TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 L508 1422423-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

L508 1422423-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch den Migranntinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im Juli 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 16.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes vor: " Ich bin Anhänger der Q-Liga. Diesmal hat aber die PPP Partei die Wahlen gewonnen. Wegen meiner Aktivität bei der Q-Liga drohten mir die PPP Leute mit dem Umbringen. Das ereignete sich vor 2 Monaten. 1 Tag vor der Drohung waren die PPP Leute mit Schlagstöcken bei mir zu Hause, haben mich aber nicht gefunden. Die Wahlen waren vor ca. 1 Jahr. Wegen dieser Drohungen habe ich aus Angst Pakistan verlassen."

Vor einem Organwalter der belangten Behörde begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen der freien Rede wie folgt:

"Ich habe bei XXXX, der auch ein MLA ist, gearbeitet. Er gehört der PML (Q) an. Das ist die Partei des Musharraf. Ich habe für Ihn gearbeitet und auch bei den Parteiveranstaltungen mitgeholfen, so wie er es mir sagte. In meinem Gebiet hat es eine Wahlwiederholung gegeben. Das war Ende September 2010. Mein Chef, der XXXX hat die Wahl verloren und der Kandidat der PPP hat die Wahl gewonnen. Nach der Wahl, die Leute der PPP waren betrunken, begannen diese mit mir zu streiten. Ich war bei der Polizei. Die haben keine Anzeige entgegen genommen und wollten nichts machen. Ich war einmal zu Hause und habe geschlafen. Die Leute der PPP sind gekommen und haben mit Schlagstöcken das Haustor zertrümmert. Meine Mutter ließ mich dann nicht aus dem Haus gehen. Das geschah dann noch einmal und deshalb habe ich Pakistan verlassen. Ich habe wegen meiner Hilflosigkeit bei dem XXXX gearbeitet. Dort war ich dann geschützt. (Warum?) Mein Schwager, der Bruder meiner Frau, der hat zwei Leute umgebracht. Meine Onkel mütterlicherseits, die haben drei Leute umgebracht. Einer der getöteten Personen war ein Parlamentsabgeordneter der PPP. Alle Täter (Onkel und Schwager) sind im Gefängnis. Meine Schwiegereltern sind schon gestorben. Die Angehörigen der von meinem Schwager umgebrachten Personen, wollten mich umbringen. Darum habe ich beim dem MLA gearbeitet und da war ich dann auch geschützt."

3. Mit Bescheid vom 12.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2012, Zl. E10 422.423-1/2011/13E gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer selbst bei Glaubhaftunterstellung seines Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde und folglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.11.2012 in Rechtskraft.

5. Am 19.09.2014 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 20.9.2014 einer Erstbefragung "Folgeantrag" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er sei von Juni 2013 bis 20.08.2014 nach Pakistan zurückgekehrt. Ende Juli 2014 hätte es einen Angriff auf den Beschwerdeführer von den Mitgliedern der politischen Partei PMLN gegeben. Diese hätten ihn auch damals verfolgt. Bei diesem Angriff hätten sie ihn umbringen wollen, hätten aber seinen Bruder verletzt, welcher auch verstarb. Auch seine Mutter sei dabei schwer verletzt worden. Der Grund sei gewesen, dass er für eine andere politische Partei tätig gewesen sei. Er sei der Privatchauffeur eines Politikers gewesen. In weiterer Folge sei er auch ständig verfolgt worden.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.8.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte politische Gründe. Diese halte er aufrecht. Er wäre zurück nach Pakistan gereist und hätte versucht in Pakistan zu leben, doch hätte er wieder Probleme gehabt. 2012 sei er in Pakistan gewesen. Im September 2014 sei er nach Österreich zurückgekommen. Im September oder Oktober 2012 seien die Leute von seinen Gegnern gekommen und hätten diese das Feuer eröffnet. Sein Onkel sei schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei am gleichen Tag nach Karachi geflüchtet und sei er dort einen Monat aufhältig gewesen, dann sei er schlepperunterstützt ausgereist. Er habe auch Kontakt mit seinem Bruder gehabt und habe dieser ihm mitgeteilt, dass die Leute erneut zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn gesucht hätten. Er habe dann entschieden nach Österreich zu kommen. Die Leute der PPP würden ihn verfolgen und würde ihn auch die Polizei suchen. Er sei Mitglied der PMLN gewesen und sei dort Chauffeur von einem Abgeordneten gewesen. Die Auseinandersetzung sei 2010 geschehen. Befragt zu seiner Integration in Österreich gab der BF an, dass er mit seiner Freundin zusammenleben würde. Er habe die Deutschprüfung A2 bestanden, jedoch bekomme er das Zeugnis erst nächste Woche. Ein Zeugnis über die Absolvierung eines Sprachkurses findet sich nicht im Akt. Eine Berufstätigkeit wurde nicht vorgebracht.

