Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
AVG §68 Abs1Spruch
L516 1245249-3/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahl GF: XXXX VH: XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich gegen die Spruchpunkte II und III jenes Bescheides Beschwerde erhoben.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer hält sich mit mehreren Unterbrechungen – in den Jahren 2003, 2007 und 2008 – seit 2002 zum Teil als Asylwerber zum Teil unrechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über fortgeschrittene Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 (AS 281) und lebt mit einer österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt (Bescheid, S 8).
1.2. Demgegenüber traf das BFA im angefochtenen Bescheid zum Privat- und Familienleben die Sachverhaltsfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, "dass eine besondere Integrationsverfestigung" (Bescheid, S 8) des Beschwerdeführers in Österreich bestehe und im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit dem "Jahr 2013" (Bescheid, S 141) im Bundesgebiet aufhalte, "zwischenzeitlich jedoch ausgereist" sei und keinen dauerhaften asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Das BFA es könne von keinesfalls von einer gelungenen Integration gesprochen werden, da der Beschwerdeführer "offensichtlich kein Deutsch sprechen" (Bescheid, S 141) könne.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zum Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, den amtlichen und gerichtlichen Dokumente sowie dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Rechtsgrundlagen
3.1. Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (ebenso VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
3.3. Fallbezogen enthält der angefochtene Bescheid jedenfalls die laut Sachverhalt aufgezeigten aktenwidrigen Ausführungen des BFA (so hielt bspw das BFA in der Einvernahme noch selbst an, "Anmerkung: AW spricht auch Deutsch" (AS 93) Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht auszuschließen, dass bei einer genaueren Prüfung der vorgelegten Verwaltungsakten letztlich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L516.1245249.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017