TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 L525 2173014-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L525 2173014-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.8.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 17.8.2017 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2012 sei sein Vater von drei unbekannten Personen ermordet, es sei Anzeige erstattet und die drei Täter seien eingesperrt worden. Als diese freigekommen seien, hätten sie den Beschwerdeführer und seinen Bruder attackiert und sei der Beschwerdeführer dabei verletzt worden. Die Polizei hätte dann zwei andere Brüder verdächtigt, welche dann eingesperrt, aber freigelassen worden seien, als man später die richtigen Täter eingesperrt habe. Sie seien von diesen zwei Brüdern ebenfalls bedroht worden und hätten diese gesagt, sie seien wegen "uns" (offenbar gemeint: wegen des Beschwerdeführers und dessen Bruder) eingesperrt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in eine andere Stadt geflüchtet und ein Freund hätte dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, das Land zu verlassen, da sein Leben dort nicht sicher sei. Der Beschwerdeführer sei auch wegen seiner islamischen Unterströmung verfolgt worden. Er habe damit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Weitere Gründe einer Asylantragstellung habe er nicht. Bei einer Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.9.2017 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Befragt, gab dieser u. a. an, er sei gesund und verstehe den Dolmetsch. Er spreche die Sprachen Urdu, Punjabi und ein bisschen Englisch, Deutsch könne er nicht. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Punjabi an und sei moslemisch schiitischen Glaubens. Zudem sei er ledig und habe keine Kinder. Im Herkunftsland sei seine Familie (Mutter, ein Bruder, vier Schwestern, fünf Onkel und drei Tanten) aufhältig. Er sei zehn Jahre in die Schule gegangen und habe danach fünf oder sechs Monate als Verkäufer in einem Geschäft mitgearbeitet. Nach dem Tod seines Vaters hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt, seine Mutter habe sich von anderen Leuten Geld ausgeborgt. Er habe Österreich als sein Zielland ausgesucht, er habe gehört, Österreich sei sehr behilflich bei der Asylantragstellung. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen und habe auch nie aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer die bei der Erstbefragung getätigten Aussagen und fügte diesen hinzu, es gäbe in XXXX auch manchmal Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Es könne sein, dass ihn die Sunniten z. B. als Geisel nehmen wollen. Nachgefragt, warum er denke, dass man genau ihn wegen seiner Glaubensrichtung als Geisel nehmen könne, gab dieser an, das könne jedem passieren. Zur Frage nach der Gerichtsverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, die Tat (der Mord an seinem Vater) sei 2012 mit den richtigen Tätern verhandelt worden, warum die Täter aber auf Kaution freigelassen worden seien, wisse er nicht. Die Verhandlung habe im Bezirksgericht in XXXX stattgefunden. Er sei nicht anwesend gewesen, aber sein Bruder. Er habe den Mord in XXXX , XXXX , nicht gesehen und erinnere sich nicht, wann genau sein Vater ermordet worden sei. Von den Tätern (welche gegen Kaution freigelassen worden seien) sei der Beschwerdeführer im Juli oder August 2013 attackiert worden, seither nicht mehr. Die Täter seien Anfang 2014 aus der Haft entlassen worden, nachdem diese Ende 2012 inhaftiert worden seien. Auf Vorhalt, wenn die Täter Ende 2012 in Haft gekommen und Anfang 2014 schon wieder freigekommen seien, hätten diese kaum wegen Mordes verurteilt und der Beschwerdeführer hätte auch nicht im Juli oder August 2013 von den Tätern attackiert werden können, entgegnete der Beschwerdeführer: "Eigentlich wurde ich von den Brüdern der Täter attackiert." Nachgefragt, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei völlig unverletzt geblieben bei dieser Attacke und es gäbe seither auch keine Übergriffe mehr. Er habe nicht versucht, sich wegen seiner Probleme (Drohungen bzw. Übergriffe, Angst wegen der Religion) unter den Schutz der staatlichen Behörden zu stellen. Sein Bruder befinde sich in XXXX . Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zur Antwort, sein Bruder habe bei der Gerichtsverhandlung ausgesagt und sei nicht bedroht worden und habe es auch keine Übergriffe gegen diesen gegeben. Er habe sämtliche Gründe geschildert, warum er sein Heimatland verlassen habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor diesen Leuten. In Österreich habe er niemand, keine Verwandten. Er wohne mit niemand in Österreich zusammen, sondern in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung. Er habe keine privaten Interessen in Österreich, sei in keinem Verein tätig, besuche weder Kurse noch mache er eine Ausbildung und sei auch nicht berufstätig. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Grundversorgung. Er wolle hier arbeiten. Die Fragen, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe und ob ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, seine Probleme vollständig und ausführlich zu schildern wie er das gewollt habe, beantwortete er mit ja. Er sei hier glücklich und wolle hier bleiben. Auf die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderquellen verzichte er.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.9.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender unbedenklicher Identitätsdokumente nicht feststehe. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und sei gesund. Er sei pakistanischer Staatsbürger und würde sich zum moslemisch schiitischen Glauben bekennen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den vorgebrachten Fluchtgründen aus, bei genauer Betrachtung stelle sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als eine völlig unglaubwürdige, ohnehin widersprüchliche und nicht den Tatsachen entsprechende, konstruierte Fluchtgeschichte dar und habe dieser Pakistan in Wahrheit aus anderen Beweggründen verlassen. So habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK in keinster Weise glaubhaft machen können. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr ergeben und verfüge er zudem über ausreichende Ressourcen, um in Pakistan wieder Fuß zu fassen. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß § 3 AsylG noch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt werden können. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung in Pakistan einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK ausgesetzt wäre, habe nicht festgestellt werden können. Ebenso drohe keine Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts oder hätten außergewöhnliche Umstände, die die Gewährung von subsidiärem Schutz indizieren würden, festgestellt werden können. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe nicht festgestellt werden können.