6. Mit Bescheid vom 20.1.2017 wies das BFA den Antrag vom 19.9.2014 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.).

7. Mit Schriftsatz vom 18.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zeitglich die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 20.1.2017 aus.

8. Mit Bescheid des BFA vom 9.6.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.4.2017 abgewiesen. Das BFA führte im Wesentlichen begründend aus, der Beschwerdeführer sei an seiner Wohnadresse nicht auffindbar gewesen, weswegen die Hinterlegung im Akt am 2.2.2017 rechtsrichtig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Zustellung nicht an seiner Wohnadresse anwesend gewesen.

9. Eine gegen den Bescheid vom 20.1.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2017, GZ L525 1422423-2/21E zurückgewiesen und wurde der Bescheid vom 9.6.2017 ersatzlos behoben und die dagegen erhobene Beschwerde vom 8.7.2017 zurückgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der fehlenden Prozessvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung gem. § 28 Abs 1 VwGVG, nämlich die Erlassung eines gültigen Bescheides sowie der mangelnden rechtswirksamen Zustellung.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017 wies das BFA den Antrag vom 19.9.2014 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht maßgeblich geändert. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG)" bestehe kein Anlass, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein Privat- und Familienleben in Österreich, der Eingriff in sein Familien- und Privatleben sei jedoch gesetzlich vorgesehen und im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch als verhältnismäßig anzusehen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Daher komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.

Der Bescheid wurde dem BF nunmehr rechtskonform zugestellt.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.

12. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Geltend gemacht werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.

12.1. In der Beschwerde wird zunächst das nunmehrige Vorbringen wiederholt. Behauptet wird, dass bei tatsächlicher Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderung, dass BFA angesichts der eigenen Länderberichte, der Situation in Pakistan und der persönlichen Situation des BF, zu dem Schluss kommen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt gegeben sei. Kritisiert wurde, dass seitens des BFA keinerlei Recherchen zu den Fluchtgründen getätigt worden seien. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass das Vorbringen glaubwürdig sei, da es darin unter anderem heiße, dass Polizeibeamte Menschenrechtsverletzungen begehen würden oder sich von politischen Interessen beeinflussen ließen und auch Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen verübt werden würden. Auch hätte sich die Lage für ihn in seinem Heimatland verschlechtert und sei die persönliche Situation des BF eine völlig andere, da er keine relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr habe. Die Beweiswürdigung des BFA sei widersprüchlich und mangelhaft. Ferner bestünde sie aus Textbausteinen und sei das Verfahren mangelhaft. Zudem würden auch wesentliche Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich vorliegen. Der BF habe mittlerweile eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, welche freizügigkeitsberechtigt ist, weil sie ihr Recht auf Personenfreizügigkeit als EU-Bürgerin nutze und in Italien erwerbstätig gewesen sei. Der BF habe daher schon aus diesem Grund ein EU-rechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, da eine Abschiebung den Rechten seiner Ehegattin als EU-Bürgerin widersprechen würde. Außerdem spräche der BF schon ausreichend Deutsch um sich im Alltag zu verständigen und sei er selbsterhaltungsfähig. Desweiteren habe er umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Er würde sehr gut Deutsch sprechen und habe sich in Österreich gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich.

12.2. Abschließend werden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid des BFA aufheben, dem BF antragsgemäß einen internationalen Schutz, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu die Abschiebung bzw. Zurückweisung nach Pakistan für immer als unzulässig erkennen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Pakistan befasst; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; in eventu den Akt an das BFA zur neuerlichen Entscheidung verweisen.

12.3. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 17.22.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. Dieser wurde gem. § 17 BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

15. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom Asylgerichtshofes vom 29.10.2012, Zl. E10 422.423-1/2011/13E hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf.

