die Beschwerde nicht entgegen. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer hätte erst Geld zusammensuchen müssen, so ist dem zu erwidern, dass dies aber nicht erklärt, warum der Beschwerdeführer offenbar weiterhin an seinem Wohnort, wo er jederzeit auffindbar gewesen wäre, weiterarbeitete und sich nicht einmal versteckt hielt oder in Pakistan eine andere Zuflucht aufgesucht hätte.

Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass seine Familie immer noch offenbar ungestört in seinem Heimatdorf leben würde (AS 42). Nun ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum zwar der Beschwerdeführer vor der angeblichen Bedrohung durch die Taliban habe fliehen müssen, seine Familie weiterhin ohne eine Bedrohungssituation weiterhin in Pakistan leben kann. Würde es die direkte Bedrohung seitens der Taliban geben, so wäre es naheliegend, dass auch die Familie des Beschwerdeführers Drohungen ausgesetzt ist.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zweifelsfrei fest, dass eine Bedrohung seitens der Taliban nie stattgefunden hat und der Beschwerdeführer vielmehr aus wirtschaftlichen Motiven nach Österreich gekommen ist.

2.3 Zu den getroffenen Länderfeststellungen:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren. Dass sich insbesondere die Situation in der FATA stetig verbessert zeigt der Umstand, dass auch hier die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt.

Zu den getroffenen Feststellungen zur Situation von Schiiten wird festgehalten, dass in Pakistan keine diskriminierenden Gesetze existieren und dass die pakistanischen Sicherheitskräfte versuchen, Schiiten bzw. deren religiöse Betätigung explizit zu schützen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass religiöse Feste bzw. Prozessionen von Schiiten durch Sicherheitskräfte bewacht werden und dass die Bewegungsfreiheit von Personen, die interreligiöse Ressentiments schüren, eingeschränkt wird, damit diese die Feste nicht stören.

Die seitens der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gericht als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Substantiiertes Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurde überhaupt nicht erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0435). Wie oben beweiswürdigend festgestellt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Private nicht glaubhaft darlegen und schließt sich das erkennende Gericht der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung an.

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verfolgung seitens des pakistanischen Staates nicht und ist eine solche auch nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens Dritter nicht glaubhaft machen. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerde erstmals vorbringt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit Verfolgung ausgesetzt, wird zunächst festgehalten, dass die Beschwerde ausdrücklich selbst festhält, dass er persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist (AS 44). Es gäbe in der Region Angriffe und Vorfälle, die ein Problem darstellen würden und seien seine Brüder von Sunniten geschlagen worden. Damit wird jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dargestellt.

In Hinblick auf die schiitische Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der hier getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass die Zahl der Schiiten in Pakistan zwischen 15 und 25% ausmachen. In vielen urbanen Zentren des Landes, darunter Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha gibt es große schiitische Gemeinschaften. Die Schiiten sind in ganz Pakistan verteilt, allerdings gibt es keine Provinz, in der die Schiiten in der Mehrheit sind. Landesweit sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und leben im Alltag ohne Probleme Seite an Seite. Es kommt zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit immer wieder zu Gewaltakten, wovon jedoch überwiegend die Provinz Belutschistan und Khyber Pakthunkhwa betroffen sind. Die Angriffe richten sich ua. auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten und fanden maßgeblich im Nordwesten des Landes sowie in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Es kommt immer wieder zu verheerenden Bombenanschlägen, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand, nur weil er Schiite ist, sofort Verfolgung zu befürchten hat. Dagegen spricht bereits, dass – wie oben ausgeführt – sich der Alltag zwischen Sunniten und Schiiten weitgehend unproblematisch gestaltet, es keine diskriminierenden Gesetze gegenüber Schiiten gibt und Schiiten in allen staatlichen Institutionen vertreten sind. Darüber hinaus unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen seine schiitische Minderheiten zu schützen und sind die Sicherheitsbehörden auch schutzfähig und schutzwillig. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass im Jahr 2016 zum dritten Mal in Folge ein Abwärtstrend bei sektiererisch motivierter Gewalt verzeichnet werden konnte. Ebenso spricht gegen eine Gruppenverfolgung, dass Sicherheitskräfte schiitische Prozessionen oder Feierlichkeiten verstärkt schützen. Dem Argument, dass es trotzdem zu Anschlägen kommt ist entgegenzuhalten, dass kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor Terroranschlägen bieten kann, was die jüngsten Anschläge in Deutschland, Frankreich oder den Vereinigten Staaten zeigen. Es kann seitens des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden, dass in Pakistan Schiiten, nur aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Schiiten handelt, Verfolgung ausgesetzt ist. An dieser Einschätzung können auch nicht die letzten Anschläge in Parachinar rütteln und ist eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit nicht erkennbar.

3.2 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit Folgendes:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. So werden erste Schulungsmaßnahmen für Polizeikräfte veranstaltet, um eine Sensibilisierung der Menschenrechtsthematik zu erreichen. Darüber hinaus werden in Pakistan gerade die Gerichte gestärkt, indem zB regelmäßig neue Richter aufgenommen werden, um die chronische Überbelastung der Gerichte zu lindern. Die pakistanische Regierung ergreift somit auch aktiv Maßnahmen, die eine Verbesserung der Menschenrechtssituation herbeiführen sollen.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise für seine ausreichende Existenz sorgen konnte.

Wie bereits oben angeführt verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und hat bereits in der Landwirtschaft in Pakistan gearbeitet. Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit der Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen wie zB der NGO WELDO oder beim Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. die in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt Wert gelegt wird und daher davon auszugehen ist, dass er durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG und wurde eine solche auch nicht behauptet, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Famil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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