Mit Schriftsatz vom 28.9.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte im Wesentlichen aus, er habe bei seiner Befragung und den Einvernahmen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und wenn nachgefragt, konkrete Antworten gegeben, wie weit er aber bei einzelnen Fragen oder auch bei der freien Erzählung ins Detail gehen müsse, könne er nicht wissen, da er die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht kenne. So habe er von seinen Erlebnissen und Fluchtgründen berichtet, soweit ihm das wichtig erschienen sei. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er jederzeit bereit, detailliertere Antworten zu geben. Zudem wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe – dass ihm Verfolgung durch Dritte (durch die angeblichen Mörder seines Vaters) und Verfolgung durch die Sunniten (aufgrund seines schiitischen Glaubens) drohe und monierte, dass aus den der Entscheidungsfindung herangezogenen Länderberichten hervorgehe, dass die Polizei und der gesamte Sicherheitsapparat aufgrund der weit verbreiteten Korruption nicht in der Lage seien, wirksamen Schutz zu gewährleisten. In der Folge sei der Staat nicht fähig, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen.

Am 11.10.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er bekennt sich zum schiitischen Islam. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Er ist gesund und hat in Pakistan zehn Jahre die Schule besucht. Danach hat er fünf oder sechs Monate als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Urdu, Punjabi und ein bisschen Englisch. Zudem ist er ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsland ist nach wie vor seine Familie (Mutter, ein Bruder, vier Schwestern, fünf Onkel und drei Tanten) aufhältig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und befindet sich seit spätestens 16.8.2017 in Österreich. In Österreich hat er keine Verwandten. Er wohnt mit niemand in Österreich zusammen. Er hat keine privaten Interessen in Österreich, ist weder in einem Verein tätig noch besucht dieser Kurse oder macht er eine Ausbildung. Er ist nicht berufstätig. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung. Er hat keine Deutschkenntnisse und ist nicht vorbestraft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Auf die in dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten umfassenden Länderfeststellungen vom 22.3.2017 (letztmalig ergänzt am 2.8.2017) zur Situation in Pakistan wird seitens des erkennenden Gerichtes verwiesen. Festgehalten wird, dass die Situation in Pakistan seit der Entscheidung der belangten Behörde unverändert geblieben ist und die Länderberichte daher eine ausreichende Aktualität aufweisen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Beschwerde bestreitet weder die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers noch die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist bzw. dass er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Informationen aus den einschlägigen Datenbanken.

2.2. Zu den Fluchtgründen:

Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen sind, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen auch für das erkennende Gericht nicht den Tatsachen entsprechen und überdies widersprüchlich sind. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Angst vor Verfolgung seitens privater Dritter (durch die angeblichen Mörder seines Vaters) und seitens des pakistanischen Staates aufgrund seines schiitischen Glaubens (durch die Sunniten). Konkret führte der Beschwerdeführer aus: "Im Jahr 2012 wurde mein Vater von drei unbekannten Personen ermordet. Wir erstellten eine Anzeige. Die drei Täter wurden eingesperrt. Als sie freikamen, attackierten sie mich und meinen Bruder. Wir wurden auch geschlagen, dabei wurden wir verletzt. Die Polizei hat zwei andere Brüder verdächtigt. Sie wurden dann eingesperrt, aber als später die richtigen Täter eingesperrt wurden, wurden die zwei Beschuldigten frei gelassen. Wir wurden ebenfalls von diesen zwei Brüdern bedroht. Sie haben gesagt, dass sie wegen uns eingesperrt wurden. Mein Bruder ist in Pakistan in eine andere Stadt geflüchtet. Ein Freund von mir hat mir vorgeschlagen, dass ich das Land verlassen soll, da mein Leben dort nicht sicher ist. Ich werde auch wegen meiner islamischen Unterströmung verfolgt. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung" (vgl. AS 9). Das erkennende Gericht teilt vor allem auch die Ansicht der belangten Behörde, als der Beschwerdeführer bei genauer Betrachtung sein Vorbringen im Zuge der Einvernahme völlig unglaubwürdig darstellte, indem er insbesondere angab, die Mordverdächtigen seien gegen Kaution freigekommen, wenn man dazu bedenke, dass in Pakistan auf Verbrechen wie Mord die Todesstrafe steht (vgl. dazu AS 133ff). Schlüssig argumentierte die belangte Behörde darüber hinaus, dass, selbst wenn man dieser Behauptung Glauben schenken würde, eine Bedrohung und Attackierung des Beschwerdeführers durch diese Personen unglaubwürdig sei, da davon auszugehen ist, dass diese Personen sofort wieder in Haft genommen worden wären (vgl. AS 186). Zudem stellte der Beschwerdeführer seine Angaben ohnehin auch widersprüchlich dar, was der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte zusätzlich entgegensteht:

So sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme nach genauerem Nachfragen vor dem BFA aus, die Verdächtigen seien Ende 2012 inhaftiert und Anfang 2014 wieder frei gelassen worden, die Übergriffe auf seine Person jedoch im Juli oder August 2013 geschehen (vgl. AS 64). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs, änderte der Beschwerdeführer sofort seine Aussage und gab zu Protokoll:

"Eigentlich wurde ich von Brüdern der Täter attackiert." Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer vor, es sei bei diesem einen Angriff geblieben und er sei dabei völlig unverletzt geblieben (vgl. wiederum AS 64 und im Gegensatz dazu AS 9). Hierzu ist auszuführen, dass es für die Glaubwürdigkeit unumgänglich ist, dass der Asylwerber gleichbleibende und wahrscheinliche Angaben macht, was gemäß o. a. Darstellung nicht geschehen ist. Genau das wäre aber von einem Schutzsuchenden zu erwarten gewesen, der tatsächlich eine konkrete Bedrohungssituation erlebt hätte. Zur Unglaubwürdigkeit trägt weiter bei, dass der Beschwerdeführer weder den Mord gesehen hat noch bei der Gerichtsverhandlung anwesend war, um dort als Zeuge auszusagen (vgl. AS 73). Im Gegensatz dazu hat sein Bruder bei der Gerichtsverhandlung ausgesagt und trotzdem wurde dieser nie bedroht und hält sich dieser auch heute noch im Heimatstaat auf (vgl. AS 76). Zur behaupteten Furcht vor Verfolgung durch die Sunniten ist anzumerken, dass auch diesbezüglich den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen ist, als es sich dabei um Beeinträchtigungen handelt, die objektiv nicht nachvollziehbar sind, zumal hier die Voraussetzung der erheblichen Intensität – die behauptete Verfolgung betreffend – nicht gegeben ist, untermauert durch jene Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme, er habe nie aufgrund seines Religionsbekenntnisses Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt (vgl. AS 63), auch wenn er in der Beschwerde das Gegenteil behauptet. Eine wohlbegründete Furcht konnte der Beschwerdeführer demnach nicht glaubhaft machen – weder aufgrund einer Verfolgung durch die angeblichen Mörder seines Vaters noch aufgrund einer Verfolgung durch die Sunniten, da der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht hat, diesen aber im Asylverfahren dennoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht bzw. die Beweislast trifft. Der Einwand in der Beschwerde vermag dem Beschwerdeführer auch aus o. a. Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen, indem dieser vorgibt, im Falle vom Ausbleiben asylrelevanter Antworten jederzeit bereit gewesen zu sein, detaillierter zu antworten, gestaltete sich die Befragung der belangten Behörde für das erkennende Gericht als offen und wurde der Beschwerdeführer ausreichend angeleitet, seine Fluchtgründe darzulegen. Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung der belangten Behörde auch in keiner Weise näher entgegen, als diese die Fluchtgründe lediglich wiederholte.

Aufgrund der seitens der belangten Behörde aufgezeigten Beweiswürdigung in Zusammenschau mit dem sonstigen Ermittlungsverfahren kommt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass es sich beim Vorbringen um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt und der Beschwerdeführer Pakistan in Wahrheit aus anderen Beweggründen verlassen hat (vgl. AS 74, wo der Beschwerdeführer angibt, er habe keine privaten Interessen in Österreich, er wolle hier arbeiten und AS 75, wo dieser zu seiner Vorstellung über die Zukunft in Österreich ausführt, er sei hier glücklich und wolle hier bleiben), dies auch gerade deswegen, als der Aussage des Beschwerdeführers hierbei eine wesentliche Bedeutung zukommt und kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidendes Vorbringen zu erstatten, wohl ungenützt vorübergehen lassen würde.

2.3. Zu den getroffenen Länderfeststellungen:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt, ersichtlich ist, dass der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren. Dass sich insbesondere die Situation in der Region Punjab und Islamabad stetig verbessert, zeigt der Umstand, dass auch hier die Terroranschläge zurückgegangen sind und laut Experten Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans ist. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gericht als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Einwände, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwendet worden wären, wurden nicht erstattet, sondern bestreitet die Beschwerde die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nur völlig unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, den übermittelten Länderberichten entgegenzutreten, sondern verzichtete dieser darauf (vgl. AS 75).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte – weder durch Dritte (die angeblichen Mörder seines Vaters) noch durch den pakistanischen Staat (die sunnitischen Moslem). Die Beschwerde legt in keiner Weise substantiiert dar, in wie fern dem Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan droht, sondern beschränkt sich darauf, einerseits die bereits vor dem BFA ausgeführten Angaben zu den Fluchtgründen zu wiederholen und andererseits, allgemeine Feststellungen zu den herangezogenen Länderfeststellungen zu treffen. Damit wird der – seitens des erkennenden Gerichts als schlüssig befundener Beweiswürdigung durch die belangte Behörde – nicht substantiiert entgegengetreten.

3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005 lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit Folgendes:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann, der bereits in Pakistan gearbeitet hat. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann. So werden erste Schulungsmaßnahmen für Polizeikräfte veranstaltet, um eine Sensibilisierung der Menschenrechtsthematik zu erreichen. Darüber hinaus werden in Pakistan gerade die Gerichte gestärkt, indem zB regelmäßig neue Richter aufgenommen werden, um die chronische Überbelastung der Gerichte zu lindern. Die pakistanische Regierung ergreift somit auch aktiv Maßnahmen, die eine Verbesserung der Menschenrechtssituation herbeiführen sollen.

Wie bereits oben angeführt verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, er verfügt über Schulbildung und hat bereits in Pakistan gearbeitet. Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit der Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen wie zB der NGO WELDO oder beim Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. die in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt Wert gelegt wird und daher davon auszugehen ist, dass er durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet. Die Beschwerde tritt den Ausführungen der belangten Behörde, eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz sei nicht angezeigt, auch nicht entgegen.

3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

[ ]

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

[ ]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

[ ]"

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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