TE Vwgh Erkenntnis 2017/10/19 Ra 2016/16/0112

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
23/01 Insolvenzordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1 lita;
IO §114 Abs1;
IO §152b;
IO §196 Abs1;
IO §2 Abs2;
IO;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des R Z in W, vertreten durch Dr. Bernhard Eder, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 7. September 2016, Zl. RV/7400152/2016, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit der Haftung nach §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war Geschäftsführer der L. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. Oktober 2013 das Sanierungsverfahren und mit Beschluss dieses Gerichtes vom 8. Oktober 2015 das Konkursverfahren eröffnet worden war.

2 Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. August 2014 wurde über das Vermögen des Revisionswerbers das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.

3 Mit Beschluss dieses Bezirksgerichtes vom 29. Februar 2016 wurde im Schuldenregulierungsverfahren der am 10. Februar 2016 angenommene Sanierungsplan bestätigt und die Schlussrechnung des Masseverwalters genehmigt.

4 Mit einer als Haftungsbescheid bezeichneten, an den Revisionswerber gerichteten Erledigung vom 2. März 2016 zog der Magistrat der Stadt Wien den Revisionswerber gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der L. GmbH in näher angeführter Höhe heran. Diese Erledigung wurde am 15. März 2016 dem mit oben erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes bestellten Masseverwalter zugestellt.

5 Am 17. März 2016 wurde vom Bezirksgericht bekanntgemacht, dass der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt sei und dass das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben sei.

6 Der Rechtsfreund des Revisionswerbers wandte sich namens des Revisionswerbers mit Schriftsatz vom 22. März 2016 an den Magistrat der Stadt Wien und brachte vor, dass der Haftungsbescheid vom 2. März 2016 - infolge der Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens jedoch verfahrensrechtlich unzulässig - noch dem (früheren) Masseverwalter zugestellt worden sei. Er ersuchte, den Haftungsbescheid zu seinen Handen zuzustellen.

7 Der Magistrat informierte den Rechtsfreund des Revisionswerbers in einem Telephonat vom 31. März 2016 davon, dass er mit der Übernahme des Haftungsbescheides durch die Kanzlei des Masseverwalters die Zustellung als wirksam ansehe und die Beschwerdefrist am 15. April 2016 enden werde.

8 Darauf erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 5. April 2016 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde mit dem Vorbringen, der Magistrat der Stadt Wien würde als Insolvenzgläubiger im Konkurs über das Vermögen der L. GmbH die Zahlung einer Quote von rund 72,5 % erhalten und es würde dadurch zu einer maßgeblichen Reduzierung des Haftungsbetrages kommen. Des Weiteren sei im Schuldenregulierungsverfahren des Revisionswerbers ein Sanierungsplan abgeschlossen und angenommen worden, der die Zahlung einer Quote von 20 % vorsehe, was die Haftungssumme weiter reduziere.

9 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juni 2016 verringerte der Magistrat der Stadt Wien den Haftungsbetrag, wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab.

10 Dagegen brachte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 einen Vorlageantrag ein.

11 Das Bundesfinanzgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

12 Das mit Beschluss vom 26. August 2014 über das Vermögen des Revisionswerbers eröffnete Schuldenregulierungsverfahren sei am 17. März 2016 aufgehoben worden. Mit dem bekämpften Bescheid vom 2. März 2016 sei der Revisionswerber zur Haftung für Kommunalsteuer der L. GmbH herangezogen worden und dieser Bescheid sei ihm auch zugestellt worden. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, dem 2. März 2016, sei über das Vermögen des Revisionswerbers das Insolvenz-(Konkurs-)Verfahren eröffnet gewesen und diesem dadurch jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei als Partei des Verfahrens ausschließlich der Masseverwalter in Betracht gekommen. Dieser habe bis zur Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens am 17. März 2016 die Rechte und Pflichten des Revisionswerbers ausgeübt. Der bekämpfte Haftungsbescheid habe daher gegenüber dem Revisionswerber nicht wirksam erlassen werden können. Die angefochtene Erledigung wäre an den Masseverwalter zu richten und auch diesem zuzustellen gewesen.

13 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

14 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); der Magistrat der Stadt Wien reichte mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2017 eine Revisionsbeantwortung ein und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung, allenfalls Abweisung der Revision.

15 Der Revisionswerber erachtet sich im Recht, nicht nach § 6a KommStG zur Haftung herangezogen zu werden und im Recht auf inhaltliche Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht verletzt.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision damit, das Bundesfinanzgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplans erst mit Veröffentlichung des Beschlusses über die erfolgte rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplanes eingetreten sei. Demgegenüber sei das Insolvenzverfahren bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.

20 Weiters liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob ein noch während des laufenden Konkursverfahrens zu Unrecht an den Gemeinschuldner und nicht noch an den Masseverwalter adressierter Bescheid durch die im Zeitraum zwischen Ausfertigung und Zustellung des Bescheides erfolgte Beendigung des Insolvenzverfahrens nachträglich saniert werden könne. Schließlich liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vor, wer zur Beschwerde gegen einen Bescheid legitimiert sei, der noch vor rechtskräftiger Beendigung eines Konkursverfahrens an den Masseverwalter zugestellt worden sei, wenn die Aufhebung des Konkursverfahrens in den Lauf der Beschwerdefrist falle.

21 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 22 § 93 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht."

23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (und vor dessen Beendigung) an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, 2013/16/0171, mwN).

24 Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht auch dann ins Leere, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Masseverwalter (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. November 2011, 2009/16/0260, mwN und vom 23. November 2016, Ro 2014/17/0023).

25 Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

26 Zustellungen sind gemäß § 98 Abs. 1 BAO - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

27 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 des Zustellgesetzes (ZustG) die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

28 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

29 Die Frage, ob eine als Bescheid intendierte Erledigung wirksam geworden ist, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des den Tatbestand der Zustellung erfüllenden Sachverhaltes zu beurteilen.

30 Gemäß § 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO) wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

31 Gemäß § 140 Abs. 1 IO kann der Schuldner den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Gemäß § 193 Abs. 1 IO kann die natürliche Person als Schuldner den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen, für den, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen über den Sanierungsplan gelten.

32 Gemäß § 152 Abs. 1 IO bedarf der Sanierungsplan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Der Beschluss über die Bestätigung ist gemäß § 152 Abs. 3 leg. cit. öffentlich bekannt zu machen.

33 Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten gemäß § 257 Abs. 2 IO die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die Zustellung unterblieben ist.

34 Gemäß § 260 Abs. 1 IO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Sie ist gemäß § 259 Abs. 1 IO unerstreckbar.

35 Gemäß § 125 Abs. 1 ZPO iVm § 252 IO wird bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.

36 § 59 IO lautet:

"§ 59. Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt."

37 Das Insolvenzverfahren ist gemäß § 152b Abs. 2 IO mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken. Soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt gemäß § 152b Abs. 3 IO der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

38 Gemäß § 196 Abs. 1 IO ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.

39 Eines Beschlusses auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens bedarf es nicht (vgl. Mohr, Insolvenzordnung11, § 152b, Anm. 1).

40 Im vorliegenden Revisionsfall wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. Februar 2016, womit der Sanierungsplan (Zahlungsplan) bestätigt wurde, am selben Tag bekanntgemacht. Die Rekursfrist endete somit am Montag, dem 14. März 2016. Mit Ablauf dieses Tages trat die Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes (Zahlungsplanes) ein, wodurch das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Dies hat das Bezirksgericht am 17. März 2016 bekannt gemacht.

41 Der mit 2. März 2016 datierte und zu diesem Zeitpunkt fälschlich an den Revisionswerber gerichtete Haftungsbescheid wurde unstrittig am 15. März 2016 dem Masseverwalter zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Wirkung des § 59 IO bereits eingetreten. Die Zustellung der zu diesem Zeitpunkt nunmehr zutreffend an den Revisionswerber gerichteten Erledigung an den Masseverwalter konnte somit - entgegen der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, welches auf die Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 17. März 2016 abstellt - keine Rechtswirkung erzeugen.

42 Der Revisionswerber leitet daraus ab, das Bundesfinanzgericht hätte überprüfen müssen, ob es zu einer Heilung eines Zustellmangels gekommen sei. Dass die Erledigung des Magistrats vom 2. März 2006 dem Revisionswerber oder dann dem später bestellten Zustellungsbevollmächtigten (dem Rechtsfreund des Revisionswerbers) tatsächlich zugekommen wäre, behauptet der Revisionswerber indes gar nicht. Solcherart zeigt der Revisionswerber die Relevanz des gerügten Verfahrensfehlers nicht auf.

43 Daher ist es im Ergebnis nicht für rechtswidrig zu befinden, dass das Bundesfinanzgericht davon ausging, die Beschwerde richte sich gegen einen nicht wirksam gewordenen Bescheid, gegen einen "Nichtbescheid", und dass es die Beschwerde deshalb zurückgewiesen hat.

44 Dadurch wurde der Revisionswerber in den in Ausführung des Revisionspunktes geltend gemachten Rechten nicht verletzt.

45 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

46 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 19. Oktober 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160112.L00

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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