TE Bvwg Beschluss 2017/11/29 L525 2177386-1

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L525 2177386-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1087147300-151352927, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 15.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 16.9.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Bangladesch aufgrund seiner politischen Einstellung verlassen. Er sei Mitglied der BNP Partei und die Gegenpartei Shaik Sina sei an die Macht gekommen. Die Mitglieder dieser Partei hätten die Partei des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt und das Leben in Bangladesch schwer gemacht. Aus diesem Grund hätte er Bangladesch verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.10.2017 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er spreche Bengal und Urdu. Er legte im Zuge der Einvernahme eine Bestätigung über einen A2 Kurs sowie eine Anzeigebestätigung inklusive einem Haftbefehl aus Bangladesch vor bezüglich der Beteiligung seiner Gruppe an einer Schlägerei – folgend der Verhaftung die Todesstrafe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei ein normales Mitglied der BNP wie sein Vater. Er hätte Bangladesch 2015 verlassen und sei nach Österreich gekommen. Die Frage, ob er in Bangladesch in Haft oder strafrechtlich verurteilt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Die Angehörigen, die jetzt an der Macht seien, hätten das Sagen in Bangladesch, sie würden versuchen ihn und die anderen Mitglieder seiner Partei entweder in Haft zu bringen oder umzubringen. Aus diesem Grund hätte er sein Land verlassen müssen. Es hätte einmal eine Situation gegeben, in der drei bis vier Mitglieder sich getroffen hätten. Plötzlich seien acht bis zehn Mitglieder der Gegenpartei auf den Beschwerdeführer und die anderen Parteimitglieder auf sie zugekommen und hätten ihn angegriffen. Sie hätten zuvor einen verbalen Streit gehabt. Später sei die Situation eskaliert und sie hätten begonnen ihn zu schlagen. Sie hätten dann um ihr Leben rennen müssen und seien von den anderen verfolgt worden. Es habe sich um ein Handgemenge zwischen Privatpersonen gehandelt. Zum vorgelegten Haftbefehl befragt, gab der Beschwerdeführer an, dieser hätte ihm sein Vater geschickt. In der Anzeige werde der Beschwerdeführer als Täter beschuldigt. Er sei bei der Schlägerei anwesend gewesen. Aufgrund der politischen Verfolgung werde er mit dem Tod bedroht. Die Mitglieder der Awami League würden die Mitglieder der BNP unter Druck setzen, damit die BNP Mitglieder zur Awami League wechseln würden. Werde dies abgelehnt, würden die würden die Awami League Mitglieder mit dem Tod drohen und würden handgreiflich werden. Es hätte ein Zusammentreffen mit der zweiten Partei gegeben und sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer und andere Mitglieder sich der Awami League anschließen sollen. Als sie dies abgelehnt hätten, seien sie mit Schlägen bedroht worden. Im Falle der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass er umgebracht werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bengaldesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt IV. und V.).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Auch hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlägerei keine asylrelevanten Sachverhalte vorgebracht, sondern hätte er erst nach regem Nachfragen der Behörde eine Todesdrohung seitens der Mitglieder der Gegenpartei dargelegt. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine nicht unwesentliche Steigerung gegenüber der Erstbefragung vorgebracht hätte. Es möge sein, dass in der Ersteinvernahme die Fluchtgründe lediglich kurz dargestellt werden sollten, jedoch sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer differierende Angaben bezüglich der Intensität des Vorbringens gemacht hätte. So hätte der Beschwerdeführer von einer Unterdrückung und einer schwierigen Lage gesprochen, nicht von Todesdrohungen. Bezüglich der Anzeigebestätigung, welcher er vorgelegt habe, sei auszuführen, dass es sich hierbei um keineswegs ein unbedenkliches Dokument handle. So werde aus den Berichten der Staatendokumentation ersichtlich und habe es sich in bereits mehreren Verfahren gezeigt, dass echte Dokumente unwahren Inhaltes und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privaten und Firmen problemlos in Bangladesch erhältlich seien. Auch wirke es unplausibel, dass ein normales BNP Mitglied ohne jegliche Prominenz Opfer einer derart unverhältnismäßigen Strafe wie dem Tod werden solle. Zwar gäbe es Berichte über die Verfolgung von Oppositionellen, warum jedoch der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied ein Opfer werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde gehe davon aus, dass die Anzeigebestätigung in der Einvernahme lediglich aus dem Grund vorgelegt worden sei, um die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu minimieren. Eine lebensnahe Schilderung des Fluchtvorbringens habe nicht stattgefunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte gegenständliche Beschwerde mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben.

Die Beschwerdevorlage langte am 22.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die belangte Behörde davon am 24.11.2017 verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Verwaltungsakt unvollständig wäre, konnte seitens des erkennenden Gerichtes nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Der Sachverhalt ist auch nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:

"Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich das Erk. des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde hätte die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht entsprechend gewürdigt und dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt. Hierzu führe die belangte Behörde aus, dass beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, ob Beweismittel echt oder verfälscht seien bzw. auch echte Dokumente mit falschem Inhalt kursieren würden. Lediglich mit dieser pauschalen Feststellung hätte die belangte Behörde jedoch die vorgelegten Beweismittel nicht würdigen dürfen, sondern hätte sich mit dem konkreten Beweismittel auseinandergesetzt werden müssen. Bereits damit ist die Beschwerde im Recht.

Dem AVG ist eine antizipative Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.10.2015, Zl. 2012/10/0104). Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.12.2011, Zl. 2009/01/0019).

Der Beschwerdeführer legte im Verwaltungsverfahren eine Anzeigebestätigung aus Bangladesch vor und welche im Verwaltungsakt aufliegt. Es ist nun für das erkennende Gericht zum einen nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde dieses Schreiben übersetzen hätte lassen geschweige denn ist erkennbar, dass sie sich inhaltlich und konkret damit auseinandergesetzt hätte. Anzeigen bzw. FIR kommen zumindest ein gewisser Indizcharakter zu und wird die belangte Behörde im Rahmen ihrer Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet sein, sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (vgl. für viele, den B des BVwG vom 28.8.2014, Zl. L516 1422585-2).

Durch die Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungsverpflichtung nur unzureichend nachgekommen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Durch die Behebung des Bescheides erübrigt sich eine Absprache über die aufschiebende Wirkung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher
Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L525.2177386.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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