TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/4 99/05/0007

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §52;
AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/05/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerden 1. der Bauträger Gassner Immobilien Gesellschaft mbH in Zell am See, und

2. des Bruno Klausner und der Margarethe Klausner in Bruck a. d. Glocknerstraße, alle vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, Sterneckstraße 55/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (seit der am 1. April 2000 in Kraft getretenen BMG-Novelle

BGBl. Nr. I 16/2000: der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 10. Dezember 1998, Zl. 556.560/15-VIII/6/98, betreffend Baubewilligung gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG in Wien I,

Am Hof 6A; 2. Salzburger AG für Energiewirtschaft (SAFE) in Salzburg, Bayerhamerstraße 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den beiden Mitbeteiligten jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat den Zweitbeschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die verfahrensgegenständliche 380-kV-Leitung "Tauern-Pongau-Salzach-Neu-St. Peter", Teilabschnitt "Tauern-Pongau-Mast Nr. 230", ist nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift ein wesentliches Teilstück des 380 kV-Leitungsringes um den zentralen österreichischen Raum. Mit der vorliegenden Leitungsanlage kann der Zweitmitbeteiligten, die nur rund 40 % der im Land Salzburg benötigten Elektrizität selbst erzeugt, die fehlende Menge an Elektrizität zur Versorgung ihrer Kunden von der Erstmitbeteiligten bereitgestellt werden. Über die Umspannwerke Tauern und Pongau können von der 380-kV-Ebene der Erstmitbeteiligten die 110-kV-Landesschienen der Zweitmitbeteiligten zur sicheren Versorgung des Pinzgaues und Pongaues angespeist werden.

Dem verfahrensgegenständlichen Projekt liegt das "koordinierte Leitungsbauprogramm" der belangten Behörde zu Grunde. Dies bedeutet für das vorliegende Projekt, dass auf der gesamten Trasse zwischen dem Umspannwerk Tauern und dem Umspannwerk St. Peter 150 km neue Leitungen errichtet werden, aber 270 km alte Leitungen demontiert werden können.

Auf Grund des Antrages der Erstmitbeteiligten vom 15. Dezember 1993 erfolgte zunächst eine Vorbegutachtung und ein starkstromwegerechtliches Vorprüfungsverfahren gemäß § 4 Starkstromwegegesetz für die vorgesehene 380 kV-Leitung (an Stelle der bestehenden 220 kV-Leitung vom Netzknoten Tauern über das UW Salzach zum UW St. Peter). Im Vorprüfungsverfahren wurde unter aktiver Mitwirkung aller im § 7 Starkstromwegegesetz 1968 angeführten Vertreter der öffentlichen Interessen eine generelle Trasse definiert, die auf die öffentlichen Interessen bestmöglich Rücksicht nimmt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1996 wurde in Spruchpunkt 1. gemäß § 4 Abs. 3 Starkstromwegegesetz 1968 u.a. festgestellt, das Projekt

"* der 380-kV-Leitung vom UW Tauern über das UW Pongau zum

UW Salzach Neu,

-

Mitführung von zwei 110-kV-Systemen der SAFE auf dem neuen Gestänge der 380-kV-Leitung vom UW Tauern in den Nahbereich des UW Pinzgau der SAFE und anschließender Einbindung in Form einer 110-kV-Doppelleitung in das UW Pinzgau

-

...

-

widerspricht

              a)              nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie gem. § 7 Abs. 1 StWG (grundsätzliche Bewilligung des Projektes) und

              b)              nicht den sonstigen gem. § 7 Abs. 1 StWG wahrzunehmenden öffentlichen, durch das Projekt berührten Interessen, sofern im Zuge der Detailplanung des Projektes, auf Grund der hier bewilligten generellen Trasse, nachfolgende Bedingungen, Auflagen und Detailplanungsziele eingehalten werden: ..."

Die Erstmitbeteiligte hat auf Grund des Vorprüfungsbescheides ein Detailprojekt ausgearbeitet und mit Antrag vom 1. August 1997 bei der belangten Behörde eingereicht und um die Durchführung des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens und um Überprüfung des Projektes nach dem Elektrotechnikgesetz 1992 angesucht. Die Zweitmitbeteiligte ist dem starkstromwegerechtlichen Verfahren als weitere Konsenswerberin beigetreten.

Im Gemeindegebiet Bruck an der Glocknerstraße ist folgende Trasse vorgesehen, wie dies in der Kundmachung der Verhandlung vom 29. August 1997 näher beschrieben wurde:

"Bei der Querung des Rettenbachgrabens wird in das Gemeindegebiet von Bruck an der Glocknerstraße eingetreten, wobei die Trasse der zu demontierenden 110-kV-Leitung Kaprun-Schwarzach Winkelabspannmast (WA-Mast) Nr. 12 genützt wird. Bei diesem Mast endet die Gemeinschaftsleitung mit zwei Systemen 380 kV und zwei Systemen 110 kV. Die 110 kV-Leitung Tauern-Pinzgau wird auf einem gemeinsamen Gestänge mit der einsystemigen 110-kV-Leitung Pinzgau-Schwarzach als 110-kV-Dreifachleitung in das UW Pinzgau der SAFE geführt. Ab dem WA-Mast-Nr. 12 wird auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung Tauern-Pongau ein 110-kV-System bis in den Bereich Stötzlberg (Gemeinde St. Veit im Pongau) zum WA-Mast-Nr. 107 mitgeführt.

Die 380-kV-Leitung quert unter Verwendung der zu demontierenden SAFE-Leitung über die Winkelabspannmaste Nr. 17, 18 und 19 das Fuschertal. Die Trasse verläuft am Hangfuß des Pichlberges in Richtung Nordosten und quert zwischen den Winkelabspannmasten Nr. 24 und 27 die Salzach, die ÖBB-Linie Bischofshofen-Zell/See, eine 110-kV-Leitung der ÖBB und die Salzachtal-Bundesstraße. Anschließend erfolgt der Aufstieg auf den Hauser Freiberg bis in den Bereich Palfenhof. Beim WA-Mast-Nr. 36 winkelt die Trasse in östliche Richtung ab und verlässt bei der Querung des Brandenauer Grabens das Gemeindegebiet von Bruck a.d. Glocknerstraße."

Die Trassenlänge in diesem Gemeindegebiet beträgt 8,50 km.

Das unbebaute Grundstück der Erstbeschwerdeführerin Nr. 530/2, KG Bruck, das, soweit es 30 m breit ist, eine Länge von ca. 130 m hat, ist im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze in einem geringfügigen Ausmaß im Dienstbarkeitsstreifen der 380-kV-Leitung gelegen. Die Leitung verläuft in ca. 20 m bis 26 m Entfernung von diesem Grundstück. Die verfahrensgegenständliche 380-kV-Leitung quert die Grundstücke der Zweitbeschwerdeführer Nr. 348 und 349, KG Bruck, im südöstlichen Bereich (ca. 6 m von der südlich verlaufenden Grundgrenze in einer Entfernung von 8 m bis 14 m zum Wohnhaus der Zweitbeschwerdeführer). Die Grundstücke der Zweitbeschwerdeführer liegen ca. 80 m bis 90 m von der Fuscher Ache entfernt. Im Bereich dieses Leitungsteiles war das besondere Problem, die Fuscher Ache unter möglichst geringfügigen Eingriffen in die Natur und in die Landschaft zu queren.

Zu der mündlichen Verhandlung in der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße am 17. September 1997 wurden die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladen. In schriftlichen Eingaben vom 11. September 1997 und vom 16. September 1997 machte die Erstbeschwerdeführerin geltend, dass die Ausführung der geplanten Maßnahme für ihr Grundstück eine wesentliche Beeinträchtigung bedeute. Insbesondere im Bereich von 30 m links und rechts von der Leitungsachse wären die Sicherheitsabstände gemäß ÖVE-L11 einzuhalten. Ihr Grundstück würde im Schutzbereich der Hochspannungsleitung liegen und wäre nur eingeschränkt bebaubar. Es sei eine Wohnbebauung auf dem Grundstück geplant und die Maßnahme hätte eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitserfordernisses zur Folge. Weiters lägen die in § 7 Starkstromwegegesetz 1968 normierten Interessen nicht vor. Die Erstmitbeteiligte verlange die Verlegung der Trasse in Richtung Süden, sodass ihr Grundstück keine Beeinträchtigung erfahre. Weiters werde durch die Errichtung der 380-kV-Leitung bzw. durch die beabsichtigte Verlegung eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit durch elektromagnetische Einflüsse sowie durch Lärm eintreten.

Die Zweitbeschwerdeführer sprachen sich in der angeführten Verhandlung gegen die Leitungsführung aus, da die Leitung über ihr Wohnhaus gespannt werden solle. Für den Fall, dass sie doch in der projektierten Form gebaut werde, werde beantragt, den Mast Nr. 17 und Nr. 18 um je 4 m zu erhöhen, damit die Leiterseile um diese 4 m höher über ihr Wohnhaus geführt werden könnten. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 beantragten die Zweitbeschwerdeführer (vertreten durch ihre Tochter) die Ergänzung des Protokolls in Bezug auf ihre Aussage in der Verhandlung dahingehend, dass durch die Errichtung der projektierten Leitung für ihre Familie eine Gesundheitsgefährdung durch elektrische und magnetische Felder, sowie eine Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Lärmimmission entstehen würden. Der Zweitbeschwerdeführer sei überdies stark strahlenempfänglich. Es könnte bei ihm daher durch die geplante Leitung eine Gesundheitsverschlechterung eintreten. In diesem Fall müsste der Verursacher (die Erstmitbeteiligte) für gesundheitserhaltende Mehrkosten herangezogen werden. Es werde daher eine andere Leitungsführung in der Form, dass ihre Liegenschaft nicht betroffen werde bzw. generell keine Wohnhäuser betroffen würden, beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde in Spruchpunkt I.

"der Österreichischen Elektrizitätswirtschaft-AG (VERBUND) sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern für die Errichtung der

              1.              380-kV-Hochspannungsfreileitungsanlage 'Tauern - Pongau - Salzach Neu - St. Peter' im Teilabschnitt von Mast Nr. 1 (Gemeinde Kaprun) bis Mast Nr. 230 (Gemeinde Golling),

              2.              ...

der Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft (SAFE) sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern

              1.              ...

...

der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (VERBUND) und der Salzburger Aktiengesellschaft Energiewirtschaft (SAFE) sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern

für den Abbruch und die Abtragung der auf Grund dieser Koordinierungsmaßnahmen nicht mehr erforderlichen 110-kV- und 220-kV-Leitungsanlagenteile

              1.              gemäß den §§ 6, 7 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Anlagen die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968) BGBl. Nr. 70, die starkstromwegerechtliche Bewilligung für die oben bezeichneten Baumaßnahmen,

              2.              auf Grund des § 7 Starkstromwegegesetzes die Bewilligung, die fertig gestellte Leitungsanlage provisorisch in Betrieb zu nehmen, wobei jedoch die Bewilligung für den dauernden Betrieb der Leitungsanlagen und der zugehörigen Schalt- und Anlagenteilen gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. dem anstandslosen Ergebnis des Kollaudierungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens vorbehalten bleibt,

              3.              und stellt auf Grund der Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik und der dazu zuletzt ergangenen Elektrotechnikverordnung vorgenommenen Überprüfung des Projektes fest, dass gegen die Planung und bauliche Durchführung des Projektes vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind,

sofern folgende Auflagen eingehalten werden: ..."

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Erfordernisse des § 7 Starkstromwegegesetz 1968 dem Grunde nach bereits mit dem Vorprüfungsbescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1996 geprüft worden seien. Das unter diesen Prämissen durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das vorliegende 380-kV-Leitungsprojekt aus energiewirtschaftlicher Sicht unbedingt notwendig sei und ehestmöglich realisiert werden müsse. Das Ermittlungsverfahren habe ferner ergeben, dass die Trasse unter Berücksichtigung des zur Erfüllung öffentlicher Versorgungsaufgaben gebotenen wirtschaftlichen Einsatzes der erforderlichen Investitionsmittel optimal geführt werde und als Teilstück des gesamtösterreichischen Netzausbaukonzeptes dazu beitragen werde, die österreichische Elektrizitätsversorgung für einen realistisch überblickbaren Zeitraum sicherzustellen, sowie bei dem Energietransport und der Verteilung im Verbundnetz durch Reduzierung der Übertragungsverluste maximal Energie zu sparen.

Zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, die Erstmitbeteiligte habe dazu zutreffend ausgeführt, die Untersuchung einer Trassenverlegung in der Form, dass das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin lastenfrei bleibe, habe ergeben, dass eine Verschiebung des WA-Mastes Nr. 19 in südlicher Richtung notwendig wäre. Diese Verschiebung sei aus leitungsbaulichen Gründen technisch nicht machbar, da die "Gründungsverhältnisse" in diesem Bereich auf Grund der vorliegenden Vernässungen und der labilen Hanglage keine Standsicherheit für den Winkelabspannmast gewähren würde. Der Amtssachverständige für Elektrotechnik habe dazu in seinem, in allen Teilen schlüssigen Gutachten die Auffassung vertreten, dass nach Wegfall der Beeinträchtigung des Grundstückes durch die bisherige 110-kV-Leitung die nunmehr vorgesehene Leitungsführung für das Grundstück der Erstmitbeteiligten eine geringere Beeinträchtigung als bisher darstelle. Für geplante Bauvorhaben in diesem Grundstücksteil erweise sich die projektsgemäße Leitungsführung von Vorteil. Dem Anliegen auf Änderung eines Maststützpunktes, sodass das Grundstück der Erstmitbeteiligten servitutsstreifenfrei werde, habe nicht Rechnung getragen werden können, da sich eine weitere Verschiebung von Mast Nr. 19 Richtung Süden mangels Eignung der in Frage kommenden Grundstücksbereiche sich als nicht durchführbar erwiesen habe.

Zu den Einwendungen hinsichtlich befürchteter Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die elektrischen und magnetischen Felder der 380-kV-Leitung und durch Lärm habe der Amtssachverständige für Elektrotechnik in seinem schlüssigen Gutachten ausgeführt, dass "von der Gemeinschaftsleitung (380 kV und 110 kV) elektrische Felder, die von der Spannungshöhe abhängig sind, und magnetische Felder, die proportional der fließenden Stromstärke sind, hervorgerufen werden. Diese Felder liegen unter den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Grenzwerten für den dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung."

Diese Werte seien auch in die Vornorm S 1119/ÖVE EMV 1119 - vom April 1993 (niederfrequente elektrische und magnetische Felder, zulässige Expositionswerte zum Schutz von Personen im Frequenzbereich 0 Hz bis 30 kHz) aufgenommen worden. Im Übrigen werde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234, und vom 15. Oktober 1996, Zlen. 95/05/0139 und 95/05/0137, betreffend die angesprochene Frage der vermeintlichen Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen sowie den Einfluss auf den landwirtschaftlichen Ertrag durch die 380-kV-Leitungsanlage verwiesen.

Hinsichtlich einer Lärmbelästigung durch derartige Leitungsanlagen stellte der Amtssachverständige für Elektrotechnik fest, dass bei Witterungsverhältnissen, bei denen ein Aufenthalt im Freien im Bereich der Leitung angenommen werden könne, der von der Leitung herrührende Lärmpegel unter den Werten bleibe, welche in der Ö-Norm S 5021, Teil 1, schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung für ländliches Wohngebiet, empfohlen würden. Überdies werde die Grenze der Lärmstörung, die in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1) angegeben sei, bei weitem nicht erreicht. Insgesamt sei nach Auffassung dieses Amtssachverständigen eine Gesundheitsbeeinträchtigung, insbesondere Lärmstörung, durch die Gemeinschaftsleitungsanlage auszuschließen. Die belangte Behörde schloss sich den Ausführungen der Erstmitbeteiligten und der schlüssigen Argumentation des Amtssachverständigen für Elektrotechnik an und ergänzte, dass bei plan- und projektsgemäßer Realisierung der verfahrensgegenständlichen Leitungsanlage eine ortsübliche Bebauung der Grundparzelle, wie von der Erstmitbeteiligten geplant, jedenfalls möglich bleibe, weil die Leiterseile in diesem Bereich mindestens 22 m über Boden geführt würden und somit der geforderte elektrotechnische Sicherheitsabstand gemäß ÖVE L11/1979 in der geltenden Fassung nicht nur eingehalten, sondern bei Weitem überschritten werde.

Zu dem Vorbringen u.a. der Zweitbeschwerdeführer verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen der Mitbeteiligten, nach denen die Ausarbeitung des Detailprojektes im sensiblen Bereich der Querung des Fuschertales auf Grund des Ergebnisses des Vorprüfungsverfahrens und der im Vorprüfungsbescheid festgelegten Trassenführung erfolgt sei, wobei dabei auf zukünftige räumliche Entwicklungskonzepte der Gemeinde Bruck habe Rücksicht genommen werden müssen. Die beantragte Beibehaltung der verwendeten Trasse der 110-kV-Leitung der Zweitmitbeteiligten bewirke im Bereich des Anwesens S. (dieses Grundstück liegt unmittelbar südöstlich des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführer) keine wesentlichen Änderungen bei der Überspannung dieses Grundstückes. Um eine vergleichbare Seillage, wie sie sich bei der Situierung des Mastes auf der Kuppe im Fuschertal ergeben hätte, zu erreichen, erfolge eine Masterhöhung der Maste Nr. 17 und 18 jeweils um 4 m. Die Gemeinde Bruck stellte fest, dass aus ihrer Sicht bei der Querung des Fuschertales einer Ausschwenkung der Leitung um ca. 3 m Richtung Süden zugestimmt worden sei, da einerseits im Bereich westlich des Fuschertales eine geringfügige Trassenverschiebung stattfinde und andererseits durch diese Maßnahme östlich des Fuschertales im Bereich P. bestehendes gewidmetes Bauland nur am äußersten Rand berührt werde.

Der Sachverständige für Naturschutz nahm zu dem Wunsch der Zweitbeschwerdeführer, den Bereich der Querung des Fuschertales zu verlegen, in der Weise Stellung, dass eine Verlegung nur nach Richtung Süden möglich wäre, da in Richtung Norden bereits dicht verbautes Gebiet vorhanden sei. Allerdings bestehe auch in Richtung Süden entlang der Glocknerstraße eine zeilenartige Bebauung bis zum W-Gut, das etwa 1,5 km südlich der derzeitigen Überspannung liege. Eine südliche Umfahrung dieser Bauzeile entlang der Glocknerstraße würde daher bedeuten, dass die Leitung etwa U-förmig auf der westlichen Hangseite in das Fuschertal geführt werde, das W-Gut südlich umfahre und auf der östlichen Hangseite wieder Richtung Salzachtal verlaufe. Eine derartige Leitungsführung würde eine erhebliche Mehrbelastung des Landschaftsbildes verursachen und sei daher aus Naturschutzsicht abzulehnen. Gerade noch akzeptiert werden könnte aus Naturschutzsicht eine Erhöhung der Masten Nr. 17 und 18 um je 4 m, wodurch die Überspannung der unmittelbar betroffenen Objekte auf insgesamt ca. 32 m über den Hausgiebeln erhöht würde.

Der Sachverständige für Raumplanung des Amtes der Salzburger Landesregierung stellte zum neuralgischen Punkt der Leitungsführung am Taleingang des Fuscher Achentales im Bereich des Ortes Bruck an der Glocknerstraße fest, dass eine Verschwenkung der gegenständlichen Leitungsführung in das Tal eine maßgebliche Belastung desselben darstellen würde, weil dieses Leitungsstück dem wesentlich verschmälerten Talbereich zugeordnet würde. Die Enge des Tales lasse diese Belastung durch eine Talquerung als "Sperrwerk" erscheinen und sei vom Landschaftsbild, somit auch von der Fremdenverkehrswirtschaft, als ungünstige Lösung anzusehen. Die Wirtschaftlichkeit dieser Leitungsführung stünde auch zum Nutzen in keinem Verhältnis. Dagegen sei die gewählte Leitungstrasse dem an dieser Stelle breiten Salzachtal zugeordnet und stelle so keine Barriere zum Fuscher Achental dar. Der Wegfall anderer heute bestehender Leitungstrassen falle als Entlastung des Raumes ins Gewicht.

Der Amtssachverständige für Elektrotechnik führte in seinem Gutachten aus, dass die Leiterseile ca. 30 m über dem Wohnobjekt geführt würden (siehe zur genauen Lage der Leiterseile über dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführer die näheren Ausführungen dazu im Vorangegangenen). Bei Führung der Leiterseile in einem Abstand von ca. 30 m lägen die zu erwartenden Werte des elektrischen und magnetischen Feldes noch weit unter den derzeit von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen und in Österreich geltenden Grenzwerten, für das magnetische Feld mehr als 90 % unter dem Grenzwert 100 Mikrotesla, und für das elektrische Feld mehr als 80 % unter dem Grenzwert von 5 kV/m, sodass eine Gefährdung von Menschen im berührten Grundstücksbereich auszuschließen sei.

Die belangte Behörde erachtete die Ausführungen der Mitbeteiligten und der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße in diesem Zusammenhang für zutreffend und sah die Ausführungen der Sachverständigen für Naturschutz, für Raumplanung, weiters den Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik als schlüssig an. Bei Abwägung der in den Anträgen bzw. Einwendungen dieser Grundeigentümer enthaltenen privaten Interessen mit den in den Gutachten dargestellten öffentlichen Interessen komme die Behörde zum Ergebnis, dass Letztere eindeutig überwiegen würden, insbesondere was die Querung des landschaftlich hochsensiblen Fuschertales mit der gegenständlichen Hochspannungsleitung betreffe. Die vorgesehene Querung in dem projektsgemäßen Bereich sei von den Sachverständigen als eine insgesamt kompromissfähige Lösung beurteilt worden.

Hinsichtlich der Einwendungen betreffend Lärmemissionen und befürchtete Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die elektrischen und magnetischen Felder der Leitungsanlage werde auch auf die "oben im Punkt 2." (dies bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid) enthaltenen Ausführungen verwiesen (gemeint offensichtlich Punkt 1.). In diesem Punkt 1. wird zum einen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik verwiesen. Andererseits wird ein Gutachten über mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die geplante 380-kV-Hochspannungsleitung von Rotenturm nach Zwaring von Univ. Prof. N. Leitgeb erwähnt. Da es sich in beiden Fällen um 380 kV-Leitungen handle, seien die in diesem Gutachten getroffenen Aussagen mit der vorliegenden Hochspannungsleitung kompatibel. Univ. Prof. N. Leitgeb komme in seiner Arbeit zum Ergebnis, dass mit keinen gesundheitlich relevanten direkten Beeinflussungen durch elektrische und magnetische Felder der Hochspannungsleitung zu rechnen sei. Er führe aus, dass Österreich zu den wenigen Ländern zähle, die die Grenzwertempfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (IRPA) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) umgesetzt hätten (bei dauerndem Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung 100 Mikrotesla für das magnetische Feld, von 5 kV/m für das elektrische Feld). Diese beruhten auf dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz, nicht nur die Gesundheit, sondern auch das Wohlbefinden der Bevölkerung sicherzustellen. Er empfehle, das direkte Überspannen von Wohngebäuden zu vermeiden. Er führe ferner an, dass bereits in einer Entfernung von 50 m von der 380 kV-Leitung die Exposition nur bei 1 bis 3 % des zulässigen Grenzwertes liege.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wird die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 7 des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70 (im Folgenden: StWG), lautet:

"§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten."

Der durch eine elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 StWG betroffene Grundeigentümer hat im Bewilligungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte Parteistellung. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgeführt, dass der Grundeigentümer dabei geltend machen kann, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Diese trotz des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung im Gesetz den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung (vgl. hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, Slg. Nr. 13.237/A, und vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048) räumt den Parteien in einem solchen Verfahren auch ein Mitspracherecht darüber ein, ob durch die Leitungsanlage für sie eine Gesundheitsgefährdung und für ihr Eigentum eine Gefährdung droht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234, und vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048). Die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer werden daher durch ihr Mitspracherecht in einem Verfahren wie dem beschwerdegegenständlichen in die Lage versetzt, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen, was bei Zutreffen derartiger Bedrohungen zu einer Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder doch zur Vorschreibung von Auflagen führen muss (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0137 m.w.N.).

Alle Beschwerdeführer haben im Verfahren und nunmehr auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit durch elektromagnetische Einflüsse sowie durch Lärm geltend gemacht. Hinsichtlich der Wirkung auftretender gesundheitlicher Gefahren und Belästigungen für den menschlichen Organismus hätte das Gutachten eines medizinischen Fachmannes eingeholt werden müssen. Dies gelte auch für die Frage, welche Auswirkungen der Lärm auf den menschlichen Organismus ausübe, wobei in Bezug darauf ein zusätzliches Gutachten eines akustischen Sachverständigen notwendig gewesen wäre. Der bloße Verweis auf ein medizinisches Gutachten in einem ähnlich gelagerten Verfahren aus früherer Zeit ersetze nicht das Erfordernis, ein medizinisches Gutachten in anders gelagerten Fällen einzuholen. Es werde darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall völlig andere örtliche und tatsächliche Verhältnisse vorlägen und ein direkter Vergleich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 94/05/0021 nicht zulässig sein könne.

Im Zusammenhang mit der geltend gemachten, von den Beschwerdeführern befürchteten Gesundheitsbeeinträchtigung stellte der Amtssachverständige für Elektrotechnik fest, dass von der Gemeinschaftsleitung (380 kV und 110 kV) elektrische Felder, die von der Spannungshöhe abhängig seien und magnetische Felder, die proportional der fließenden Stromstärke seien, hervorgerufen würden. Diese Felder lägen unter den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Grenzwerten für den dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung. Diese Werte seien auch in die Vornorm S 1119/ÖVE EMV 1119 vom April 1993 (betreffend niederfrequente elektrische und magnetische Felder, zulässige Expositionswerte zum Schutz von Personen im Frequenzbereich 0 Hz bis 30 kHz) aufgenommen worden. Im Zusammenhang mit der von anderen Parteien erhobenen Einwendung der befürchteten Gesundheitsgefährdung wird weiters im Punkt 1. des angefochtenen Bescheides auf ein medizinisches Gutachten über mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die geplante 380-kV-Hochspannungsleitung von Rotenturm nach Zwaring von Univ. Prof. N. Leitgeb verwiesen, der zu dem Ergebnis kommt, dass mit keinen gesundheitlich relevanten direkten Beeinflussungen durch elektrische und magnetische Felder der Hochspannungsleitung zu rechnen sei. Nach diesem Gutachten gehört Österreich zu den wenigen Ländern, die die Grenzwertempfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (IRPA) der Weltgesundheitsorganisation umgesetzt hätten (bei dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung 100 Mikrotesla für das magnetische Feld und 5 kV/m für das elektrische Feld). Diese beruhten auf dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz, nicht nur die Gesundheit, sondern auch das Wohlbefinden der Bevölkerung sicherzustellen. In Bezug auf das Grundstück des Wohnobjekts der Zweitbeschwerdeführer führte der Amtssachverständige für Elektrotechnik ausdrücklich aus, dass die Leiterseile ca. 30 m über dem Wohnobjekt geführt würden. Bei Führung der Leiterseile in einem solchen Abstand lägen die zu erwartenden Werte des elektrischen und magnetischen Feldes noch weit unter den derzeit von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen und in Österreich geltenden Grenzwerten, für das magnetische Feld mehr als 90 % unter dem Grenzwert 100 Mikrotesla und für das elektrische Feld mehr als 80 % unter dem Grenzwert von 5 kV/m, sodass eine Gefährdung von Menschen im berührten Grundstücksbereich auszuschließen sei.

Die Erstmitbeteiligte verweist in ihrer Gegenschrift auf eine umfassende sozialmedizinische Studie betreffend die Frage der möglichen Gesundheitsgefährdung durch elektrische und magnetische Felder von 380-kV-Hochspannungsleitungen, die zu dem Ergebnis kommt, dass der derzeitige Erkenntnisstand keine Hinweise liefert, durch elektrische und magnetische Felder werde die menschliche Gesundheit gefährdet (unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Schutzbestimmungen eingehalten würden). Diese Schlussfolgerung werde auch durch eine vom US-Kongress in Auftrag gegebene umfassende Untersuchung durch die Akademie der Wissenschaft der USA (1996) und durch eine über 19 Jahre lang durchgeführte 1996 veröffentlichte finnische Studie von

383.700 Personen bestätigt. Bezüglich der in Österreich bestehenden bzw. geplanten Schutzbestimmungen werde in dieser Studie festgestellt, dass die Grenzwerte und Sicherheitsabstände ausreichten, um eine Gefährdung der Bevölkerung abzuwenden. Die in der Ö-Norm L 1119/ÖVE EMV L 1119 festgesetzten Grenzwerte seien so niedrig angesetzt, dass bei deren Einhaltung nicht nur eine Gefährdung der Gesundheit mit Sicherheit vermieden, sondern unter dem Vorsorgeaspekt sogar eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens ausgeschlossen sei. Weiters wies die Erstmitbeteiligte auf eine vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in Auftrag gegebene Studie dokumentierter Forschungsresultate über die Wirkung elektromagnetischer Felder vom November 1996 hin, in der zusammengefasst festgestellt wird, dass insgesamt in Österreich bei Einhaltung der geltenden Sicherheitsgrenzwerte nach heutigem Kenntnisstand keine Gefährdung von Personen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder bestünde. Die biologische Wirkung starker niederfrequenter Felder sei weitgehend erforscht. Sie könne durch anerkannte physikalische Modelle beschrieben und auf Grund der vorliegenden Erfahrung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Bedeutung eingeschätzt werden. Es bestünden österreichische und europäische Grenzwerte, die gesundheitsgefährdende Wirkungen ausschlössen.

Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführer, über deren Grundstück die verfahrensgegenständliche Leitung direkt, und zwar nahezu unmittelbar über ihrem Wohnhaus in ca. 30 m Entfernung, geführt wird, von der diese Beschwerdeführer dauernd betroffen sind, stellt es einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass sich der elektrotechnische Sachverständige nicht näher mit der konkreten Situation der Zweitbeschwerdeführer im Hinblick auf die Auswirkungen der elektrischen und magnetischen Felder auseinander gesetzt und diese allenfalls unter Heranziehung der angeführten Grenzwerte nicht näher dargelegt hat. Der pauschale Verweis darauf, dass die Grenzwerte der Richtlinie der Weltgesundheitsorganisation auch gegenüber den unmittelbar unter der Leitung wohnenden Zweitbeschwerdeführern eingehalten würden, kann angesichts der dauernden, direkten Betroffenheit dieser Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Leitung nicht als ausreichend angesehen werden. In Bezug auf diese Beschwerdeführer liegt aber auch insofern ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel vor, als zu der Frage der lärmmäßigen Auswirkungen der Anlage kein Gutachten eines lärmtechnischen Sachverständigen eingeholt worden ist. Im Hinblick auf dieses ganz besondere Naheverhältnis der Zweitbeschwerdeführer zu der verfahrensgegenständlichen Anlage und im Hinblick auf ihre diesbezügliche dauernde Betroffenheit stellt aber auch der Umstand, dass zu der Frage der Gesundheitsgefährdung durch die Auswirkungen der elektrischen und der magnetischen Felder und durch den durch die Leitung hervorgerufenen Lärm kein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt wurde, einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Dabei hätte der medizinische Sachverständige, orientiert am Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen, die Frage zu beurteilen, ob für die Zweitbeschwerdeführer eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann.

Demgegenüber kann dieser geltend gemachte Verfahrensmangel betreffend eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Erstbeschwerdeführerin im Lichte der angeführten allgemeinen Gutachten zur Frage der Gesundheitsgefährdung durch die 380-kV-Leitung jedenfalls nicht als wesentlich erkannt werden. Ihr Grundstück wird nämlich ausschließlich im südlichsten Teil von dem auf beiden Seiten der Leitung vorgesehenen Dienstbarkeitsstreifen im Ausmaß von 30 m (vom äußersten Rand eines dieser Streifen) betroffen. Auch in Bezug auf die Feststellungen des elektrotechnischen Sachverständigen im Hinblick auf die lärmmäßigen Auswirkungen der Leitung tun diese Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangel (dass keine Begutachtung durch einen lärmtechnischen Sachverständigen erfolgte) in Bezug auf ihr Grundstück nicht dar.

Die Erstbeschwerdeführerin macht weiters geltend, betreffend ihren Antrag auf Verlegung des Maststützpunktes Nr. 19 seien keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt worden. Es sei unzulässig, allein auf die Ausführungen des Konsenswerbers betreffend die Bodenverhältnisse jenes Bereiches, in dem der Mast verlegt werden könnte, abzustellen. Es hätte jedenfalls ein Bausachverständiger zu dieser Frage gehört werden müssen. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Lokalaugenschein stattgefunden hat, bei dem die Gründungsverhältnisse jenes Bereiches, in dem eine Verlegung des Mastes Nr. 19 in Frage gekommen wäre, von der Behörde bzw. vom Amtssachverständigen für Elektrotechnik wahrgenommen werden könnten. Da die von der Erstbeschwerdeführerin beantragte Verlegung des Mastes 19 nur in der gerügten Gesundheitsgefährdung seine Grundlage haben konnte, war auf dieses Beschwerdevorbringen nicht mehr näher einzugehen, nachdem sich die von der belangten Behörde diesbezüglich im Hinblick auf diese Beschwerdeführerin gezogenen Schlussfolgerungen als nicht zu beanstanden erwiesen haben.

Die Erstbeschwerdeführerin tut in diesem Zusammenhang aber auch nicht die Wesentlichkeit dieses vorgetragenen Verfahrensmangels dar, sie hält es allein für unzulässig, auf ein Vorbringen des Konsenswerbers betreffend die Bodenverhältnisse in einem bestimmten Gebiet abzustellen. Die Erstbeschwerdeführerin behauptet selbst gar nicht, dass diese ins Treffen geführten problematischen Bodenverhältnisse auf Grund von Vernässungen und einer labilen Hanglage aus näher angeführten Gründen nicht zutreffen würden. Abgesehen davon sind die Bodenverhältnisse des für eine Verlegung des Mastes Nr. 19 in Betracht kommenden Bereiches auch von dem Amtssachverständigen für Elektrotechnik und von der belangten Behörde im Rahmen des vorgenommenen Lokalaugenscheines beurteilt worden. Es kann diesbezüglich somit kein wesentlicher Verfahrensmangel festgestellt werden.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, während der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2000

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Enteignung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050007.X00

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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