RS Vwgh 2014/11/13 Ra 2014/18/0025

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Veröffentlicht am 13.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8;
AVG §68;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180025.L01

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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