Am 19.09.2014 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 07.11.2012 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses vom 29.10.2012 an den BF) eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle zwei Anträge wurden abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im ersten und zweiten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine glaubwürdigen neuen Gründe vorgebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückgekehrt ist.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Pakistan. Der BF hat am 11.01.2017 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und lebt er mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Ansonsten verfügt er in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er verfügt aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich über gewisse Deutschkenntnisse, jedoch kann nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs absolviert hat. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

II.1.2. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zitierten, seitens des BFA getroffenen Feststellungen an.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

II.2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.

Die Angaben zu den Asylverfahren und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF nach Pakistan zurückkehrt ist, ergibt sich daraus, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit beigemessen wird.

Die Feststellungen zu seinem Familienleben ergeben sich aus seinen Angaben und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

II.2.2.2. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz keine glaubwürdigen neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei grundsätzlich nur auf jene bereits im Erstverfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung als auch aus seinen Angaben vor dem Bundesamt.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wäre, brachte der BF nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylantrages nunmehr angibt, dass er Österreich freiwillig verlassen habe und nach Pakistan zurückgekehrt sei und er während seines Aufenthaltes in Pakistan von den Mitgliedern der gegnerischen Partei verfolgt worden sei, so kann diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden; dies aus nachstehenden Gründen: Im Rahmen der Erstbefragung am 19.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juni 2013 Österreich verlassen habe und nach Pakistan zurückgekehrt sei. Dort sei er dann bis August 2014 geblieben und am 19.09.2014 sei er in Österreich angekommen. Von Juli 2013 bis 20.08.2014 sei er in Pakistan gewesen. Dem widersprechend gab der BF im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 31.08.2016 an, dass er im Jahr 2012 nach Pakistan zurückgekehrt sei. Das Datum wisse er nicht mehr, es sei jedenfalls Ende 2012 oder Anfang 2013 gewesen. Schon allein dieser gravierende Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Gegebenheiten seines Aufenthaltes in Pakistan reicht aus, dieses Vorbringen für unglaubwürdig erachten zu lassen. Hinzu tritt noch, dass das Vorbringen weitere eklatante Widersprüche aufweist: Während der Beschwerdeführer nämlich im Rahmen der Erstbefragung angab, dass sich der Vorfall hinsichtlich des Übergriffs auf seine Person durch die gegnerische Partei Ende Juli 2014 ereignet habe, gab er im Rahmen der Einvernahme durch das BFA dem völlig widersprechend an, dass sich dieser Vorfall im September oder Oktober 2012 ereignete. Ein weiterer Widerspruch ist auch im Vorbringen hinsichtlich des Vorfalles zu erkennen: Gab der BF doch im Rahmen der Erstbefragung an, dass es sich bei seinen Gegnern um Mitglieder der politischen Partei "PMLN" handeln würde, führte er im Erstverfahren wie auch im Rahmen der Einvernahme durch das BFA dem entgegenstehend aus, dass er Mitglied der PMLN Partei gewesen sei und dass seine Feinde die Angehörigen der Partei "PPP" wären. Überdies erweist sich das Vorbringen als unglaubwürdig, da der BF im Rahmen der Erstbefragung angab, dass bei dem Vorfall Ende Juli 2014 sein Bruder getötet worden sei, während er im Rahmen der Einvernahme durch das BFA behauptete, dass sein Onkel bei dem Vorfall im September oder Oktober 2012 schwer verletzt worden wäre. Nach Vorhalt dieses Widerspruchs verstrickte sich der BF in weitere Widersprüche, indem er angab, dass nicht sein Bruder, sondern sein Cousin bei dem Vorfall getötet worden sei.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, Beweismittel für seine Rückkehr nach Pakistan wie auch hinsichtlich seines Vorbringen in Vorlage zu bringen; was aber zweifelsfrei bei tatsächlicher Rückkehr und tatsächlichem Zutreffen der Vorfälle (bspw. Reisebestätigungen bzw. Dokumente, Vorlage von Anzeigebestätigungen, Krankenhausbestätigungen, Totenschein udgl.) leicht möglich gewesen wäre. Insgesamt ergibt sich in einer Gesamtschau mit den sonstigen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines Asylvorbringens. In einer Gesamtschau ist jedenfalls festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr nach Pakistan sowie den im Rahmen dieser Rückkehr einhergehenden Ereignissen nicht glaubwürdig ist.

Überdies wird auch noch einmal die Unglaubwürdigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Erstverfahren in Erinnerung gerufen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch bei seinem neuen Vorbringen nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht bezüglich des sonstigen Vorbringens unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte. Letztlich weist die zweifache Asylantragstellung jedenfalls darauf hin, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, sein Asylverfahren in Österreich missbräuchlich zu verlängern, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

Ferner ist festzuhalten, dass diese neuen Sachverhaltselemente als Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. Bedrohungssituation zu werten sind, denen damals keine Asylrelevanz zugesprochen wurde bzw. im Hinblick auf eine individuelle Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation keine Glaubwürdigkeit geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren grundsätzlich nichts zu gewinnen sein.

Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, wenn diese angibt, dass die Angaben des BF grob widersprüchlich waren und daher unglaubwürdig waren. Folglich kann diesem Sachvortrag kein glaubhafter Kern unterstellt werden.

II.2.2.2.1. Was die beantragte Einholung von Sachverständigengutachten bzw. Ermittlungen vor Ort anlangt, ist auszuführen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Überdies handelt es sich bei den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Im übrigen darf in diesem Zusammenhang nochmals auf das Ergebnis der Beweiswürdigung, wonach die Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig zu qualifizieren sind, verwiesen werden.

II.2.2.3. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Dritt-)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, wobei festzuhalten ist, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen überwiegend aus dem Jahr 2015 stammen und sich in den Länderfeststellungen auch eine integrierte Kurzinformation aus dem Jahr 2016 findet.

Aufgrund des Umstandes, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 2015 datieren, hat die erkennende Richterin in aktuelle Länderberichte zu Pakistan Einsicht genommen, wie insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.03.2017, mit letzter integrierter Kurzinformation vom 02.08.2017, und ist diesbzgl. festzuhalten, dass sich aus all diesen Berichten keine aktuelle wesentliche Verschlechterung der allgemeinen Situation und der Sicherheitslage in Pakistan ergibt, weswegen es, insbesondere nach Prüfung der Situation in Pakistan anhand aktueller Berichte, auch nicht erforderlich war, dem Verfahren aktuellere Länderfeststellungen zu Grunde zu legen. Letztlich ist noch festzuhalten, dass die Aktualität der Länderfeststellungen in der Beschwerdeschrift auch nicht thematisiert wurde.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Auch wenn - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wurde dem BF auch im Rahmen der Einvernahme durch das BFA das Parteiengehör eingeräumt und ihm die Möglichkeit gegeben zu dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt Stellung zu nehmen, dies lehnte der BF aber mit den Worten "Nein, ich weiß bescheid" ab.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass er keine gegenteiligen Angaben getätigt hat.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

II.2.2.4. Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu einer Zeit eingegangen ist, zu welcher er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, er darüber hinaus über kein relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger privater und familiärer Lebensmittelpunkt in Pakistan gelegen ist, er keine Anstrengungen in beruflicher Hinsicht unternommen hat und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

II.2.2.5. Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche freizügigkeitsberechtigt sei, weil sie ihr Recht auf Personenfreizügigkeit als EU-Bürgerin nutze und in Italien erwerbstätig gewesen sei, schon aus diesem Grund ein EU-rechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich habe, ist wie folgt festzuhalten:

§ 54 Abs. 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um, die in diesem Zusammenhang näher zu betrachten ist:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL 2004/38/EG berufen kann, stellte der EuGH im Urteil vom 25.07.2008, Metock, C-127/08, fest, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen der RL 2004/38/EG berufen zu können. Vielmehr kann sich dieser Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, Sahin, C-551/07, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL 2004/38/EG berufen kann, dahingehend, dass die RL 2004/38/EG auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.

Der Beschwerdeführer ist jedoch kein Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin die sich nicht in einem Mitgliedstaat aufhält, deren Staatsbürgerschaft sie nicht besitzt, sondern ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die in Österreich wohnhaft und aufhältig ist, weswegen die Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie, auch wenn seine Ehegattin kurzzeitig in Italien beschäftigt war, keine Anwendung finden können.

II.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

II.4. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.4.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.4.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 18.10.2017, Zl. XXXX , die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA an.

II.4.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2012, Zl. E10 422.423-1/2011/13E, mit Datum 07.11.2012 in Rechtskraft erwachsen.

II.4.3.1. Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen vor allem dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann aber diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden und glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten.

Zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr nach Pakistan und der von ihm in diesem Zusammenhang geschilderten Ereignisse wird auf sämtliche Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

II.4.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erst- und Zweitverfahren, noch im nunmehrigen (Dritt-)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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