TE OGH 2017/9/28 2Ob99/16x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2017
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger. die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** S*****, Rechtsanwältin, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Wess Kispert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 118.028,88 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), im Verfahren über die außerordentlichen Revisionen der Parteien und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2016, GZ 2 R 61/15b-37, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Februar 2015, GZ 34 Cg 29/14t-32, infolge Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung vom 27. April 2017, 2 Ob 99/16x, wird dahin berichtigt, dass es

a.  in Punkt B.a. des Spruches 59.314,44 EUR (statt 59.214,44 EUR) heißt;

b.  in den Punkten 2.5 und 3. der Begründung 300 EUR (statt 200 EUR) heißt;

c.  in Punkt C.1. 59.314,44 EUR (statt 59.214,44 EUR) heißt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hatte der Klägerin um 300 EUR mehr zugesprochen, als sie begehrt hatte. Mangels Rüge in der Berufung war dieser Betrag Prozessgegenstand geworden. Da für dessen Zuspruch jede Grundlage fehlte, war (auch) dieses Begehren mit dem im Revisionsverfahren ergangenen Teilurteil vom 27. April 2017 abzuweisen. Dabei wurde an drei Stellen aufgrund eines Schreib- bzw Übertragungsfehlers von einem Betrag von (nur) 200 EUR ausgegangen. Dies war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00099.16X.0928.000

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten