Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2153427-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. 1084896800-171061005, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.8.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es habe seit Jahren einen Grundstücksstreit zwischen den Onkeln des Beschwerdeführers und einer reichen Familie aus dem Dorf gegeben. Einige Onkel seien deswegen erschossen worden. Aufgrund der Anzeige seien sechs der zwölf Täter festgenommen und verurteilt worden. Die restlichen sechs hätten die anderen Onkeln immer wieder angegriffen und verlangt, dass sie die Anzeige zurücknehmen. Der Beschwerdeführer habe als Leibwächter seiner Onkel fungiert und sei deswegen mit dem Tod bedroht worden.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.3.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Das BFA wies mit Bescheid vom 22.3.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Pakistan einer Verfolgung aufgrund von Streitigkeiten zwischen seinen Onkeln und einer reichen Familie um Ackerland ausgesetzt wäre, nicht glaubhaft seien, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen nach der Erstbefragung bei der Einvernahme vor dem BFA in wesentlichen Punkten abänderte.
Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung mehrfach von Onkeln gesprochen, also in der Mehrzahl, weshalb ein einmaliger Übersetzungsfehler ausgeschlossen werden könne. Es sei zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen, bei denen zuerst zwei Onkel ermordet worden wären und später zwei weitere Onkel sowie ein Cousin. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar, dass er einen Onkel als Leibwächter begleitet habe. Aus seinen Angaben gehe aber nicht hervor, ob dieser Onkel einer der Ermordeten war. In der Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer zwar gleichlautend Auseinandersetzungen wegen Ackerlandes. Doch nun erwähnte er nur mehr einen seiner Onkel und dass dieser Streitigkeiten mit zwei direkten Grundstücksnachbarn gehabt habe. Im Zuge dieser Streitigkeiten seien zuerst drei Cousins von den beiden Nachbarn ermordet worden. Einige Zeit später seien dann der Onkel, dessen Leibwächter der Beschwerdeführer gewesen sein will, und dessen Bruder ebenfalls ermordet worden.
Zumindest problematisch seien auch die vom Beschwerdeführer gemachten Zeitangaben. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass es seit 2009 einen Streit gegeben habe. Da er im Zuge der Streitigkeiten auch bedroht worden sei, meinte der BF weiter, dass er Pakistan verlassen und sich von 2010 bis 2012 in Malaysia aufgehalten habe. Nach der Rückkehr habe er Pakistan erst wieder im April 2015 verlassen. Beim BFA habe er sowohl bei der Schilderung des Fluchtgrundes als auch in der von ihm verfassten Chronologie 2007 als Beginn der Streitigkeiten angegeben. Diese hätten sich dann über mehrere Jahre hingezogen bis der Beschwerdeführer Pakistan 2010 verlassen habe. Zurückgekehrt nach Pakistan habe der Beschwerdeführer dort zwei Jahre bis 2015 gelebt. Später in der Einvernahme antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wann denn nun sein Onkel umgebracht worden sei, mit 2009. Wie er dann bis 2010 als Leibwächter für seinen Onkel tätig gewesen sein will, sei damit nicht erklärbar. Im Widerspruch zur Erstbefragung, wonach der Streit 2009 begonnen hätte, steht jene Aussage des Beschwerdeführers, wonach er 2008 das erste Mal gemeinsam mit seinem Onkel zu Gericht gegangen sei.
Der Beschwerdeführer gab auch an, zu Beginn der Streitigkeiten, den er mit 2007 angab, noch studiert zu haben. Dabei hatte er in der Erstbefragung angegeben, von 2003 bis 2006 am College gewesen zu sein. Beim BFA gab er an, das College von 2002 bis 2005 besucht zu haben. Beide Angaben würden den Collegeaufenthalt jedenfalls vor 2007 beenden. Die Behauptung aus der Erstbefragung, von 2012 bis 2014b die Universität besucht zu haben, erwähnte der BF beim BFA nicht. Vielmehr gab er an, keine weitere Ausbildung zu haben.
Widersprüchlich seien auch die Angaben zu einer allfälligen beruflichen Tätigkeit. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer gemeint, zuletzt Verkäufer gewesen zu sein. Beim BFA gab er an, vom Vater unterstützt worden zu sein und nie gearbeitet zu haben.
Zu Beginn der Schilderung der Ereignisse meinte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel und ein Nachbar gemeinsam das umstrittene Nachbargrundstück besessen hätten. Später habe er gemeint, rechtmäßiger Besitzer sei nur der Onkel gewesen. Da der Beschwerdeführer weiter angab, dass es entsprechende staatliche Aufzeichnungen über die Besitzverhältnisse gebe, fehle es am Motiv, warum der Nachbar mehrere Menschen hätte umbringen sollen, da ihm daraus kein Vorteil erwachsen wäre.
Das Ende des Malaysiaaufenthaltes habe der Beschwerdeführer damit begründet, auch in Malaysia von Handlangern der Mörder bedroht worden zu sein. Daraufhin sei er wieder nach Pakistan zurück – das Land, aus dem er ja angeblich fliehen musste.
Der Beschwerdeführer gab auch an, nach der Rückkehr aus Malaysia mit dem Cousin seines Onkels gemeinsam zu Gericht gegangen zu sein, davon aber niemandem etwas gesagt zu haben. Wie dieser Umstand der gegnerischen Seite verheimlicht hätte werden können, da der Beschwerdeführer andererseits angab, dass selbst seine privaten Telefonnummern über seinen eigenen Anwalt an die gegnerische Seite gelangt wären, sei nicht wirklich nachvollziehbar.
Ebenso sei die Aussage, dass der Beschwerdeführer, wenn einer der angeblichen Mörder seines Onkels 2017 oder 2018 von der nächsthöheren Instanz wieder schuldig gesprochen werden würde, wieder zurück in die Heimat fahren zu können, nicht nachvollziehbar, befände sich doch der flüchtige Bruder, der den Beschwerdeführer bedroht haben soll, nach wie vor auf freiem Fuß.
Wenig glaubhaft sei auch die Begründung, warum sich gerade der Beschwerdeführer für seinen Onkel als Leibwächter so exponiert hätte und damit in einen Streit hingezogen worden sein soll, der den Beschwerdeführer ursprünglich gar nicht betroffen hat. Der Beschwerdeführer meinte, dass sein Onkel von den restlichen Verwandten im Stich gelassen worden wäre. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer selbst im Zuge seiner Schilderungen der Ereignisse andauernd Verwandte seines Onkels, die aus welchen Gründen auch immer, mit den Streitigkeiten zu tun hatten. Zuerst seien es drei Cousins des Onkels gewesen, dann einer seiner Neffen, dann ein weiterer Cousin, dann der Bruder des Onkels und letztlich mit XXXX wieder ein Cousin des Onkels. Da der Beschwerdeführer angab, dass dieser XXXX nach dem Tod des Onkels für die gerichtlichen Auseinandersetzungen zuständig geworden wäre, stelle sich die Frage, warum er weiterhin unbehelligt in Pakistan leben kann, während der Beschwerdeführer flüchten musste.
Unabhängig davon, ob die Streitigkeiten 2007 oder 2009 begonnen haben, war der Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 in Malaysia und ist danach bis 2015 wieder freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt. Erst im August 2015 hat er in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da sich alle vorgebrachten Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach Malaysia zugetragen haben, fehle es daher am notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise.
Mit undatiertem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 23.5.2017, GZ L 519 2153427-1/7E als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe und auch sonst nicht festgestellt werden habe können, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstiger Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei bereits darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise von Pakistan nach Österreich Griechenland durchquert hätte, dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, obgleich Griechenland ein sicherer EU-Staat sei. Das gleiche gelte im Übrigen auch für Malaysia. Der Beschwerdeführer versuche offensichtlich auch, seine Identität zu verschleiern, zumal der Beschwerdeführer kein nationales Originalidentitätsdokument vorgelegt habe und zunächst vorbrachte, der Reisepass sei im Iran beim Schlepper geblieben und dann vorbrachte, der Reisepass sei verlorengegangen. Auch hinsichtlich des eigentlichen Ausreisegrundes habe sich der Beschwerdeführer in gravierende Widersprüche verwickelt. So hätte er bei der Erstbefragung angegeben, der Grundstücksstreit sei 2009 entstanden, vor dem BFA und dem erkennenden Gericht allerdings im Jahr 2007. Auch hinsichtlich des Grundstückseigentümers hätte es Differenzen gegeben. So hätte der Beschwerdeführer beim BFA angegeben, sein Onkel XXXX und XXXX gemeinsam Besitzer des Landes gewesen seien und dass es sich um Ackerland handeln würde. Im Verlauf der Einvernahme habe er dann behauptet, dass das Grundstück nur XXXX gehört habe. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet habe, dass der Streit entstanden sei, weil XXXX meine, das Grundstück gehöre dem Beschwerdeführer, sei dies nicht nachvollziehbar, da es in Pakistan ein öffentliches Grundbuch gäbe, dem Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei entnommen werden könnten. Damit konfrontiert führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel habe die ganzen Dokumente für das Grundstück, XXXX habe daneben ein Grundstück, der Streit gehe um die Grenze und XXXX meine, dass das Grundstück des Onkels auch ihm gehören würde.
Auch zu den Ermordeten verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So hätte er bei der Erstbefragung noch angegeben, zuerst seien zwei seiner Onkel ermordet worden, dann zwei weitere Onkel und ein Cousin. Beim BFA hätte er angegeben, zunächst seien drei Cousins seines Onkels getötet worden, dann sei ein Neffe des Onkels angeschossen worden, dann seien der Onkel und ein gewisser Nasir getötet worden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer letztlich angegeben, dass zunächst drei Verwandte seines Onkels, deren Namen er nicht wisse, ermordet worden seien, dann sei ein gewisser Latif angeschossen worden und zuletzt seien der Onkel und zwei weitere Personen getötet worden. Hinsichtlich der Täter und allfälliger Verurteilungen hätten sich ebenfalls Widersprüche ergeben. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von insgesamt zwölf Personen, von denen sechs festgenommen und verurteilt worden sein sollen, gesprochen. Beim BFA habe er zunächst davon gesprochen, dass die vorgelegten Anzeigekopien acht bei Gericht noch laufende Verfahren beträfen. Zu den Tätern habe er in weiterer Folge angegeben, dass es beim ersten Mord zwei Täter gewesen seien, beim zweiten Mord habe er keine Anzahl. Vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer dann ausgeführt, dass von den sechs Festgenommenen, drei die Todesstrafe und drei jeweils 25 Jahre bekommen hätten. Zu den vorgelegten Anzeigekopien habe der Beschwerdeführer vor Gericht keine plausiblen und nachvollziehbaren Angaben machen. So habe er zunächst auf die Frage, wie viele Anzeigen in Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit insgesamt erstattet worden seien, angegeben, dass es vier bis fünf gewesen seien. Aufgefordert eine konkrete Zahl zu nennen, habe er fünf genannt. Gefragt, weshalb er dann dem BFA Kopien von acht Anzeigen vorgelegt habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass drei Anzeigen erst nach seiner Ausreise erfolgt seien. Es sei auch nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hätte, dass das Grundstück seines Onkels nach dessen Tod niemand geerbt hätte und es momentan der Behörde gehöre, zumal er in einem anderen Zusammenhang beim BFA erwähnt habe, dass der angeblich getötete Onkel zumindest einen Sohn habe, der offenbar unbehelligt in Pakistan leben würde. Widersprüchlich habe der Beschwerdeführer aber auch den Angriff auf seine Person geschildert. So habe er beim BFA angegeben, ein gewisser Abbas habe auf ihn geschossen, der Beschwerdeführer sei mit dem Onkel und einem Polizisten im Auto unterwegs gewesen und es sei niemand verletzt worden. Es sei sehr dunkel gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer angegeben, dass neben Abbas zwei weitere Personen auf ihn geschossen hätten und dass es zwischen 08:00 und 09:00 Uhr in der Früh gewesen sei. Mit diesem Widerspruch konfrontiert führte der Beschwerdeführer wenig glaubhaft aus, er habe nie gesagt, dass es dunkel gewesen sei. Dazu sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer seine Angaben selbstverständlich rückübersetzt worden seien und er seine Aussage vor der belangten Behörde auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Völlig unglaubwürdig seien dann jene Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Onkel seien wegen des Streites zwei Polizisten als Personenschutz zur Verfügung gestellt worden. Zum einen habe die die pakistanische Polizei wohl kaum die Ressourcen in solchen Fällen Polizisten abzustellen, zum anderen stelle sich die Frage, was dann der Beschwerdeführer als Leibwächter für einen Sinn gemacht hätte. Insgesamt sei daher das Vorbringen des Beschwerdeführers schon in Eckpunkten grob widersprüchlich, unplausibel und über weite Strecken auch sehr vage gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer primär aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist sei. Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche.
Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.9.2017 einen neuerlichen – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz und führte zu seinen Fluchtgründen befragt aus, die alten Gründe, welche er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht habe, halte er aufrecht. Er werde weiterhin in seiner Heimat verfolgt. Da er nicht nach Pakistan zurück könne, stelle er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Es gäbe sonst keine neuen Gründe.
Dem Beschwerdeführer wurde am 12.10.2017 die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2017 niederschriftlich vor dem BFA vernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei gesund und stehe nicht in medizinischer Behandlung. Er habe keine neuen Dokumente vorzulegen und lebe er von der Unterstützung der Caritas. Er habe ab und zu am Wochenende Reklamen ausgeteilt. Er sei nicht vorbestraft, sei kein Mitglied einer Organisation oder in einem Verein und habe keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert. Er habe Verwandte in Pakistan, seine Eltern, Geschwister, Onkeln und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits befänden sich weiterhin in seinem Heimatland. Er habe auch Kontakt zu seiner Familie. Seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig. Er sei im September 2015 nach Österreich gekommen und sei seitdem durchgehend in Österreich aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die alten Gründe seien immer noch aufrecht. Die Täter seien vom Landesgericht verurteilt worden, sie hätten aber Beschwerde an das Oberste Gericht gegen das Urteil eingelegt. Sobald dieses neue Urteil komme und die Täter rechtskräftig verurteilt worden seien, werde der Beschwerdeführer freiwillig zurückkehren. Das alles betreffe ihn, da er in dem Verfahren als Zeuge aussagen solle und hätten die Täter ihn und seine Familie immer wieder Drohungen ausgesetzt. Im ersten Asylverfahren hätte er angegeben, dass es sich um einen Grundstücksstreit handle. Darauf seien die Täter auf seinen Onkel zugegangen. Es sei immer schlimmer geworden und eines Tages sei sein Onkel getötet worden. Dann hätten die polizeilichen Wege und begonnen wegen der Anzeigen und Aussagen, in denen auch der Beschwerdeführer involviert gewesen wäre. Die Täter seien aus dem gleichen Dorf und seien die Grundstücke verbunden. Die Nachbarn seinen Onkels hätten mit den Tätern Streitigkeiten und der Onkel hätte versucht zu schlichten. Auf die Widerspruch hingewiesen, dass er im ersten Verfahren angegeben hätte, dass der Onkel direkt vom Streit betroffen gewesen sei und heute sei er nur mehr Mittelsmann, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, dass er nach einer kurzen Zusammenfassung der Geschichte gefragt worden sei, was er heute (gemeint: in der Einvernahme) gemacht hätte. Die Gegner seien auf der Suche nach dem Beschwerdeführer und dem Onkel und würden wollen, dass man sich außergerichtlich einige, damit die festgenommenen Täter nicht zum Tode verurteilt werden würden. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass er von den Mitgliedern der gegnerischen Partei getötet werden würde, da diese allfällige Zeugen verschwinden wollen lassen würden. Das Verfahren würde bis März 2018 dauern. Sobald die Täter verurteilt worden seien, würde er Österreich verlassen und freiwillig zurückkehren.
Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass er gesund sei und nicht vorbestraft sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und hätte keine Integrationsverfestigung festgestellt werden können. Er spreche Urdu, Punjabi, verfüge aber über keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28.8.2015 in Österreich. Die maßgebliche Lage hätte sich im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung seines Asylverfahrens nicht geändert.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe sich auf Rückkehrhindernisse, welche im Kern bereits im Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien und gebe nunmehr an, dass voraussichtlich im März 2018 ein Prozess anhängig sei werde, in welchem die Täter rechtskräftig in letzter Instanz verurteilt werden sollen. Er sollte in diesem Verfahren als Zeuge auftreten, habe aber Angst deshalb ausgeschaltet zu werden. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren Gründe vorgebracht, die bereits Gegenstand im Vorverfahren gewesen seien und habe lediglich den Prozess als neuen Sachverhalt vorgebracht. Wie bereits im Vorverfahren festgestellt, sei dem vorgebrachten Sachverhalt keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden und ändere das nunmehrige Vorbringen nichts an dieser Einschätzung. Eine Veränderung der Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse seien nicht glaubwürdig, wo doch bereits das gesamte Vorbringen im letzten Verfahren für unglaubhaft befunden worden sei. Dies bedeute nun allerdings auch, dass den Angaben über einen angeblichen Prozess kein Glauben geschenkt werden könne. Darüber hinaus, habe der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA nunmehr angegeben, dass der Onkel nur Mittelsmann bzw. Schlichter im Grundstücksstreit gewesen sei, doch im vorherigen Verfahren, dass der Onkel direkt betroffen gewesen sei vom Streit. Das Vorbringen über den angeblichen Prozess sei zu keinem Zeitpunkt substantiiert gewesen, um es als glaubwürdig zu bezeichnen oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Ebenso konnte auch nunmehr keine Integration festgestellt werden und habe sich die Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Erstverfahren nicht geändert.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt worden seien und sicher wieder auch gegen ihn gesetzt werden könnten. Damit sei das Vorbringen aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig und den allgemeinen Verhältnissen in Pakistan vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und plausibel. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass sein altes Gerichtsverfahren (Grundstücksstreitigkeit) immer noch anhängig sei. In diesem Verfahren solle der Beschwerdeführer als Zeuge aussagen. Die Täter hätten ihn und seine Familie ständig bedroht. Der Bescheid der belangten Behörde sei unzureichend begründet. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf die Vereinbarkeit mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu prüfen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit Art. 8 EMRK habe nicht stattgefunden. Die Behörde habe außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keine Bindungen mehr zu seiner Familie in Pakistan habe. Außerdem habe er ausgeführt, dass er für den Fall der Abschiebung in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Die Abschiebung nach Pakistan würde ihn in eine schwere psychische und finanzielle Notlage bringen. Der Beschwerdeführer habe keine Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat. In Österreich könnte er einen "Vorvortrag" (offenbar gemeint: Vorvertrag) besorgen und einer legalen Beschäftigung nachgehen. Finanziell würde er anfangs auch von Freunden und Bekannten unterstützt werden. Es stehe fest, dass die Sicherheitskräfte ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ausreichend nachkommen würden. Die Regierung ergreife nur selten Schritte bezüglich strafrechtlicher Verfolgung.
Die Beschwerde langte am 28.11.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die Behörde davon am 29.11.2017 verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum und befindet sich seit August 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und entstammt aus der Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und gesund. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht. Der Beschwerdeführer spricht so gut wie kein Deutsch. Einen Deutschkurs hat er nicht besucht. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung.
Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer droht in Pakistan keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan ist auch nicht eingetreten.
Eine entscheidungsrelevante Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben aus den bisherigen Verfahren und seinen eigenen Angaben. In Ermangelung der Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments aus Pakistan war die Identität nicht feststellbar. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht in Behandlung steht (AS 116) und tritt die Beschwerde der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde überhaupt nicht substantiiert entgegen. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen und seiner Integration beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und trat die Beschwerde diesen Feststellungen nicht entgegen (AS 117). Dass der Beschwerdeführer nicht arbeitet, wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Zu den vorgebrachten – neuen – Fluchtgründen wird seitens des erkennenden Gerichtes der Ansicht der belangten Behörde beigetreten, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.10.2017 vor, die alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht und gäbe es nunmehr einen Prozess gegen die angeblichen Täter (AS 118). Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid umfassend damit auseinander, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorbrachte und zeigt zutreffen auf, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag sich wiederum in Widersprüche im Vergleich zum Vorverfahren verstrickte, behauptete er diesmal, dass der Onkel eigentlich gar nicht unmittelbar betroffen gewesen sei von dem Grundstücksstreit, sondern eigentlich als Vermittler auftrat (AS 185). Der Beschwerdeführer bezieht sein neuerlichen Vorbringen ausdrücklich auf seine alten Fluchtgründe über den angeblichen Grundstücksstreit, denen bereits ausdrücklich im Vorverfahren keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden ist (vgl. Punkt II.2.4.2. das hg Erk. vom 23.5.2017, Zl. L519 2153427-1/7E).
3. Rechtliche Beurteilung:
ZU A)
Spruchpunkt I – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das hg Erkenntnis vom 23.5.2017, Zl. L519 2153427-1/7E, welches in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer behauptete in seinem neuerlichen – nunmehr zweiten Asylantrag – überhaupt keine Änderung seiner Situation. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein Gerichtsverfahren gegen die angeblichen Täter in Pakistan anhängig und werde der Beschwerdeführer, der dort als Zeuge aussagen solle, von den angeblichen Tätern bedroht, jedoch ist dieses nunmehrige Vorbringen von der Rechtskraftwirkung des hg. Erk. vom 23.5.2017 mitumfasst, weshalb dieses Vorbringen zu keinem geänderten Sachverhalt führen konnte, noch dazu unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der Beschwerdeführer überhaupt keine Bedrohung vorbrachte. Die nunmehr vorgebrachte Bedrohung bezieht sich auf einen behaupteten Sachverhalt, dem bereits im inhaltlichen Asylverfahren kein Glaube geschenkt wurde. Darüber hinaus ist – wie oben dargelegt – dem Beschwerdeführer auch nicht einmal ansatzweise gelungen, das nunmehrige Vorbringen glaubhaft und widerspruchsfrei darzulegen, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auch das nunmehrige Vorbringen nicht glaubhaft ist. Nochmals sei festgehalten, dass das nunmehrige Vorbringen von der Rechtskraftwirkung des ersten Asylverfahrens mitumfasst wird.
Die vom BFA bzw. vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen der Staatendokumentation im ersten Verfahren weisen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine nach wie vor vorliegende Aktualität auf und trat die Beschwerde den verwendeten Länderberichten nicht entgegen. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (angefochtener Bescheid, S 29-36). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Mai 2017 im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat bzw. im Gegenteil verbessert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, auf deren Einsichtnahme bzw. die Möglichkeit einer Stellungnahme der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 27.10.2017 verzichtete (AS 120).
Soweit die Beschwerde vorbringt, die Abschiebung könnte den Beschwerdeführer in eine finanzielle oder psychische Notlage bringen, so wird eine solche Gefahr nicht substantiiert behauptet, was aber Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde solche Anhaltspunkte eben nicht vorbrachte und der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt.
Zu Spruchpunkt II – Rückkehrentscheidung:
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse